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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungeinzubehalten und anschließend zu vernichten oder gemäß Absatz2 zu behandeln.4.9.3.2 Benutzereingabe bei der Ausgangszollstelle(1) Mit der Gestellung der Waren legt der Anmelder/Vertreter dasABD ggf. mit der LdP zur Mitteilung der MRN einschließlich allervorzulegender Unterlagen und Bescheinigungen zur Prüfung vor.Wurde auf den Ausdruck des deutschen ABD verzichtet, ist dieMRN-Nummer mit Barcode vorzulegen. Die Ausgangszollstelle ü-berwacht den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaftauf Grundlage der von der Ausfuhrzollstelle übermitteltenDaten der Vorab-Ausfuhranzeige. Die Daten der Vorab-Ausfuhranzeige können bei beabsichtigter Kontrolle der Waren inForm eines „Handzettels“ ausgedruckt werden. Die Ausgangszollstelleberücksichtigt dabei alle anderen vorliegenden Informationenund/oder Risikohinweise. Ein Beschaubefund ist in der Anwendungzu erfassen.(2) Werden im Straßengüterverkehr zu befördernde Waren gestellt,prüft die Ausgangszollstelle nach Vorlage des ABD bzw. der MRN-Nummer den Vorgang. Sie erteilt oder untersagt die Erlaubnis zumAusgang und vermerkt dies in der Anwendung.(3) Werden im See- und Luftverkehr zu befördernde Waren gestellt,sind der vorgesehene Lagerort sowie die Menge der Waren vor demtatsächlichen Verlassen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaftvom Anmelder/Vertreter zu qualifizieren - dies erfolgt in derRegel formlos - und in der Anwendung zu erfassen. Hierbei ist insbesonderedie Zollnummer des Beteiligten an der Ausgangszollstellezu erfassen.Die Ausgangszollstelle erteilt die Erlaubnis zum Ausgang oder untersagtden Ausgang und vermerkt dies in der Anwendung.(4) Bei Ausfuhren im Post- oder Schienengüterverkehr siehe Kapitel4.9.1 Absatz 4.(5) Der Anmelder/Vertreter oder der für den Anmelder/Vertretertätige Beteiligte an der Ausgangszollstelle hat im See- und Luftverkehrden tatsächlichen Ausgang der Waren unter Angabe der MRNunverzüglich nachzuweisen. Als Nachweis des tatsächlichen Ausgangswerden bis auf weiteres auch (Luft-) Frachtbriefe/Hausmanifesteanerkannt, wenn auf diesen die MRN und das Datum des tatsächlichenVerlassens des Zollgebiets der Gemeinschaft eingetragenworden ist. Wird der Nachweis des tatsächlichen Ausgangsnicht erbracht, fordert die Ausgangszollstelle unter Berücksichtigungihrer personellen und organisatorischen Möglichkeiten, den bei derQualifizierung der Gestellung erfassten Beteiligten an der Ausgangszollstelleauf, den Ausgang nachzuweisen. Die Ausgangszollstellenlassen sich stichprobenweise die Ausgangsmanifeste derLuft-/Seeverkehrsgesellschaften zur Kontrolle der Frachtbriefe/Hausmanifestevorlegen.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 81

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