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EXANE FINANCE - Superfund

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12<br />

ANHANG - ANPASSUNGEN<br />

(Diese Anlage ist Teil der diesbezüglichen Final Terms)<br />

Bezüglich der gegenständlichen Zertifikate soll der „Stellvertretende Basiswert“ einen Basiswert darstellen, welcher<br />

(i) nicht Basiswert der Zertifikate ist und welcher (ii) nach Ansicht der Berechnungsstelle unter anderem eine<br />

gleichwertige Nettowertsschwankung, ähnlichen Verwaltungs- und Anlagezielen, eine gleichwertige Liquidität, einem<br />

gleichwertigem Risikoprofil und gleichwertige Zeichnungs/Rücknahmebedingungen aufweist.<br />

Zusätzlich zu den im Basisprospekt aufgelisteten Ereignissen, werden die folgenden Ereignisse zu einer Anpassung der<br />

Zertifikate führen:<br />

(a) die Bedingungen für den Basiswert wurden nicht vor dem anfänglichen Bewertungsstichtag (28.<br />

März 2008) verändert, so dass (i) die Bewertung noch nicht wöchentlich sowie (ii) Zeichnung und<br />

Rücknahme noch nicht wöchentlich zu für Exane Derivatives zulässigen Bedingungen erfolgen;<br />

(b) Veränderung, Veränderung in der Struktur oder der Organisation des Basiswerts;<br />

(c) Veränderung der beherrschenden Kontrolle oder wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen<br />

Grundlagen der Verwaltungsgesellschaft oder irgendeiner deren zentralen Service-<br />

Dienstleistungserbringern;<br />

(d) Unterbrechung der Berichterstattung in Bezug auf den Basiswert: (i) das Auftreten irgendeines<br />

Ereignisses mit Auswirkungen auf den Basiswert, welches es für die Berechnungsstelle unmöglich<br />

oder unpraktikabel macht, den Kurs des Basiswerts zu errechnen, sofern dieses Ereignis für<br />

absehbare Zeit anhalten wird, (ii) jegliches Versäumnis des entsprechenden Basiswerts, folgende<br />

Informationen mitzuteilen oder deren Mitteilung zu veranlassen, (A) Informationen, hinsichtlich<br />

derer sich der Basiswert zur Lieferung an die Berechnungsstelle oder zur Veranlassung der<br />

Lieferung an die Berechnungsstelle verpflichtet hat oder, (B) Informationen, die der<br />

Berechnungsstelle oder deren ermächtigtem Vertreter mit Einverständnis des Basiswerts bereits<br />

früher in gängiger Praxis mitgeteilt wurden, , sofern die Berechnungsstelle solche Informationen für<br />

erforderlich hält, um die Konformität des Basiswerts mit jeglichen Anlagerichtlinien,<br />

Vermögensveranlagungsmethoden sowie anderen ähnlichen den Basiswert betreffenden<br />

Regelungen zu überwachen.;<br />

(e) Widerruf der Zulassungen der Verwaltungsgesellschaft; oder<br />

(f) jedes andere Ereignis, dass nach Ansicht der Berechnungsstelle das Risikoprofil der Emittentin<br />

erhöht oder voraussichtlich erhöhen wird;<br />

(jeweils ein „neues Ereignis“ und gemeinsam „neue Ereignisse“).<br />

Nach Eintritt eines neuen Ereignisses kann die Berechnungsstelle beschließen, die Berechnungsmethode der<br />

Berechnungsstelle anstelle der Berechnungsmethode des Marktes oder der Rückzahlungsmethode anzuwenden und<br />

den Austausch des entsprechenden Basiswerts vornehmen.

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