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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungworden sind.(2) Der Gültigkeitsbeginn der Bewilligung ist unter Berücksichtigungder notwendigen Übertragungszeit an alle Zollstellen festzusetzen.(3) Erstellte Bewilligungen druckt der Benutzer aus und übermitteltsie dem jeweiligen Antragsteller bzw. Bewilligungsinhaber.(4) Die bewilligenden HZÄ bzw. die ZEB sind für die Pflege der vonihnen erfassten Bewilligungen verantwortlich. Änderungen oder Widerrufesind unverzüglich in der Anwendung zu erfassen, die entsprechendenBescheide auszudrucken und dem Bewilligungsinhaberzuzustellen. Wenn ein erfasster Widerruf zurückgenommenwird, lebt die alte Bewilligung wieder auf.4.4.2.1 Anschreibeverfahren/Vereinfachtes AnmeldeverfahrenDie Warenaufstellung ist Bestandteil der Bewilligung. Sie kann vomAntragsteller statt in bisher üblicher Form (DienstvorschriftVSF Z 12 10 Absatz 67) auch als Textdatei im Format „kommagetrennteWerte“ (Dateiformat *.csv) per E-Mail, auf CD-ROM oder aufDiskette abgegeben werden. Genauere Einzelheiten ergeben sichaus dem Kapitel „Bewilligungen“ im Merkblatt für Teilnehmer.Warenaufstellungen4.4.2.2 ZolllagerverfahrenIm Rahmen der Teilnehmereingabe ist das vereinfachte Anmeldeverfahrenin das ZL an allen Abfertigungszollstellen möglich. Bewilligungen,die Antragstellern erteilt werden, die nicht <strong>ATLAS</strong>-Teilnehmer sind, muss eine abschließende Liste der zugelassenenAbfertigungszollstellen beigefügt werden.4.4.2.3 Einzige BewilligungVon anderen Mitgliedstaaten erteilte einzige Bewilligungen werdenvon der ZEB erfasst. Dabei handelt es sich um Bewilligungen, dievon einer ausländischen bewilligenden, überwachenden oder abrechnendenBehörde erteilt wurden. Von deutschen HZÄ erteilteeinzige Bewilligungen für das Ausfuhrverfahren, die den Anforderungender <strong>ATLAS</strong>-Teilnehmereingabe entsprechen, werden in derAnwendung erfasst. Von anderen Mitgliedstaaten erteilte ausländischeeinzige Bewilligungen für das Ausfuhrverfahren werden nichterfasst.4.4.2.4 Übergangsregelung Bewilligung „Zugelassener Ausführer(1) Jede Bewilligung, die das Anschreibeverfahren bei der Ausfuhrbewilligt, muss grundsätzlich bis spätestens 01.07.2009 den Anforderungender <strong>ATLAS</strong>-Teilnehmereingabe entsprechen.(2) Von den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten sowie den zuständigenHZÄ sind nachstehende Regelungen zu beachten:• Bestehende Bewilligungen „Anschreibeverfahren“ gelten unter01.07.2009Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 19

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