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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung• Bewilligung „Status eines zugelassenen Versenders”• Bewilligung „Zugelassener Ausführer“• Einzige Bewilligungen für die o.g. <strong>Verfahren</strong>svereinfachungenund Zollverfahren• Bewilligung „Status Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“(siehe Kapitel 4.16).Hinweis:Die Erfassung von Bewilligungen ZT für das TIR-<strong>Verfahren</strong> kommtrechtzeitig zum Einsatz, so dass Bewilligungsinhaber ab dem01.01.2009 danach verfahren können.(3) Vereinfachungen der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaftoder Befreiung von der Sicherheitsleistung werden in der AnwendungVersand und andere Vereinfachungen für Versandverfahrenbestimmter Verkehrszweige (Luft, See oder Eisenbahn) außerhalbvon <strong>ATLAS</strong> erstellt.(4) Bewilligungen können nur erfasst werden, wenn dem Antragstellereine Zollnummer erteilt wurde (siehe Kapitel 4.3.2).(5) Die Benutzer haben bei der Erstellung von Bewilligungen folgendeszu beachten:• Die Bewilligungsdateien sollten so klein wie möglich gehaltenwerden.• In Warenaufstellungen als Bestandteil der Bewilligungen istnicht jede Codenummer einzeln aufzuführen. Stattdessen istder bewilligte Warenkreis auf Unterpositions-, Positions- oderKapitelebene zusammenzufassen.• Firmenkataloge sind den Bewilligungen nur in konsolidierterForm anzuhängen. Hierbei ist zu beachten, dass lediglich diejeweiligen Codenummern, und nicht alle Artikel, die unter dieseCodenummer fallen, aufgeführt werden sollen.(6) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge können die Bewilligungenmit ihrer gültigen Bewilligungsnummer unter der Firmenbezeichnungund der Zollnummer der Rechtsnachfolgerin beibehalten werden.(7) Neue Bewilligungen oder geänderte Inhalte bestehender Bewilligungenwerden vom ZIV<strong>IT</strong> einmal täglich an alle <strong>ATLAS</strong>-Zollstellenverteilt. Für den Empfang und die Einarbeitung gelten die allgemeinenRegelungen für die Stammdaten (siehe Kapitel 4.3.1).4.4.2 Erstellung/Pflege(1) In der Anwendung müssen alle Bewilligungen i. S. d. Kapitels4.4.1 Absatz 2 erfasst werden. Eine bestehende Bewilligungsnummerkann wieder verwendet werden, wenn sie mit Erfassungsbeginneingegeben wird. Vor Beginn der Teilnehmereingabe müssendie relevanten Bewilligungen des jeweiligen Teilnehmers imSystem rechtzeitig erfasst sein. Bewilligungsnummern, die bei derVerwendung des amtlichen Vordruckes vergeben wurden, könnenverwendet werden, sofern diese Nummern noch nicht vergebenDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 18

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