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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungDie weitergeleitete Sendung muss unter Angabe der ursprünglichenMRN bei der beantragten Ausgangszollstelle erneut gestellt werden.Das weitere <strong>Verfahren</strong> richtet sich nach den Kapiteln 4.9.3.3.1 ff. ImFall einer Weiterleitung wird die Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnisder Ausfuhrzollstelle erst dann übermittelt,wenn die jeweils letzte Ausgangszollstelle den Ausgang der Warenbestätigt hat.(3) Soll die Ausfuhrsendung ganz oder teilweise entgegen der ursprünglichenAbsicht nicht ausgeführt werden, teilt der Teilnehmerder Ausgangszollstelle den Abbruch des Ausgangs mit.Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Anmelders/Vertretersnach Artikel 792 a Absatz 1 i.V.m. Artikel 251 Nr. 2 Buchstabe b)ZK-DVO, die Ungültigkeitserklärung der Ausfuhranmeldung für dengesamten Ausfuhrvorgang bei der Ausfuhrzollstelle zu beantragen.Dies gilt nicht, wenn der Ausfuhrvorgang teilweise abgebrochenwird. Dieser Ausfuhrvorgang wird mit Kennzeichnung dieser Warenals „Mindermenge“ von der Ausgangszollstelle abgeschlossen.(4) Übermittelt der Teilnehmer den Abschluss des Ausgangs mitAbschlusskennzeichen, obwohl noch nicht zu allen qualifiziert gestelltenWaren eine endgültige Bestimmung mitgeteilt wurde, erhälter eine Fehlermeldung.Die Ausfuhrzollstelle wird automatisiert über das Ergebnis derÜberwachung mit der Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnisin Kenntnis gesetzt, sobald alle qualifiziert gestellten Wareneine endgültige Bestimmung erhalten haben und das Abschlusskennzeichengesetzt wurde. Die Bestätigung gegenüberdem Teilnehmer erfolgt in diesem Fall gleichzeitig.Die Ausgangszollstellen lassen sich stichprobenweise die Ausgangsmanifesteder Luft-/Seeverkehrsgesellschaften zur Kontrolleder Frachtbriefe/Hausmanifeste vorlegen.4.9.3.4 FreizonenbesonderheitenSofern Ausfuhrsendungen im Rahmen der Überwachung im Zuständigkeitsbereicheiner Ausgangszollstelle wieder aus der Freizonein das übrige Zollgebiet verbracht werden müssen (z.B. bei Weiterleitungan eine andere Ausgangszollstelle oder Umfuhr unter vorübergehendemVerlassen der Freizone) sind folgende Besonderheitenzu beachten.4.9.3.4.1 Ausfuhr von GemeinschaftswarenWenn sich aus der Anwendung bzw. dem vorgelegten ABD („deutsche“Ausfuhrsendungen) oder mittels sonstiger Unterlagen (Ausfuhrsendungenaus anderen Mitgliedstaaten, wenn sich nicht ausdem ABD bereits der Status der Waren ergibt) der Gemeinschaftsstatusder Ausfuhrwaren ergibt, wird das ABD bzw. eine Kopie oderein Mehrausdruck beim Wiederverbringen aus der Freizone als Statusnachweisim Sinne der Dienstvorschrift VSF Z 23 02 Absatz 29)Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 85

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