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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung8.2.4.2 Regelung bei der Durchgangszollstelle(1) Abweichend von Kapitel 4.8.4.2 Absatz 1 und unbeschadet Kapitel4.8.4.2 Absatz 6 trifft die Durchgangszollstelle ihre Entscheidungauf Grundlage des vorgelegten VBD, wenn die Vorab-Durchgangsanzeige nicht angefordert oder von dieser nicht verarbeitetwerden kann.(2) Für das <strong>Verfahren</strong> bei der Durchgangszollstelle gelten die Regelungenvon Kapitel 4.8.4.2 Absätze 2 und 3 analog. Die Durchgangszollstelledokumentiert ihre Entscheidung „Durchgang gewährt"oder „Durchgang nicht gewährt" auf einer Kopie des VBD mitdem Vermerk „TC10" und ihrem Sichtvermerk (Dienststempelabdruckund Unterschrift) und nimmt es zur Belegsammlung.(3) Die Durchgangszollstelle dokumentiert ihre Entscheidungen inder Anwendung unmittelbar nach Wiederaufnahme des Betriebs.(4) Wurde das Ausfallkonzept bereits bei der Abgangsstelle in Anspruchgenommen, gilt das <strong>Verfahren</strong> analog zu Artikel 359 Absatz2 ZK-DVO.8.2.4.3 Regelung bei der Beendigung8.2.4.3.1 Benutzereingabe - Normalverfahren(1) Abweichend von Kapitel 4.8.5.2 Absatz 2 schließt die Bestimmungsstelledie Beendigung des Versandverfahrens nur auf Grundlagedes vorgelegten VBD ab, wenn die Vorab-Ankunftsanzeigewegen technischer Störungen nicht angefordert werden kann.(2) Die technische Störung ist den ggf. betroffenen europäischenBetreuungsinstanzen (NHD) unverzüglich über den Service Deskbekannt zu geben.(3) Die Bestimmungsstelle dokumentiert ihre Beendigungsvermerkeauf dem VBD, erfasst diese vorbehaltlich Kapitel 4.8.5.5 Absatz 1unverzüglich nach Wiederaufnahme des Betriebs und übermitteltder Abgangsstelle die Eingangsbestätigung zusammen mit der Kontrollergebnisnachricht.8.2.4.3.2 Teilnehmereingabe - Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZE(1) Abweichend von Kapitel 4.8.5.3.2 Absatz 6 wird dem ZE bewilligt,die Vollständigkeit der eingetroffenen Waren sowie den Zustandggf. angelegter Verschlüsse auf Grundlage des VBD zu prüfen,wenn die Ankunftsanzeige oder die Entladeerlaubnis nicht übermitteltoder nicht angefordert werden kann.(2) Für die Inanspruchnahme des Ausfallkonzepts gelten die Regelungendes Kapitels 8.2.4.1 Absatz 2 sinngemäß. Wird die technischeStörung während der Öffnungszeit der Bestimmungsstellefestgestellt, entscheidet diese über die Kontrolle der Waren.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben8 <strong>Verfahren</strong>sweise im Problem- und FehlerfallSeite 106

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