12.07.2015 Aufrufe

IT-Verfahren ATLAS - KIS

IT-Verfahren ATLAS - KIS

IT-Verfahren ATLAS - KIS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.8.3.3 Zugriffs-/Verwaltungscode(1) Der Zugriffscode stellt die Berechtigung dar, die Sicherheit inAnspruch zu nehmen. Abhängig von der Art der Sicherheitsleistungwird der Zugriffscode vom HZA, vom Bürgen oder vom HV festgelegt.Er ist bei der Überführung in das Versandverfahren anzugeben.Im Rahmen der Benutzereingabe stellt die Abgangsstelledie verdeckte Eingabe des Zugriffscodes in geeigneter Weise sicher.(2) Der Verwaltungscode wird vom HZA für registrierte Sicherheitender Codes 0, 1 und 9 vergeben. Er wird für die Änderung, Ergänzungoder Löschung des Zugriffscodes sowie für die Änderung desVerwaltungscodes im Rahmen eines Nachrichtenaustauschs zwischendem HV und dem HZA benötigt.4.8.3.4 Überwachung von SicherheitenDie Inanspruchnahme von Sicherheiten der Codes 0, 1, 2, 4 und 9wird grundsätzlich vom HZA überwacht. Das HZA überprüft jährlichden Referenzbetrag für Sicherheiten des Codes 0 oder 1. Zusätzlichhat es die Möglichkeit zu kontrollieren, ob der HV die Bewilligungsauflageneinhält (z.B. unverzügliche Anzeige einer Überschreitungdes Referenzbetrages). Es kann somit jederzeit eine weitere Überschreitungdes Referenzbetrages unterbinden. Das überwachendeHZA kann festgestellte Verstöße als Ordnungswidrigkeit ahndenoder die Bewilligung einer Gesamtbürgschaft bzw. die Befreiungvon einer Sicherheitsleistung widerrufen.4.8.4 Förmlichkeiten während der Beförderung - gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren4.8.4.1 Ereignisse während der Beförderung(1) Bei Umladungen oder sonstigen Ereignissen i.S.v. Artikel 360Absatz 1 ZK-DVO informiert der HV die für den Ort des Ereignisseszuständige Zollstelle und legt dieser das mit den entsprechendenVermerken versehene VBD vor. Diese bestätigt ihre Feststellungenund Maßnahmen mit Dienststempelabdruck und Unterschrift aufdem VBD (Artikel 360 Absatz 2 ZK-DVO). Ist die Feldgröße der dafürvorgesehenen Felder 55 und F oder 56 und G auf der Vorderseitedes VBD nicht ausreichend, sind die Vermerke auf der Rückseitedes VBD unter Bezugnahme auf das Feld, zu dem sie gehören,fortzusetzen.(2) Auf die Möglichkeit des Beförderers, Vermerke zu Ereignissenohne Sichtvermerk einer Zollstelle auf dem VBD einzutragen, wirdhingewiesen.(3) Alle gemäß Artikel 360 Absatz 1 ZK-DVO auf dem VBD dokumentiertenEreignisse während der Beförderung sind erst bei Beendigungdes Versandverfahrens von der Bestimmungsstelle oderDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 52

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!