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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung(4) Öffnet die Bestimmungszollstelle einen TIR-Versandvorganginnerhalb der festgelegten Wartezeit, muss sie die Entladeerlaubnismanuell an den ZT übermitteln. Dies geschieht unverzüglich nachdemsie entschieden hat, entgegen der ursprünglichen Absicht keineKontrollmaßnahmen durchzuführen, oder auf telefonische Anforderungdes Abfertigungsbeamten zur Durchführung der nach demÖffnen angeordneten Kontrollmaßnahmen am zugelassenenÜbergabeort.(5) Die Entladeerlaubnis ist stets durch Benutzereingabe bekanntzu geben, wenn von der Bestimmungszollstelle bereits Unregelmäßigkeitenin <strong>ATLAS</strong>-Versand dokumentiert wurden.(6) Der ZT prüft insbesondere auf Grundlage der Daten der Entladeerlaubnisdie eingetroffenen Waren unter Beachtung der von derAbgangszollstelle/Eingangszollstelle getroffenen Maßnahmen zurNämlichkeitssicherung.4.8.11.3.3 Entladekommentar(1) Vorbehaltlich Absatz 4 unterrichtet der ZT die Bestimmungszollstelleüber das Ergebnis der Prüfung der Waren und ggf. der Verschlüssemit dem Entladekommentar.(2) Der Entladekommentar ist der Bestimmungszollstelle spätestensan dem auf die Übernahme der Waren folgenden Arbeitstag zuübersenden. Im Einzelfall kann die Bestimmungszollstelle einerÜbermittlung zu einem späteren Zeitpunkt zustimmen, der jedoch3 Tage nicht überschreiten soll. Die Bestimmungszollstelle kontrolliertauch zur Vermeidung so genannter „unechter“ Suchverfahrenregelmäßig die Einhaltung der Frist. Wiederholte Verstöße sind demHZA mitzuteilen, das die ZT-Bewilligung erteilt hat.(3) Mit der Übermittlung des Entladekommentars ist die TeilnehmereingabeZT abgeschlossen.(4) Ist dem ZT ein Anschreibeverfahren zur Überführung von Warenin ein Zollverfahren bewilligt, kann er nach Anschreibung der Warenin seiner Buchführung über die Waren verfügen. Eine anschließendezeitnahe Übermittlung des Entladekommentars erst nach derAnschreibung in seiner Buchführung wirkt sich nicht auf die ordnungsgemäßeAbwicklung des TIR-<strong>Verfahren</strong>s aus. Dabei muss derZT jedoch die Vorschriften zum Anlegen und Bestätigen einer vorzeitigenSumA beachten (siehe Kapitel 4.5.2.1).4.8.11.3.4 Kontrollergebnisnachricht(1) Die Kontrollergebnisnachricht wird von der Bestimmungszollstellebei Eingang des Entladekommentars grundsätzlich automatisierterstellt und an die Abgangszollstelle/Eingangszollstelle übermittelt.(2) Die Bestimmungszollstelle übermittelt der Abgangszollstelle/Eingangszollstelledie Kontrollergebnisnachricht manuell, wenn• die Waren nicht innerhalb der von der Abgangszollstel-Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 67

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