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Seniorenratgeber 2012 - beim Landkreis Cuxhaven

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BERATUNG UND AUSKUNFT<br />

trägt die Pflegekasse die Kosten für die Tages- oder<br />

Nachtpflege in einer Vertragseinrichtung. Die Höchstsätze<br />

entsprechen denen der Pflegesachleistung.<br />

● Kurzzeitpflege wird gewährt, wenn die Pflege zu Hause<br />

vorübergehend nicht oder noch nicht ausreichend<br />

möglich ist. Die Pflegekasse zahlt für die pflegerische<br />

und die medizinische Versorgung sowie für die soziale<br />

Betreuung bis zu 1.550 Euro für max. vier Wochen im<br />

Kalenderjahr.<br />

Zur Unterstützung der pflegenden Person können unter<br />

bestimmten Voraussetzungen Leistungen gewährt<br />

werden. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.<br />

� Hilfe zur Pflege<br />

Hilfe zur Pflege kann erhalten, wer pflegebedürftig ist,<br />

dessen Einkommen und Vermögen unterhalb bestimmter<br />

Grenzen liegt und Leistungen der Pflegeversicherung<br />

nicht oder in nicht ausreichender Höhe erhält. Der Grad<br />

der Pflegebedürftigkeit wird durch den Medizinischen<br />

Dienst der Krankenkassen oder für nicht pflegeversicherte<br />

Menschen durch das Gesundheitsamt des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Cuxhaven</strong> festgestellt.<br />

Die Hilfe zur Pflege wird ambulant für die häusliche<br />

Pflege aber auch teilstationär als so genannte Tagespflege<br />

oder vollstationär in Seniorenheimen geleistet, sofern<br />

Pflegebedürftigkeit mindestens im Sinne der Pflegestufe<br />

1 vorliegt.<br />

Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> weist auf weitere Informationen<br />

zum Thema „Hilfe zur Pflege“ hin, die im Internet auf<br />

der Seite des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> unter dem Bereich<br />

„Soziales“ veröffentlicht worden sind. Hier findet sich<br />

beispielsweise auch eine monatlich aktualisierte Liste aller<br />

im <strong>Landkreis</strong> und der Stadt <strong>Cuxhaven</strong> befindlichen<br />

Seniorenheime einschließlich ihrer anerkannten Vergütungssätze.<br />

Auskünfte über die Hilfe zur Pflege erteilt das Amt Soziale<br />

Leistungen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> unter der Telefonnummer<br />

0 47 21/66 22 87<br />

Außerdem finden sich Informationen zum Thema Pflegebedürftigkeit<br />

in diesem Ratgeber unter dem Stichwort<br />

„Pflegestützpunkt“.<br />

� Hilfen zur Gesundheit<br />

Für nicht krankenversicherte Personen können Leistungen<br />

u.a. als vorbeugende Gesundheitshilfe oder als Hilfe<br />

bei Krankheit erbracht werden. Die Leistungen entsprechen<br />

den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

16<br />

� Eingliederungshilfe für behinderte<br />

Menschen<br />

Menschen, die nicht nur vorübergehend wesentlich behindert<br />

oder von Behinderung bedroht sind, haben Anspruch<br />

auf Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in<br />

der Gemeinschaft, zur Rehabilitation und zur Teilhabe<br />

am Arbeitsleben.<br />

Je nach Art der Behinderung können Hilfsmittel, ambulante,<br />

teil- oder vollstationäre Leistungen in Betracht<br />

kommen.<br />

� Hilfen in anderen Lebenslagen<br />

Als weitere Hilfen können unter Berücksichtigung der<br />

Einkommens- und Vermögensverhältnisse Leistungen<br />

zur Weiterführung des Haushalts, der Altenhilfe, der<br />

Blindenhilfe oder Hilfen in sonstigen Lebenslagen sowie<br />

Hilfen für eine erforderliche Bestattung in Betracht kommen.<br />

Mögliche Kosten für eine Bestattung können nur anerkannt<br />

werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht<br />

zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.<br />

Auskünfte zu den oben genannten Hilfearten erteilt der<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, Amt Soziale Leistungen,<br />

Telefon 0 47 21/ 66 22 80, 66 22 86 und 66 22 87<br />

� Grundsicherung<br />

Sozialhilfe in Form von Grundsicherungsleistungen<br />

können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der<br />

Bundesrepublik Deutschland erhalten, die das<br />

● 65. Lebensjahr vollendet haben oder<br />

● 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von<br />

der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen<br />

Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind<br />

(zum Beispiel Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte<br />

Menschen) und bei denen es unwahrscheinlich<br />

ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben<br />

werden kann.<br />

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung<br />

ist nicht Voraussetzung.<br />

Anspruch auf Leistungen haben Personen,<br />

● die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen<br />

und Vermögen bzw.<br />

● aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt<br />

lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners –<br />

soweit es deren Eigenbedarf übersteigt – bestreiten<br />

können.<br />

Nicht angerechnet werden Geldbeträge, soweit bei Alleinstehenden<br />

2.600 EUR nicht überschritten werden;

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