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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung8.2.6.1.1 Teilnehmereingabe - Normalverfahren/Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> uAM(1) Im Rahmen des Normalverfahrens vorzulegende Anmeldungenzur Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren erfasst dieAbgangsstelle per Benutzereingabe (siehe Kapitel 4.9.2.1.1).(2) Ist die Benutzereingabe wegen technischer Störungen ausgeschlossen,ist das Ausfuhrverfahren vollständig auf Grundlage dervorgelegten Exemplare Nr. 1, 2 und 3 des EP abzuwickeln. DasExemplar Nr. 2 des EP ist von der Ausfuhrzollstelle dem StBA zuübersenden.StBA8.2.6.1.2 Teilnehmereingabe - Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZA(1) Im Rahmen der Bewilligung „Zugelassener Ausführer“ kann derZA das Ausfuhrverfahren mit einer Anmeldung auf Grundlage desEP oder unter Verwendung eines Handelsdokuments nach Artikel288 ZK-DVO mit bestimmten Mindestangaben in Anspruch nehmen,ohne diese hierfür der zuständigen Ausfuhrzollstelle im Voraus vollständigausgefüllt vorzulegen. Dies gilt nicht, soweit in der Bewilligungspezifische Regelungen für bestimmte Länder und/oder Warennummerngetroffen wurden (siehe Kapitel 4.9.2.3.3 Absatz 2,zweiter Spiegelstrich).(2) Zur Behandlung des Einheits- oder Handelsdokuments sieheAnlage 9.4.(3) Für Ausfuhrsendungen, für die besondere Verpflichtungen aufgrunddes Waren- und/oder Länderkreises im Sinne des Absatz 1Satz 2 vorgesehen sind, ist unverzüglich die jeweilige Ausfuhrzollstellezu unterrichten, die daraufhin weitere Einzelheiten bestimmt.(4) Der ZA legt die Exemplare Nr. 1 und 2 des EP gesammelt (spätestensam Monatsende) seiner Zollstelle vor. Exemplar Nr. 1 ist -mangels vorgesehener Nacherfassung in <strong>ATLAS</strong> - dem ZKA füretwaige Auswertezwecke und Exemplar Nr. 2 dem StBA zu übersenden.(5) Kann eine eAM vom ZA nicht fristgerecht der Ausfuhrzollstelleübermittelt und verarbeitet werden, weil <strong>ATLAS</strong> oder die Teilnehmersoftwaredes ZA (vorübergehend) nicht oder nicht ordnungsgemäßarbeitet, ist sie unverzüglich nach Wiederherstellung des ordnungsgemäßenBetriebs zu übermitteln.StBA8.2.6.2 Regelung bei der Ausgangszollstelle(1) Abweichend von Kapitel 4.9.3.1 Absatz 1 schließt die Ausgangszollstelledie Beendigung des Ausfuhrverfahrens nur aufGrundlage des vorgelegten ABD ab, wenn die Vorab-Ausfuhranzeige wegen technischer Störungen nicht angefordertwerden kann (Artikel 205 ZK-DVO).(2) Die technische Störung ist den ggf. betroffenen europäischenBetreuungsinstanzen unverzüglich über den Service Desk bekanntDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben8 <strong>Verfahren</strong>sweise im Problem- und FehlerfallSeite 109

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