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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung(3) Der Benutzer prüft den IAA-Ausdruck und die zugehörigen Unterlagen.Werden Fehler festgestellt, wird der Anmelder/Vertreteraufgefordert, diese im IAA-Ausdruck zu korrigieren. Anschließendübernimmt der Benutzer die Daten in <strong>ATLAS</strong> und führt die gleichenKorrekturen durch. Werden im Rahmen der Prüfung keine Fehlerfestgestellt, können die Daten unmittelbar übernommen werden.Stellt der Benutzer erst nach Übernahme der Daten Fehler fest, verfährter, sofern möglich, wie oben beschrieben.(4) Die Daten einer IAA können auch von einer anderen als in derIAA ursprünglich angemeldeten Ausfuhrzollstelle in das System ü-bernommen werden. Dies gilt auch für das einstufige Ausfuhrverfahren.(5) Die Angaben im IAA-Ausdruck und die in der Anwendung angezeigtenDaten müssen auf Übereinstimmung geprüft werden.(6) Ein Exemplar des IAA-Ausdrucks ist zur Belegsammlung „AT-LAS-Ausfuhr“ zu nehmen, legt der Anmelder/Vertreter ein Mehrstückvor, ist ihm dieses zurückzugeben.4.9.2.1.3 Teilnehmereingabe - Normalverfahren/Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> uAM(1) Ausfuhranmeldungen werden vom Teilnehmer in der Regel unmittelbarvor der Gestellung der Waren übermittelt und automatisiertentgegengenommen, sofern keine Fehler aufgetreten sind (sieheKapitel 4.9.2.1.5). Sie werden unter einer MRN gespeichert, diedem Teilnehmer mit der Nachricht Entgegennahmebestätigungübermittelt wird. Bei Gestellung der Waren ist der Ausfuhrzollstelledie MRN mitzuteilen. Wahlweise kann eine Bezugsnummer mitgeteiltwerden, sofern diese vom Teilnehmer in der Ausfuhranmeldungangegeben wurde.(2) Wurde zusammen mit der Ausfuhranmeldung ein Antrag aufGestellung außerhalb des Amtsplatzes übermittelt, wird die Anmeldungentgegengenommen. Der Antrag nach § 9 Absatz 2 AWV istrechtzeitig zu stellen (Dienstvorschrift VSF A 06 10 Nr. 3 Absatz 1).(3) Zur Gewährleistung einer effektiven und ordnungsgemäßen Risikoanalysedurch die Ausfuhrzollstelle darf das Fristende des Verladezeitraums7 Tage nach Entgegennahme der Anmeldung nichtüberschreiten. Anträge mit einem längeren Verladezeitraum müssenvon der Ausfuhrzollstelle abgelehnt werden.(4) Die Ausfuhrzollstelle entscheidet über die rechtswirksame Annahmeder Ausfuhranmeldung mit Gestellung der Waren amAmtsplatz bzw. am beantragten und zugelassenen Ort. Die Entscheidungüber den Antrag auf Gestellung der Waren außerhalbdes Amtsplatzes erfolgt zeitgleich mit der Prüfung der AnnahmeundÜberlassungsvoraussetzungen. Dabei ist auch zu prüfen, obGründe vorliegen, die die Gestellung der Waren am Amtsplatz erforderlichmachen.(5) Wird der Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtplatzes vonDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 74

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