EXANE FINANCE - Superfund
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12<br />
ANHANG - ANPASSUNGEN<br />
(Diese Anlage ist Teil der diesbezüglichen Final Terms)<br />
Bezüglich der gegenständlichen Zertifikate soll der „Stellvertretende Basiswert“ einen Basiswert darstellen, welcher<br />
(i) nicht Basiswert der Zertifikate ist und welcher (ii) nach Ansicht der Berechnungsstelle unter anderem eine<br />
gleichwertige Nettowertsschwankung, ähnlichen Verwaltungs- und Anlagezielen, eine gleichwertige Liquidität, einem<br />
gleichwertigem Risikoprofil und gleichwertige Zeichnungs/Rücknahmebedingungen aufweist.<br />
Zusätzlich zu den im Basisprospekt aufgelisteten Ereignissen, werden die folgenden Ereignisse zu einer Anpassung der<br />
Zertifikate führen:<br />
(a) die Bedingungen für den Basiswert wurden nicht vor dem anfänglichen Bewertungsstichtag (28.<br />
März 2008) verändert, so dass (i) die Bewertung noch nicht wöchentlich sowie (ii) Zeichnung und<br />
Rücknahme noch nicht wöchentlich zu für Exane Derivatives zulässigen Bedingungen erfolgen;<br />
(b) Veränderung, Veränderung in der Struktur oder der Organisation des Basiswerts;<br />
(c) Veränderung der beherrschenden Kontrolle oder wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen<br />
Grundlagen der Verwaltungsgesellschaft oder irgendeiner deren zentralen Service-<br />
Dienstleistungserbringern;<br />
(d) Unterbrechung der Berichterstattung in Bezug auf den Basiswert: (i) das Auftreten irgendeines<br />
Ereignisses mit Auswirkungen auf den Basiswert, welches es für die Berechnungsstelle unmöglich<br />
oder unpraktikabel macht, den Kurs des Basiswerts zu errechnen, sofern dieses Ereignis für<br />
absehbare Zeit anhalten wird, (ii) jegliches Versäumnis des entsprechenden Basiswerts, folgende<br />
Informationen mitzuteilen oder deren Mitteilung zu veranlassen, (A) Informationen, hinsichtlich<br />
derer sich der Basiswert zur Lieferung an die Berechnungsstelle oder zur Veranlassung der<br />
Lieferung an die Berechnungsstelle verpflichtet hat oder, (B) Informationen, die der<br />
Berechnungsstelle oder deren ermächtigtem Vertreter mit Einverständnis des Basiswerts bereits<br />
früher in gängiger Praxis mitgeteilt wurden, , sofern die Berechnungsstelle solche Informationen für<br />
erforderlich hält, um die Konformität des Basiswerts mit jeglichen Anlagerichtlinien,<br />
Vermögensveranlagungsmethoden sowie anderen ähnlichen den Basiswert betreffenden<br />
Regelungen zu überwachen.;<br />
(e) Widerruf der Zulassungen der Verwaltungsgesellschaft; oder<br />
(f) jedes andere Ereignis, dass nach Ansicht der Berechnungsstelle das Risikoprofil der Emittentin<br />
erhöht oder voraussichtlich erhöhen wird;<br />
(jeweils ein „neues Ereignis“ und gemeinsam „neue Ereignisse“).<br />
Nach Eintritt eines neuen Ereignisses kann die Berechnungsstelle beschließen, die Berechnungsmethode der<br />
Berechnungsstelle anstelle der Berechnungsmethode des Marktes oder der Rückzahlungsmethode anzuwenden und<br />
den Austausch des entsprechenden Basiswerts vornehmen.