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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungoder zum Zwecke der Benutzereingabe eine Ausfuhranmeldung aufden Exemplaren Nr. 1, 2 und 3 EP vorlegt, ist die Anwendung von<strong>ATLAS</strong>-Ausfuhr zulässig.(6) Ist bekannt oder wahrscheinlich, dass eine Ausfuhrsendung inzwei oder mehr Partien an der Ausgangszollstelle eintreffen und dasZollgebiet der Gemeinschaft verlassen wird, sollen der Anzahl derPartien entsprechende elektronische Ausfuhranmeldungen übermitteltwerden. Dies gilt nicht, wenn dadurch Exportkontroll- oder Ausfuhrverfahrensvorschriftenunterlaufen werden können.(7) Der Abfertigungsleiter wertet arbeitstäglich die <strong>ATLAS</strong>-AusfuhrrelevantenInformationen im Intranet aus und stellt sie seinen Abfertigungsbeamtenzur Verfügung.(8) Bei der Bearbeitung von Ausfuhranmeldungen müssen angezeigteRisikohinweise und/oder herausgehobene Ausfuhrbeschränkungen/-verboteangemessen berücksichtigt werden.4.9.2 Überführung4.9.2.1 Anlegen von Zollanmeldungen(1) Der Anmelder/Vertreter übermittelt der Ausfuhrzollstelle Ausfuhranmeldungenals• Teilnehmer im Normalverfahren/Vereinfachten <strong>Verfahren</strong> uAModer als• Teilnehmer im vereinfachten <strong>Verfahren</strong> ZA.(2) Von einem Anmelder/Vertreter vorgelegte und ordnungsgemäßausgefüllte Ausfuhranmeldungen erfasst die Ausfuhrzollstelle perBenutzereingabe. Hierbei müssen nur die vorgelegten oder zur Verfügungzu haltenden Unterlagen, die nach Zollrecht oder sonstigenVorschriften zwingend erforderlich sind, als codierte Unterlage indas Feld „vorzulegende Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“eingetragen werden. Erforderliche „Besondere Vermerke“sind ebenfalls in codierter Form zu erfassen.(3) Im Rahmen der Teilnehmereingabe - Normalverfahren/Vereinfachtes<strong>Verfahren</strong> uAM - kann anstelle des amtlichen Vordruckesein Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes zusammenmit der Ausfuhranmeldung übermittelt werden.Die Sätze 2 und 3 des Absatz 2 gelten entsprechend.(4) Werden Waren der Kapitel 98 oder 99 des Warenverzeichnissesfür die Außenhandelsstatistik angemeldet, sind folgende Besonderheitenzu beachten:• Die besonderen Warennummern des Kapitels 98 dürfen nurmit Genehmigung des StBA verwendet werden. Systemseitigkönnen daher auf Positionsebene nur dann Warennummerndes Kapitels 98 angenommen werden, wenn in Feld 44 dasVorliegen einer Genehmigung des StBA durch Angabe derKapitel 98/99Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 72

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