Seniorenratgeber 2012 - beim Landkreis Cuxhaven
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BERATUNG UND AUSKUNFT<br />
trägt die Pflegekasse die Kosten für die Tages- oder<br />
Nachtpflege in einer Vertragseinrichtung. Die Höchstsätze<br />
entsprechen denen der Pflegesachleistung.<br />
● Kurzzeitpflege wird gewährt, wenn die Pflege zu Hause<br />
vorübergehend nicht oder noch nicht ausreichend<br />
möglich ist. Die Pflegekasse zahlt für die pflegerische<br />
und die medizinische Versorgung sowie für die soziale<br />
Betreuung bis zu 1.550 Euro für max. vier Wochen im<br />
Kalenderjahr.<br />
Zur Unterstützung der pflegenden Person können unter<br />
bestimmten Voraussetzungen Leistungen gewährt<br />
werden. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.<br />
� Hilfe zur Pflege<br />
Hilfe zur Pflege kann erhalten, wer pflegebedürftig ist,<br />
dessen Einkommen und Vermögen unterhalb bestimmter<br />
Grenzen liegt und Leistungen der Pflegeversicherung<br />
nicht oder in nicht ausreichender Höhe erhält. Der Grad<br />
der Pflegebedürftigkeit wird durch den Medizinischen<br />
Dienst der Krankenkassen oder für nicht pflegeversicherte<br />
Menschen durch das Gesundheitsamt des <strong>Landkreis</strong>es<br />
<strong>Cuxhaven</strong> festgestellt.<br />
Die Hilfe zur Pflege wird ambulant für die häusliche<br />
Pflege aber auch teilstationär als so genannte Tagespflege<br />
oder vollstationär in Seniorenheimen geleistet, sofern<br />
Pflegebedürftigkeit mindestens im Sinne der Pflegestufe<br />
1 vorliegt.<br />
Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> weist auf weitere Informationen<br />
zum Thema „Hilfe zur Pflege“ hin, die im Internet auf<br />
der Seite des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> unter dem Bereich<br />
„Soziales“ veröffentlicht worden sind. Hier findet sich<br />
beispielsweise auch eine monatlich aktualisierte Liste aller<br />
im <strong>Landkreis</strong> und der Stadt <strong>Cuxhaven</strong> befindlichen<br />
Seniorenheime einschließlich ihrer anerkannten Vergütungssätze.<br />
Auskünfte über die Hilfe zur Pflege erteilt das Amt Soziale<br />
Leistungen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> unter der Telefonnummer<br />
0 47 21/66 22 87<br />
Außerdem finden sich Informationen zum Thema Pflegebedürftigkeit<br />
in diesem Ratgeber unter dem Stichwort<br />
„Pflegestützpunkt“.<br />
� Hilfen zur Gesundheit<br />
Für nicht krankenversicherte Personen können Leistungen<br />
u.a. als vorbeugende Gesundheitshilfe oder als Hilfe<br />
bei Krankheit erbracht werden. Die Leistungen entsprechen<br />
den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
16<br />
� Eingliederungshilfe für behinderte<br />
Menschen<br />
Menschen, die nicht nur vorübergehend wesentlich behindert<br />
oder von Behinderung bedroht sind, haben Anspruch<br />
auf Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in<br />
der Gemeinschaft, zur Rehabilitation und zur Teilhabe<br />
am Arbeitsleben.<br />
Je nach Art der Behinderung können Hilfsmittel, ambulante,<br />
teil- oder vollstationäre Leistungen in Betracht<br />
kommen.<br />
� Hilfen in anderen Lebenslagen<br />
Als weitere Hilfen können unter Berücksichtigung der<br />
Einkommens- und Vermögensverhältnisse Leistungen<br />
zur Weiterführung des Haushalts, der Altenhilfe, der<br />
Blindenhilfe oder Hilfen in sonstigen Lebenslagen sowie<br />
Hilfen für eine erforderliche Bestattung in Betracht kommen.<br />
Mögliche Kosten für eine Bestattung können nur anerkannt<br />
werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht<br />
zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.<br />
Auskünfte zu den oben genannten Hilfearten erteilt der<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, Amt Soziale Leistungen,<br />
Telefon 0 47 21/ 66 22 80, 66 22 86 und 66 22 87<br />
� Grundsicherung<br />
Sozialhilfe in Form von Grundsicherungsleistungen<br />
können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der<br />
Bundesrepublik Deutschland erhalten, die das<br />
● 65. Lebensjahr vollendet haben oder<br />
● 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von<br />
der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen<br />
Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind<br />
(zum Beispiel Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte<br />
Menschen) und bei denen es unwahrscheinlich<br />
ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben<br />
werden kann.<br />
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung<br />
ist nicht Voraussetzung.<br />
Anspruch auf Leistungen haben Personen,<br />
● die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen<br />
und Vermögen bzw.<br />
● aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt<br />
lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners –<br />
soweit es deren Eigenbedarf übersteigt – bestreiten<br />
können.<br />
Nicht angerechnet werden Geldbeträge, soweit bei Alleinstehenden<br />
2.600 EUR nicht überschritten werden;