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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungVerschlüsse mit Unterschrift zu vermerken. Die Versandanmeldungist der Bestimmungsstelle unverzüglich, spätestens jedoch am3. Werktag des auf die Übernahme folgenden Tages zuzuleiten.Nähere Einzelheiten regelt die Bestimmungsstelle.(5) Wenn die angeforderten Daten eines Versandverfahrens einerausländischen Abgangsstelle aufgrund eines Fehlers im Nachrichtenaustauschmit anderen Ländern nicht zur Verfügung stehen, wirdder Grund hierfür angezeigt.4.8.5.2 Benutzereingabe - Normalverfahren(1) Mit der Gestellung der Waren legt der Warenführer das VBDggf. mit der LdP zur Mitteilung der MRN einschließlich aller Begleitdokumentezur Prüfung vor.(2) Die Bestimmungsstelle schließt die Beendigung des Versandverfahrensinsbesondere auf Grundlage der von der Abgangsstelledurch Eingabe der MRN angeforderten Daten der Vorab-Ankunftsanzeigemit Übersenden der Eingangsbestätigung und Kontrollergebnisnachrichtan die Abgangsstelle unverzüglich ab. Sie berücksichtigtdabei alle anderen vorliegenden Informationen und ggf. dieErgebnisse ihrer eigenen Kontrollmaßnahmen.(3) Die Bestimmungsstelle dokumentiert ihre Prüfungsergebnisseund die auf dem VBD vermerkten, während der Beförderung aufgetretenenUmladungen und sonstigen Ereignisse gemäß Artikel 360Absatz 1 ZK-DVO in der Anwendung.(4) Ein Abschluss der Benutzereingabe ohne sonstige Kontrollmaßnahmen(Kontrollergebnis „als konform betrachtet“) ist erst möglich,nachdem die Daten mindestens einer Warenposition eingesehenwurden.(5) Die Vorab-Ankunftsanzeige kann bei beabsichtigter Kontrolleder Waren als „Handzettel“ ausgedruckt werden. Der Befund ist inder Anwendung zu erfassen.(6) Alle für die Bestimmungsstelle bestimmten Belege und Ausdruckesind zur Belegsammlung zu nehmen (siehe Kapitel 3.1.1).Belegsammlung4.8.5.3 Teilnehmereingabe - Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZE4.8.5.3.1 Ankunftsanzeige(1) Der ZE setzt die für den bewilligten Übergabeort zuständigeBestimmungsstelle unverzüglich über die Ankunft im gemeinschaftlichen/gemeinsamenVersandverfahren beförderter Waren mit derAnkunftsanzeige in Kenntnis. In der Ankunftsanzeige ist kenntlich zumachen, dass es auf dem VBD vermerkte Ereignisse während derBeförderung gemäß Artikel 360 Absatz 1 ZK-DVO gab, sofern füreinzelne Tatbestände keine Ausnahmen zugelassen sind.(2) Die Ankunftsanzeige kann nicht als Nachweis für die ordnungs-Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 55

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