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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung• Im Feld „Empfänger“ ist die Angabe „Verschiedene“ einzutragen.• Im Feld „Anmelder/Vertreter“ ist neben der Zollnummer dieUSt-IDNr. des Einfuhrumsatzsteuerschuldners sowie dessenzuständiges Finanzamt anzugeben.• Es ist eine mit der <strong>ATLAS</strong>-Registriernummer versehene Empfängerlisteauf Papier abzugeben, auf der die Namen und Anschriftender Empfänger, ggf. deren Zollnummer sowie derenUSt-IDNr. vermerkt sein müssen.(2) Zur Abfertigung von Rückwaren ist keine separate Erklärung zurRückwareneigenschaft notwendig. Hier ist es ausreichend, die entsprechendenCodierungen in den Feldern <strong>Verfahren</strong>scode und EU-Code einzutragen, die zutreffenden erforderlichen Unterlagen anzumeldenund die Umstände in einem Freitextfeld zu dokumentieren.Dabei ist zu beachten, dass die Unterlagen gemäß Kapitel3.1.2 Absatz 4 zu den periodisch vorzulegenden Unterlagen zählen.(3) Sieht das Gemeinschaftsrecht vor, dass ein Nachweis der Abfertigungdurch das für den Anmelder bestimmte Exemplar der Zollanmeldung(Exemplar Nr. 8 des EP) zu erbringen ist, kann im Falleder Teilnehmereingabe der Anmelder oder sein Vertreter zusätzlichein entsprechend ausgefülltes und mit der <strong>ATLAS</strong>-Registriernummer versehenes Exemplar Nr. 8 des EP mit einemAusdruck des Einfuhrabgabenbescheids vorlegen, das von der Zollstelle,die die Einfuhrabgaben buchmäßig erfasst hat, mit den Vermerken„Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehrmit <strong>ATLAS</strong>“ und „ungültig für den Vorsteuerabzug“ sowie mit Unterschriftund Dienststempelabdruck zu versehen ist.(4) Die Nummer eines förmlichen Ursprungszeugnisses (präferenziellund nichtpräferenziell) ist einheitlich ohne zusätzliche LeeroderTrennzeichen in der Anwendung zu erfassen.RückwarenUrsprungszeugnis3.2 Ausdrucke3.2.1 Regelungen für Zollbehandlung(1) Für den Teilnehmer werden grundsätzlich keine Druckausgabenerzeugt.(2) Bei der Zollstelle sind Druckausgaben in der Regel nur• im Rahmen der Benutzereingabe (Befund, Einfuhrabgabenbescheid,ggf. Gründe für die nicht abschließende Festsetzung)für den Beteiligten,• bei Ausfall der Übertragung der Sollstellungs- oder Vormerkungsdatenan NIZZA,• bei Wegfall der Gründe für die nicht abschließende Festsetzung,sofern eine Sicherheit auszuzahlen oder freizugeben istoder• bei Abgabe an das HZA (ausgenommen Vorgänge, die überDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben3 Grundsätzliche RegelungenSeite 8

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