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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungrichten versandt und vom Teilnehmer quittiert?Falls notwendig, muss von den Betreuungsinstanzen der erneuteVersand der nicht zugestellten Nachrichten veranlasst werden.(3) Wurden alle Nachrichten quittiert, ist eine Versandwiederholungausgeschlossen (siehe Kapitel 5.1). In diesem Fall liegt der Fehleraußerhalb des Bereichs der Zollverwaltung. Der Teilnehmer mussdie notwendigen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten.4.15 Kontingente und Überwachung/Schnittstelle „Surveillance“(1) Die Anwendung ermöglicht dem Benutzer Kontingents-, Überwachungs-und Antidumpingmeldungen manuell zu erstellen. Diemit der Anwendung erstellten Meldung werden von <strong>ATLAS</strong> über dieZZK an die EU-Kommission (KEU) übermittelt. Er kann damit für dieeigene und für andere Dienststellen Meldungen zu „Nicht-<strong>ATLAS</strong>-Vorgängen“ neu erfassen bzw. Stornomeldungen zu bereits an dieKEU bzw. ZZK übermittelten Meldungen veranlassen. Die Änderungbzw. Löschung neu erfasster Meldungen, die noch nicht an die KEUbzw. ZZK übermittelt wurden, ist ebenfalls möglich. Außerdem kannder Benutzer über die Anwendung „Kontingente und Überwachungen“die automatisiert erstellten Meldungen einsehen.(2) Über die Schnittstelle „Surveillance“ werden Überwachungsmeldungendirekt an die KEU übermittelt. Kontingentsmeldungen werdenüber die Schnittstelle „Quota“ direkt an die KEU übermittelt.Dazu werden von der KEU die Anrechnungsmitteilungen zurückübermittelt, die automatisiert in der Anwendung „Kontingente undÜberwachungen“ eingearbeitet werden. Zur weiteren Bearbeitung inden Fachanwendungen muss der Benutzer tätig werden. Die monatlichenBerichte mit Antidumpingmeldungen werden von <strong>ATLAS</strong>per E-Mail an die ZZK gesendet und von dort per „Upload“ über dieWebsite der KEU übermittelt.4.16 Zugelassener WirtschaftsbeteiligterMeldungenanKEU und ZZK(1) Die Anwendung ermöglicht dem Benutzer beim HZA bzw. beider Zentralstelle AEO die Erfassung und Bearbeitung von AEO-Vorgängen.(2) Anträge können über die Internetanwendung oder mit schriftlichemFormantrag beim zuständigen HZA gestellt werden.(3) Bei Bewilligung kann der Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten(siehe Kapitel 4.4.1 Absatz 2) in folgenden Variantenerteilt werden:• AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen“ (AEO C)• AEO-Zertifikat „Sicherheit“ (AEO S)• AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“AEO F)AEODok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 97

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