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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungIst dem Anmelder bekannt, dass gemäß Artikel 796c Satz 2 ZK-DVO die Ausgangszollstellen eines anderen Mitgliedstaates auf dieVorlage eines ABD verzichten, ist der Ausdruck des ABD ebenfallentbehrlich. Etwaige Unsicherheiten/Risiken gehen in diesem Fallzu Lasten des Anmelders.4.9.2.3.1 Benutzereingabe - Normalverfahren/Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> uAM(1) Die Ausfuhrzollstelle überlässt die Waren, dokumentiert dies inder Anwendung und erzeugt ggf. die Druckausgabe des ABD. DasABD ist nicht mit einem Dienststempelabdruck zu versehen. Im Falleeiner Gestellung außerhalb des Amtsplatzes wird die Überlassungerst mit Ablauf des Verpackungs-/Verladezeitraums wirksam,d.h. die Waren dürfen erst zu diesem Zeitpunkt vom Gestellungsortentfernt werden. Das ABD wird aus Vereinfachungsgründen vorÜberlassung ausgehändigt.(2) Beschließt der Benutzer Kontrollmaßnahmen durchzuführen,unterbricht er vor Ende des Verpackungs-/Verladezeitraums dieautomatisierte Überlassung. In diesen Fällen ist der Vorgang manuellzu überlassen, entweder unverzüglich nachdem er entschiedenhat, entgegen der ursprünglichen Absicht doch keine Kontrollmaßnahmendurchzuführen oder der Abfertigungsbeamte das Ergebnisder am zugelassenen Ort durchgeführten Außenabfertigung (Warenkontrollen,Dokumentenprüfung, Nämlichkeitssicherung usw.) inder Anwendung vermerkt hat.(3) Ergeben die Kontrollmaßnahmen keine Beanstandungen, kanndas bereits ausgestellte ABD zur Vorlage bei der Ausgangszollstellegenutzt werden. Angelegte Nämlichkeitsmittel sind auf dem ABDhandschriftlich mit Dienststempelabdruck zu vermerken und anschließendin der Anwendung zu erfassen.Beanstandungen müssen in der Anwendung erfasst und das ABDmuss durch die Ausfuhrzollstelle erneut gedruckt werden. Das ABDkann aus Vereinfachungsgründen an den Ausführer/Anmelder perTelefax übermittelt werden. Hierbei muss die Lesbarkeit der Telefaxkopie(einschließlich des Barcodes) gewährleistet sein.(4) Zur Vermeidung zusätzlicher Wartezeiten kann auf Wunsch desAnmelders/Vertreters der Abfertigungsbeamte der Ausfuhrzollstelledas Ergebnis der Außenabfertigung vorab telefonisch zur Erfassungin der Anwendung mitteilen, damit die Überlassungsnachricht schonvor seiner Rückkehr übermittelt werden kann.(5) Das ABD muss der Ausgangszollstelle im Zeitpunkt der Gestellungder Waren vorgelegt werden (siehe jedoch Kapitel 4.9.2.3 Absatz3).4.9.2.3.2 Teilnehmereingabe - Normalverfahren/Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> uAM(1) Die Ausfuhrzollstelle überlässt die Waren, dokumentiert dies inder Anwendung und erzeugt die Druckausgabe des ABD. Dies giltDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 78

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