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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.9.3.2.1 Umfuhr(6) Die Ausgangszollstelle bestätigt zwingend für alle im Systemeröffneten Ausfuhrvorgänge unverzüglich den Ausgang der Warendurch Übermittlung der Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnisan die Ausfuhrzollstelle, spätestens jedoch an dem Arbeitstag,der auf den Tag folgt, an dem der Ausgangsnachweis erbrachtwurde.Die Überwachung des elektronischen Ausfuhrverfahrens ist auchvon den deutschen Ausgangszollstellen abzuschließen, die als Ausgangszollstellenach Artikel 793 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b) ZK-DVO tätig werden, d.h. in denen anschließend im Rahmen einesdurchgehenden Beförderungsvertrages noch eine Teilstrecke innerhalbder Gemeinschaft zurückgelegt wird.(1) Um Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, hat der Ausführer/Anmeldernach Erhalt der Erlaubnis zum Ausgang jede Änderung desLagerortes der Waren innerhalb des Zuständigkeitsbereichs derAusgangszollstelle (so genannte Umfuhr) unverzüglich mitzuteilen.Darüber hinaus wird dem Ausführer/Anmelder zur möglichst reibungslosenAusgangsabfertigung empfohlen, jede Änderung desContainers, Beförderungsmittels und/oder seiner Registriernummermitzuteilen.(2) Änderungen werden in der Anwendung vermerkt. Die Mitteilungder Umfuhr bewirkt keine neue oder geänderte Erlaubnis zum Ausgang.4.9.3.2.2 Weiterleitung(1) Der Ausführer/Anmelder kann eine Weiterleitung von Waren aneine andere deutsche Ausgangszollstelle formlos beantragen. DerAntrag ist außerhalb des Systems vorab bei der Ausgangszollstellezu stellen. Mit dem Antrag kann der Ausführer/Anmelder entwederden gesamten Vorgang oder die Positionen sowie die neue Ausgangszollstellemitteilen. Die Zollstelle, bei der sich die Waren befinden,stimmt dem Antrag mit Weiterleitung der Daten an die vonihm beantragte deutsche Ausgangszollstelle zu. Bei vorheriger Anordnungeiner Kontrollmaßnahme untersagt die Ausgangszollstelledie Weiterleitung.(2) Die weitergeleitete Sendung muss unter Angabe der ursprünglichenMRN bei der beantragten Ausgangszollstelle erneut gestelltwerden. Das weitere <strong>Verfahren</strong> richtet sich nach Kapitel 4.9.3.2. ImFall einer Weiterleitung wird die Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnisder Ausfuhrzollstelle erst dann übermittelt,wenn die jeweils letzte Ausgangszollstelle den Ausgang der Warenbestätigt hat.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 82

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