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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung(5) Hat die Abgangszollstelle/Eingangszollstelle zugelassen, dieWaren an einem Ort außerhalb des Amtsplatzes zu gestellen, kannsie das von ihr gemäß Absatz 2 ausgedruckte TIR-VBD per Telefaxan einen vom Carnetinhaber bestimmten Empfänger übermitteln.Hierbei muss die Lesbarkeit der Telefaxkopie (insbesondere desBarcodes) gewährleistet sein.4.8.7.6 Teilbeladungen (mehrere Abgangszollstellen)Für ein TIR-<strong>Verfahren</strong> mit einzelnen Teilladungen gilt, dass bei jederweiteren Abgangszollstelle das vorhergehende TIR-<strong>Verfahren</strong> imNCTS zu beenden ist und eine erneute Übermittlung aller Daten desTIR-<strong>Verfahren</strong>s an die Abgangszollstelle, in deren Bezirk die Teilbeladungvorgenommen wird, zu erfolgen hat. Hierbei müssen dieübermittelten Daten mit den im Warenmanifest aufgeführten Warennach durchgeführter Teilbeladung identisch sein.4.8.7.7 Behandlung von Waren mit erhöhtem BetrugsrisikoFür Waren des Anhangs 44c ZK-DVO ist im TIR-<strong>Verfahren</strong> eineverbindliche Beförderungsroute nicht zwingend vorgeschrieben. DieAbgangszollstelle/Eingangszollstelle kann jedoch eine verbindlicheBeförderungsroute vorschreiben.4.8.7.8 TIR-<strong>Verfahren</strong> im Zusammenhang mit einem AusfuhrverfahrenEs wird auf Kapitel 4.9.6 verwiesen.4.8.8 Sicherheit beim TIR-<strong>Verfahren</strong>(1) Die erforderliche Sicherheitsleistung wird im TIR-<strong>Verfahren</strong>durch das Carnet TIR-Heft nachgewiesen.(2) Für das TIR-<strong>Verfahren</strong> ist der Code B als Art der Sicherheit (Anhang37c Nr.10 ZK-DVO) und die Nummer des Carnet TIR-Heftesals Bescheinigung der Sicherheit in den elektronischen Daten zuübermitteln.(3) Im TIR-<strong>Verfahren</strong> gibt es weder GRN noch Zugriffscode.(4) Der Benutzer muss beim TIR-<strong>Verfahren</strong> prüfen, ob das CarnetTIR-Heft insbesondere auch als Nachweis der Sicherheitsleistungvorliegt und die Carnet-Nummer zutreffend als Bescheinigung derSicherheit in den elektronischen Daten übermittelt wurde.4.8.9 Ereignisse während der Beförderung TIR-<strong>Verfahren</strong>Treten während der Beförderung der Waren im TIR-<strong>Verfahren</strong> Ereignisseauf, die im Carnet TIR-Heft und/oder auf dem TIR-VBDentsprechend den Vorschriften des TIR-Übereinkommens vermerktwurden, sind diese Vermerke bei der elektronischen Beendigung zuübernehmen.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 64

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