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Dienstgleis Burgernziel - Pro Velo Bern

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Verband für die Interessen der <strong>Velo</strong>fahrendenBirkenweg 61CH-3013 <strong>Bern</strong>Tel 031 318 54 10info@provelobern.ch | www.provelobern.chPC 30-19027-6LSIBundesamt für Verkehr BAVSektion Bewilligungen II3003 <strong>Bern</strong><strong>Bern</strong>, den 20.9.2012EINSPRACHEvon<strong>Pro</strong> <strong>Velo</strong> <strong>Bern</strong>,Verband für die Interessen der <strong>Velo</strong>fahrenden, Birkenweg 61, 3013 <strong>Bern</strong>,handelnd durch Vorstandsmitglied undBeauftragten für <strong>Velo</strong>massnahmen, Herrn Thomas Schneeberger;undXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, 30XX XXXX (Einsprecher 2)sowieXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, 30XX XXXX (Einsprecher 3)gegenPlangenehmigungsgesuch <strong>Dienstgleis</strong>verbindung <strong>Burgernziel</strong> in <strong>Bern</strong>von BERNMOBIL, Städtische Verkehrsbetriebe <strong>Bern</strong>, Eigerplatz 3, 3000 <strong>Bern</strong> 14gemäss Planauflage vom 30. August bis 28. September 2012.I. RECHTSBEGEHRENAuf das projektierte <strong>Dienstgleis</strong> am <strong>Burgernziel</strong> in der projektierten Form sei zu verzichten,weil es die Verkehrssicherheit gefährdet und unverhältnismässig ist;Eventuell seien alternative <strong>Pro</strong>jektvarianten zu realisieren.Seite 1


II. FORMELLES1. <strong>Pro</strong> <strong>Velo</strong> <strong>Bern</strong> (vormals Interessengemeinschaft [IG] <strong>Velo</strong> <strong>Bern</strong>) ist ein überparteilicherVerein i.S. von Art. 60 ff ZGB. Er hat zum Ziel, die Verbreitung und Sicherheit desVerkehrsmittels <strong>Velo</strong> zu fördern, und die Interessen der <strong>Velo</strong>fahrenden gegenüberBehörden und Privaten zu vertreten. Der Verein besteht seit dem Jahr 1978, hat rund4‘000 Mitglieder und ist in der Stadt und Region <strong>Bern</strong> aktiv. <strong>Pro</strong> <strong>Velo</strong> <strong>Bern</strong> wachtstatutengemäss darüber, dass die in der Bau-, Strassenbau-, Planungs-,Strassenverkehrs- und Umweltschutzgesetzgebung vorgesehenen Massnahmenzugunsten des <strong>Velo</strong>verkehrs realisiert und die entsprechenden Bestimmungen korrektangewendet werden. <strong>Pro</strong> <strong>Velo</strong> <strong>Bern</strong> ergreift zu diesem Zweck die notwendigenRechtsmittel.2. <strong>Pro</strong> <strong>Velo</strong> <strong>Bern</strong> ist für Stadt und Agglomeration <strong>Bern</strong> zuständig und rekrutiert Mitgliederaus der Stadt <strong>Bern</strong> und den umliegenden Vororten. Der allergrösste Teil der Mitgliederbefährt regelmässig die Hauptachsen der Stadt <strong>Bern</strong>. Obwohl der <strong>Burgernziel</strong>-Kreiselbei <strong>Velo</strong>fahrenden sehr unbeliebt ist, kennen ihn die meisten Mitglieder und kommennicht darum herum, ihn zu benützen, wenn sie im Osten <strong>Bern</strong>s mit dem <strong>Velo</strong>unterwegs sind. Damit ist der Grossteil der Mitglieder von <strong>Pro</strong> <strong>Velo</strong> <strong>Bern</strong> unmittelbarim Sinn des Art. 48 VwVG durch das <strong>Pro</strong>jekt betroffen. Im Sinn des Basler-Entscheidsdes Bundesgerichts (IG <strong>Velo</strong> c. Gemeinde Münchenstein, P 1349/84, vom 6.6.1986)ist <strong>Pro</strong> <strong>Velo</strong> damit legitimiert, Einsprache gegen das Tramprojekt zu erheben, weildurch das <strong>Pro</strong>jekt die Sicherheit der <strong>Velo</strong>fahrer und damit indirekt auch jene desTramverkehrs tangiert wird.3. Herr Thomas Schneeberger ist in seiner Funktion und Anstellung als „Beauftragter für<strong>Velo</strong>massnahmen“ von <strong>Pro</strong> <strong>Velo</strong> <strong>Bern</strong> zur Zeichnung im Namen des Vereins <strong>Pro</strong> <strong>Velo</strong><strong>Bern</strong> berechtigt.4. Der private Einsprecher 2 wohnt im betroffenen Quartier und befährt den<strong>Burgernziel</strong>kreisel regelmässig mit dem Fahrrad in allen möglichen Fahrbeziehungen.Er ist deshalb direkt und deutlich mehr als die Allgemeinheit betroffen.Der private Einsprecher 3 befährt den Kreisel ebenfalls häufig mit dem Fahrrad aufdem Weg Richtung Stadtzentrum, auch in der durch das <strong>Pro</strong>jekt stark tangiertenFahrbeziehung, und ist damit mehr als die Allgemeinheit betroffen.5. Die angerufene Behörde ist zuständig, auch wenn <strong>Pro</strong>bleme der Sicherheit durchVerkehrsführung angesprochen werden müssen. Das Verfahren nach Eisenbahnrechtmuss bei der <strong>Pro</strong>jektierung von Strassenbahnen im vorbelasteten städtischenVerkehrsraum auch mit Details der Verkehrssicherheit auseinandersetzen, welchemitunter „eisenbahnfremde“ Elemente der Verkehrslenkung enthalten. Dies rechtfertigt,wo es die Verkehrsicherheit gebietet, das <strong>Pro</strong>jekt nach Bau- undStrassenverkehrsrecht sowie und den allgemeingültigen Grundsätzen derVerkehrsplanung zu behandeln. Die Einsprecher halten das <strong>Pro</strong>jekt fürverkehrsgefährdend und unverhältnismässig; das Eisenbahnrecht ist hier einungenügendes Instrument, um dieses Strassenbahnprojekt sicher in dengewachsenen städtischen Verkehrsraum zu integrieren und denSeite 2


Sicherheitsansprüchen der übrigen Verkehrsarten gerecht zu werden.6. Die Einsprache erfolgt fristgerecht innerhalb der Auflagefrist.7. Statuten von <strong>Pro</strong> <strong>Velo</strong> <strong>Bern</strong> und weitere Dokumente zur Darlegung der Legitimationkönnen im Bestreitungsfall nachgereicht werden.III. BEGRÜNDUNG1. Grosse Sturzgefahr für <strong>Velo</strong>s: Kreisfahrbahn und ungenügender QuerungswinkelDas gefährdete Fahrmanöver ist das „Linksabbiegen“ auf der zwei- bis dreistreifigenKreisfahrbahn ab Thunstrasse stadtauswärts in Richtung des nach Nordwesten führendenAsts der Muristrasse. Hierbei fahren die <strong>Velo</strong>s im linken Fahrstreifen der Kreisfahrbahn,wo sie die Geleiserillen des inneren Dienstgeleises an vier Stellen und unter starkemVerkehr gleich vier Mal in viel zu spitzem Winkel queren müssen. „Inneres Gleis“ meintjenes mit dem kleineren Radius, ab Muristr. Richtung Ostring, fortan nur noch so benannt.Das äussere Gleis erfordert zwar zusätzlich bis zu vier weitere Schienenquerungen, diesesind aber wesentlich weniger kritisch, der Querungswinkel ist ähnlich wie bei den anderenSchienenquerungen im Bereich der Kreisfahrbahn.Das Mindest-Richtmass von 30 Grad Querungswinkel im Richtplan <strong>Velo</strong> bezieht sich aufGleise, die von einem <strong>Velo</strong> in gerader Fahrt gequert werden. Dabei geht es vor allem umdie Gefahr, mit dem <strong>Velo</strong>rad in die Gleisvertiefung zu geraten; nicht berücksichtigt ist dieRutschgefahr auf der Gleisoberfläche durch minimierte seitliche Haftkräfte. Da hier der<strong>Velo</strong>verkehr die Schienen zwingend in einer kreisförmigen Kurve 4 mal queren muss, istdie Sturzgefahr und -wahrscheinlichkeit massiv höher als bei geradliniger Fahrt über nur 1Gleis mit 2 Schienen. Der Querungswinkel allein ist hier also kein brauchbares Kriterium.Für die vor wenigen Jahren gebaute Gleisschleife Bundesgasse-Schwanengasse konnten33 Grad Querungswinkel erreicht werden, was als genügend bezeichnet werden kann.Schon die mehrstreifige Kreisfahrbahn und der Umstand, auf beiden Seiten durch vonhinten aufschliessende Motorfahrzeuge bedrängt zu werden erfordert die volleAufmerksamkeit der <strong>Velo</strong>fahrenden. Es ist als <strong>Velo</strong>fahrender schwierig bis unmöglich, sichzusätzlich noch vier mal auf einen qünstigen Querungswinkel zu konzentrieren, um nichtmit dem Rad in die Geleiserillen zu geraten und auf der Schienenoberfläche nichtwegzurutschen.Durch das innere <strong>Dienstgleis</strong> wird zudem die bauliche Begrenzung der Kreisverkehr-Mittelinsel an kritischer Stelle durchbrochen und aufgehoben. Dadurch wird dieFahrstreifenunterteilung und –grenze auf der Kreisfahrbahn noch mehr verwischt und dieSpurführung noch stärker verunklärt als sie dies ohnehin schon ist. Es ist deshalb fürVerkehrsteilnehmer (Auto- und <strong>Velo</strong>fahrer) nicht abschätzbar, auf welcher Fahrlinie sichdie jeweils andere Verkehrsart bewegen wird. <strong>Velo</strong>fahrende werden bestrebt sein, dieGeleiserillen in einem für sie günstigeren Winkel zu queren oder sich aufzurichten, um dieSchienen nicht in Schräglage queren zu müssen Beides führt dazu, dass dieBerechenbarkeit der gefahrenen Linie für die andern Benützer der Kreisfahrbahn nichtSeite 3


mehr gewährleistet ist, was zu Missverständnissen sowie unvorhersehbaren Fahr- oderÜberholvorgängen führt. Beides ist für die <strong>Velo</strong>fahrer lebensbedrohend.Das innere <strong>Dienstgleis</strong> macht die Kreisfahrbahn für eine Verkehrsart somit de factounbenützbar. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen um darzulegen, dass dies demeidgenössischen und kantonalen Strassenverkehrsrecht sowie dem Richtplan <strong>Velo</strong>verkehrder Stadt <strong>Bern</strong> fundamental widerspricht.Ganz zu schweigen davon, dass auf beiden Seiten der Geleiserillen und parallel dazujeweils eine Tramtrogfuge verlaufen soll, welche in noch viel spitzerem Winkel gequertwerden muss bzw. genau in die Fahrlinie der <strong>Velo</strong>fahrer zu liegen kommt! Je nachbaulichem Zustand der Fuge geht von dieser die Wirkung einer weiteren Geleiserille aus.Es würde kaum erfüllbare Anforderungen an den Unterhalt dieser Fuge stellen, wollte manderen Wirkung als Geleiserille ausschliessen. Bereits minime Schäden an derFugenabdichtung bedeuteten höchste Gefahr für <strong>Velo</strong>fahrende, wenn das Fugenmaterialreisst, absinkt, schwindet oder aufquillt.2. Zweckmässigkeit, Verhältnismässigkeit, AlternativenEs wird festgestellt, dass das geplante <strong>Dienstgleis</strong> nur Störfälle auf dem Thunstrasse-Astund nur zugunsten der östlichen Linie 6 überbrücken würde. Sein Nutzen bleibt auf einenvon sechs möglichen Fällen beschränkt. Bei Störungen auf dem Ast Muristrasse oderOstring nützt es nichts. Die Linien 7 und 8 müssten ohnehin auf Busbetrieb umgestelltwerden. Lediglich die Züge der Linie 6 auf dem Worber-Ast liessen sich damit im Ostringwenden.Dies lässt an der Zweckmässigkeit des <strong>Pro</strong>jekts zweifeln. Die heutigen Wendeschleifenbeim alten Depot hingegen decken jeden Störfall ab.Ein <strong>Dienstgleis</strong> stellt eine fixe Installation und damit eine dauernde Beeinträchtigung derVerkehrssicherheit dar, während es nur äusserst selten wirklich in Betrieb ist. Dies istunverhältnismässig.Im Zusammenhang mit der Quartierplanung ist vorgesehen, in absehbarer Zeit denKreisverkehr <strong>Burgernziel</strong> in eine konventionelle Kreuzung mit Lichtsignalregelungumzubauen. Die projektierte Gleislage ist mit dieser neuen Knotenform nicht kompatibel.Die Gleise müssten also bald wieder herausgerissen werden. Dies ist unverhältnismässigund bedeutet Verschwendung von Ressourcen. Hinzu kommt eine unnötigeBeeinträchtigung von Quartier und Verkehr während der Bauzeit.Falls die Geleise auch nach einer Neuorganisation des Knotens bestehen bleiben sollten,so diktieren und zementieren sie die zukünftige Knotenform. Auch dies ist unzweckmässigund aus verkehrsplanerischer Sicht nicht akzeptabel.Die Alternativen zum <strong>Pro</strong>jekt sind zahlreicha)Viele Züge auf der Linie 6 sind Zweirichtungsfahrzeuge. Diese sind nicht aufWendeschleifen angewiesen, es genügen Gleiswechselweichen. Eine solche EinrichtungSeite 4


könnte in der Thunstrasse auf Höhe des alten Depots problemlos im Eigentrasseerealisiert werden, würde keinerlei Verkehrsgefährdungen mit sich bringen und würde nureinen Bruchteil des projektierten <strong>Dienstgleis</strong>es kosten.Sogar eine gerade Gleiswechseleinrichtung in der nordwestlichen Muristrasse ist denkbar.Die Einrichtungsfahrzeuge von der Linie 6 könnten im Störungsfall in Worb, im EgghölzliRichtung Saali, im Eigentrasse bei der Haltestelle Brunnadern oder vorläufig noch im altenDepot ausrangiert werden.(Auch wenn es damit kleine Nachteile gibt, könnte <strong>Bern</strong>mobil sich und den übrigenStrassenbenützern zahlreiche <strong>Pro</strong>bleme ersparen, wenn für zukünftiges Rollmaterialkonsequent Zweirichtungsfahrzeuge beschafft würden, so wie das bei der Neukonzeptionvon Tramlinien üblich ist.)b)Auf das innere Gleis kann verzichtet werden, das äussere ist in beiden Richtungen zubefahren. Die dafür nötigen Gleiswechselweichen lägen ausserhalb derKreisverkehrsanlage und ausserhalb des <strong>Velo</strong>fahrbereichs. Die Wahrscheinlichkeit, dassdie <strong>Dienstgleis</strong>verbindung gleichzeitig in beiden Richtungen benützt werden muss, istklein. Sie kann mit dem Fahrplan minimiert werden. Ausserdem besteht bereits heute eineLichtsignalregelung, um das sichere Queren der Tramzüge über den <strong>Burgernziel</strong>knoten zugewährleisten. Die Steuerung dieser LSA ist ohne weiteres auf eine eingleisige<strong>Dienstgleis</strong>führung adaptierbar.Zudem scheint ja auf der geplanten <strong>Dienstgleis</strong>verbindung ohnehin Kreuzungsverbot zugelten, was eine Doppelführung des <strong>Dienstgleis</strong>es als gänzlich unverhältnismässigerscheinen lässt.c)Ein analoges <strong>Dienstgleis</strong> wie das geplante könnte am Egghölzli die Linien 6 und 8 (statt 6& 7) verbinden. Damit könnten die Worber Trams im Saali statt im Ostring gewendetwerden. Da die Saali-Linie ohnehin auf Bus umgestellt werden müsste, spielt es fürPassagiere aus Richtung Worb keine Rolle, ob sie am Egghölzli oder am <strong>Burgernziel</strong>umsteigen müssten.3. RechtlichesNach Art. 17 EBG sind Bahnanlagen nach den Bedürfnissen des Verkehrs zu erstellen.Hiezu gehört namentlich bei Strassenbahnen eine gesamtheitliche Betrachtung allerVerkehrsarten und der Verkehrssicherheit. Tramgeleise, welche den das Zirkulieren einerVerkehrsart an so einem zentralen Knoten gefährden, verletzen den Grundsatz derVerkehrssicherheit und damit Bundesrecht. Wird, wie vorliegend eine solche Gefährdungangesprochen, ist dies im Sicherheitsbericht nach Art. 3 Abs. 1 Bst i VPVE zu erwähnen.Alternativlösungen sind zu evaluieren. Wo nötig sind zusätzliche Expertisen einzuholen.Die Einsprecher bestreiten die Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit derprojektierten Lösung im Rahmen der heutigen und zukünftigen, bereits geplantenVerkehrsorganisation dieser Kreuzung. Zweckmässig ist nur ein <strong>Pro</strong>jekt, das die Sicherheitaller Verkehrsteilnehmer gewährleistet. Deshalb kann das <strong>Pro</strong>jekt so nicht genehmigtwerden.Seite 5


Auch wenn unsere Einwände scheinbar die Grenze zwischen Rechtsverletzung(Verhältnismässigkeit, Verkehrssicherheit) und Ermessensbetätigung streifen, bildet dieVerkehrssicherheit ein hohes Rechtsgut, welches durch eidgenössisches und kantonalesStrassenbau- und Strassenverkehrsrecht geschützt ist. Fahrräder und Tramschienenbilden ein Konfliktpaar, bei welchem Sicherheitsaspekte hohe Beachtung verdienen.Die vollumfängliche Respektierung der <strong>Velo</strong>sicherheit ist zudem für die Akzeptanz weitererTramlinien in der Bevölkerung zwingend.Damit sind die Rechtsbegehren begründet.Mit freundlichen Grüssen<strong>Pro</strong> <strong>Velo</strong> <strong>Bern</strong>Einsprecher 2Einsprecher 3Thomas SchneebergerBeauftragter für<strong>Velo</strong>massnahmenXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXIm DoppelKopien per Email:<strong>Bern</strong>mobilAmt für ÖV Kanton <strong>Bern</strong>Verkehrsplanung Stadt <strong>Bern</strong>Direktion TVS Stadt <strong>Bern</strong>Seite 6

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