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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.9.8 Weiterleitung an einen anderen Mitgliedstaat (Übergangsregelung)Die Weiterleitung einer vollständigen Ausfuhrsendung oder einerTeilsendung eines Ausfuhrvorgangs an eine in einem anderen Mitgliedstaatgelegene Ausgangszollstelle wird systemseitig nicht unterstützt.Die Weiterleitung richtet sich nach den folgenden Kapiteln.4.9.8.1 Vollständige Weiterleitung(1) Beabsichtigt der Beteiligte, die Warensendung vollständig übereine Ausgangszollstelle eines anderen Mitgliedstaates auszuführen,beantragt er dies unter Angabe der MRN bei der Ausgangszollstelle.(2) Die Ausgangszollstelle vermerkt den Abbruch zum Ausgang inder Anwendung und schließt damit die Überwachung des Ausfuhrvorgangsab. Dies ist nicht erforderlich, wenn der Teilnehmer bereitsden Abbruch zum Ausgang für jede Position unter Angabe des Abschlusskennzeichensmitgeteilt hat.(3) Die Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis an dieAusfuhrzollstelle wird in der Anwendung nicht erzeugt.(4) Die Sendung ist unter Vorlage des ursprünglichen ABD bei dervorgesehenen Ausgangszollstelle des anderen Mitgliedstaates zugestellen.4.9.8.2 Teilweise Weiterleitung(1) Beabsichtigt der Beteiligte, die Warensendung teilweise übereine Ausgangszollstelle eines anderen Mitgliedstaates auszuführen,beantragt er dies unter Vorlage des ABD bei der Ausgangszollstelle.Die Ausgangszollstelle vermerkt den Abbruch zum Ausgang in derAnwendung und kennzeichnet dadurch die weiterzuleitendeTeilsendung als „Mindermenge“. Dies ist nicht erforderlich, wenn derTeilnehmer bereits den Abbruch zum Ausgang für jede weiterzuleitendePosition mitgeteilt hat.(2) Der Benutzer kennzeichnet durch Streichung/Änderung auf demABD die Teilsendung, die nicht weitergeleitet wird, und bestätigtdieses durch Dienststempelabdruck und Unterschrift. Zusätzlichbringt er den Vermerk „Partial Consignment, Article 793 a (3) CC-IP“in roter Farbe an.(3) Die Sendung ist unter Vorlage des bestätigten ABD bei der vorgesehenenAusgangszollstelle des anderen Mitgliedstaates zu gestellen.4.9.9 Schnittstelle zum Statistischen Bundesamt(1) Die zusammengefassten Statistikdaten werden für Ausfuhrvorgänge• bei Abgabe einer „vollständigen“ Ausfuhranmeldung nach Ü-Schnittstellezum StBADok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 92

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