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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungsowie bei Aufteilung oder Konsolidierung erhalten der Verwahrerund der Verfügungsberechtigte, sofern diese Teilnehmer sind, eineErledigungsinformation.(2) Sollen für eine Teilmenge einer SumA-Position der Verwahreroder Verfügungsberechtigte geändert werden, muss die Positionvorher entsprechend aufgeteilt werden.4.5.4.1 Erledigung über die Schnittstelle(1) Werden Waren im Rahmen der Teilnehmereingabe in ein Zollverfahrenüberführt, muss der Teilnehmer für die betroffenen SumA-Positionen die SumA-Erledigungsdaten melden.(2) Werden Waren durch Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldungin ein Zollverfahren überführt, müssen bei der Benutzereingabeauch die SumA-Erledigungsdaten eingetragen werden.(3) Mit der Überlassung der angemeldeten Waren werden die betroffenenSumA-Positionen automatisiert erledigt.4.5.4.2 Erledigung über die Funktion Wiederausfuhr/Versand(1) Eine SumA-Position kann bei einer Grenzzollstelle auch durcheine direkte Wiederausfuhr oder ein Versandverfahren gemäß Artikel444 bis 448 ZK-DVO erledigt werden. Der Benutzer hat durchdas Setzen eines Sperrvermerks die Möglichkeit, diese Wiederausfuhroder dieses Versandverfahren ohne vorherige Beteiligung derZollstelle zu verhindern.(2) Jede beabsichtigte direkte Wiederausfuhr der Waren oder dieBeförderung in einem vereinfachten Versandverfahren Luft/Seemuss der zuständigen Zollstelle grundsätzlich vor Beginn derWeiterbeförderung mitgeteilt werden. Mit Zustimmung der Zollstellekönnen auch Globalmitteilungen für bestimmte Zeiträume abgegebenwerden.(3) Nach erfolgter Wiederausfuhr übermittelt der Teilnehmer eineNachricht über die tatsächlich ausgeführten Waren an die zuständigeZollstelle. Die <strong>IT</strong>-gestützte Erledigung der SumA-Positionen erfolgterst anhand dieser Nachricht.(4) Das der Abgangsstelle zur Überführung der Waren in das vereinfachteVersandverfahren vorgelegte Manifest Stufe 1 gilt als Mitteilunggemäß Absatz 1. Der Teilnehmer muss erst nach Beginn derWeiterbeförderung der Waren eine entsprechende Nachricht an diezuständige Zollstelle zur Erledigung der SumA-Positionen übermitteln.(5) Zur Erledigung der entsprechenden SumA-Positionen übermitteltder Teilnehmer erst nach der Weiterbeförderung der Waren imvereinfachten Luftversandverfahren Stufe 2 eine Nachricht an diezuständige Zollstelle.WiederausfuhrArtikel444/447ZK-DVOArtikel445ZK-DVO(6) Zur Erledigung der entsprechenden SumA-Positionen übermit- Artikel448Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 25

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