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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungfestgelegten Wartezeit entscheiden.(4) Bei einer Warenkontrolle an einem zugelassenen Ort kann derAbfertigungsbeamte auf Wunsch des ZA zur Vermeidung zusätzlicherWartezeiten das Ergebnis der Außenabfertigung vorab telefonischzur Erfassung in der Anwendung mitteilen, damit die Überlassungsnachrichtschon vor seiner Rückkehr übermittelt werden kann.Das Ergebnis der Außenabfertigung ist auf dem ausgedrucktenHandzettel zu vermerken und in der Anwendung zu erfassen.(5) Das ABD ist vom ZA auszudrucken (siehe jedoch Kapitel 4.9.2.3Absatz 3). Eine LdP ist ggf. beizufügen.4.9.3 Überwachung4.9.3.1 Allgemeines(1) Die Überwachung des Ausfuhrverfahrens ist in der Anwendungabzuschließen, sofern die Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle<strong>IT</strong>-gestützt bearbeitet wurde, die Daten der Ausfuhranmeldungin Form der Vorab-Ausfuhranzeige der Ausgangszollstellemitgeteilt wurde und die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaftverlassen haben.(2) Können aufgrund technischer Fehler die Daten eines Ausfuhrvorgangsnicht angezeigt werden, ist beim Service Desk ein Ticketzu eröffnen. Die Überwachung des Ausgangs erfolgt zunächst anhanddes ABD. Alle Feststellungen, insbesondere das Datum destatsächlichen Ausgangs, sind auf dem ABD zu vermerken. Sobalddas Ticket durch den Service Desk abschließend behandelt wurde,• beendet die Ausgangszollstelle den Ausfuhrvorgang aufgrundder jetzt zur Verfügung stehenden Daten und anhand der aufdem ABD vermerkten Feststellungen oder• in den Fällen, in denen die Daten aufgrund eines technischenProblems auch weiterhin nicht angezeigt werden können,nimmt sie das ABD in eine gesonderte Belegsammlung undschließt den Vorgang im System ab.Die gesammelten und nach Mitgliedstaaten sortierten ABD sindhalbjährlich an die Bundesfinanzdirektion Nord zu übermitteln (sieheauch Kapitel 8.2.6.2).(3) Für den Einsatz von <strong>ATLAS</strong>-Ausfuhr ist es unerheblich, ob imAusfuhrverfahren beförderte Waren bei einer anderen als der angemeldetenAusgangszollstelle gestellt werden.(4) Die angemeldete Ausgangszollstelle soll noch nicht gestellteAusfuhrsendungen auf Basis der Vorab-Ausfuhranzeige für möglicheKontrollmaßnahmen bewerten und ggf. beabsichtigte Kontrollmaßnahmenin der Anwendung vormerken.(5) Eine Abstempelung und Rückgabe eines ABD ist auch bei technischenFehlern und Störungen nicht zulässig. Das ABD ist immerDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 80

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