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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungtigungsbestätigung nach Dienstvorschrift VSF A 06 93 Nr. 3 Absatz17 erteilt hat, ist diese vor Beendigung des Ausfuhrverfahrenszurückzufordern. Bei einem ABD, das in einem anderen Mitgliedsstaaterstellt wurde, ist dieser Vermerk ausschließlich im System zuhinterlegen.(8) Im Rahmen der Benutzereingabe ist bei der Ausfuhr im gemeinschaftlichenVersandverfahren (NCTS) das ABD wegzulegen.(9) Die Abgangsstelle schließt in der Anwendung <strong>ATLAS</strong>-Ausfuhr(Überwachung) für deutsche Ausfuhrvorgänge den Ausgang erstnach Erhalt der Kontrollergebnisnachricht bzw. im Carnet TIR-<strong>Verfahren</strong> nach Eingang der Bescheinigung über die Beendigung abund übermittelt der Ausfuhrzollstelle die Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis.Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei derAbgangsstelle um eine Ausfuhrzollstelle und/oder Ausgangszollstellehandelt. Dies gilt entsprechend auch für die Überwachung desAusfuhrverfahrens bei der Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Warenunter Steueraussetzung.(10) In den Fällen, in denen Versandverfahren mit Unstimmigkeitenbeendet wurden, hat der HV auf Mitteilung der Abgangsstelledie Zuordnung der unstimmigen Positionen des Versandverfahrenszu den einzelnen Ausfuhranmeldungen zu veranlassen, um eineordnungsgemäße Beendigung der betroffenen Ausfuhrverfahren zugewährleisten.(11) Ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes ABD istbereits bei Eröffnung des Versandverfahrens in der Anwendungabzuschließen oder - wenn dies <strong>IT</strong>-gestützt nicht möglich ist - mitdem Ausgangsvermerk nach Artikel 793b Absatz 1 i.V.m. Artikel793a Absatz 2 ZK-DVO zu behandeln und zurückzugeben.AbschlussdesAusfuhrvorgangsUnstimmigkeitenABD auseinem anderenMitgliedstaat4.9.7 Begründete Ausnahmefälle gemäß Artikel 791 ZK-DVO(1) Soll eine Ausfuhrsendung bei einer örtlich nicht zuständigenAusfuhrzollstelle angemeldet werden, hat der Teilnehmer die Gründeanzugeben. Begründete Fälle sind insbesondere:• Ausfuhrsendungen bis zu einem Warenwert in Höhe von3.000,00 Euro pro Sendung (dies gilt auch für die Annahmevon Ausfuhranmeldungen durch die Abgangsstelle) sowie• die in der Dienstvorschrift VSF A 06 10 Nr. 2 Absatz 7a ListeA genannten Fälle.(2) Wenn eine für den Ausführer zuständige Ausfuhrzollstelle keinebesonderen VuB-Abfertigungsbefugnisse besitzt, ist die Anmeldungunter Hinweis auf Artikel 791 ZK-DVO im Feld "Vermerke" als Ausnahmefallan die berechtigte Ausfuhrzollstelle zu übermitteln. DerHinweis auf Artikel 791 ZK-DVO ist aus technischen, nicht aus zollrechtlichenGründen erforderlich.BesondereAbfertigungsbefugnisse(Artikel 791ZK-DVO)Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 91

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