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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungfahren schließt die Abgangsstelle das in der Anwendung <strong>ATLAS</strong>-Ausfuhr eröffnete Ausfuhrverfahren ab;• in anderen Mitgliedstaaten eröffnete Ausfuhrverfahren unmittelbar• in Deutschland eröffnete Ausfuhrverfahren erst, nachdem derordnungsgemäße Abschluss des Versandverfahrens bestätigtist.In der Anwendung <strong>ATLAS</strong>-Ausfuhr ist ein Hinweis auf das Versandverfahrenund die Registrierungsnummer gemäß folgender Beispieleaufzunehmen:"N820 (bzw. N821) - NCTS 08DE471100123456M0" bzw."N952 - Carnet TIR VAB 32/12345 vom 30.04.2008".(4) Im Rahmen der Teilnehmereingabe (Normalverfahren/vereinfachtes<strong>Verfahren</strong> ZV) ist die MRN des Ausfuhrverfahrens und dieAusfuhranmeldung (N830) als einzutragende Unterlage im Feld„vorzulegende Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“durch den Teilnehmer in der Anwendung Versandverfahren zu ü-bermitteln.(5) Der ZV versieht das ABD oder die MRN-Nummer mit Barcodemit den erforderlichen Vermerken (Angabe der Versand-MRN) undlegt es der Abgangsstelle unverzüglich nach Überlassung der Warenzum Versandverfahren vor. Ein in einem anderen Mitgliedstaateröffnetes Ausfuhrverfahren ist gemäß Artikel 793b Absatz 1 ZK-DVO unmittelbar nach der Eröffnung des Versandverfahrens abzuschließen.(6) Im Zeitpunkt der Überführung in ein Carnet TIR-<strong>Verfahren</strong> istdas ABD der zuständigen Abgangsstelle vorzulegen und von diesergrundsätzlich einzubehalten. Das ABD ist mit dem Abschnitt 1 desCarnet TIR zu verbinden und zur Belegsammlung „VAB“ zu nehmen.Wird die Rückgabe des ABD beantragt, ist eine Kopie desABD zur Belegsammlung „VAB“ zu nehmen. In der Belegsammlung„VAB“ sind die Vorgänge zu kennzeichnen, bei denen noch ein Abschlussin der Anwendung <strong>ATLAS</strong>-Ausfuhr (Überwachung) erforderlichist.(7) Beantragt der Anmelder der Ausfuhrsendung bereits bei Eröffnungdes Versandverfahrens (gemeinschaftliches Versandverfahren/CarnetTIR) einen Ausgangsvermerk nach Artikel 793b Absatz 1i.V.m. Artikel 793a Absatz 2 ZK-DVO, bringt der Benutzer auf derRückseite eines deutschen ABD einen Dienststempelabdruck anund gibt es zurück. Ein in Deutschland eröffnetes elektronischesAusfuhrverfahren wird erst nach Eingang der Kontrollergebnisnachrichtdes Versandverfahrens beendet. Mit Beendigung des Ausfuhrverfahrensin der Anwendung hat der Antragsteller auf Grund desRundschreibens des BMF vom 01. Juni 2006 Gz.: IV A 6 – S 7134 -22/06 kein Anrecht mehr auf die Ausstellung einer Ausfuhrbestätigungnach Dienstvorschrift VSF A 06 93 Nr. 3 Absatz 16. Sofern beiÜberführung in das Versandverfahren die Abgangsstelle eine Abfer-Belegsammlung„VAB““Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 90

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