2012 Ausgabe 1 H.P.O. News - HPO Wirtschaftspartner
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10 | Steuernews<br />
Umsatzsteuer<br />
Abnehmer unbekannt?<br />
Umsatzsteuerpflicht bei<br />
innergemeinschaftlichen Lieferungen<br />
In zwei aktuellen Entscheidungen hat<br />
der Bundesfinanzhof bestätigt, dass eine<br />
innergemeinschaftliche Lieferung nicht<br />
umsatzsteuerfrei ist, wenn …<br />
… der leistende Unternehmer falsche Angaben<br />
zum Abnehmer macht, um eine Besteuerung<br />
durch diesen im Bestimmungsland zu<br />
vermeiden. Selbst wenn die objektiven Voraussetzungen<br />
einer innergemeinschaftlichen<br />
Lieferung erfüllt sind, liegt hier eine Steuerhinterziehung<br />
vor.<br />
… der leistende Unternehmer weiß, dass der<br />
Abnehmer im Bestimmungsland zur Vermeidung<br />
der Besteuerung falsche Angaben macht.<br />
Unklar ist nach wie vor, ob es für die Umsatzsteuerpflicht<br />
einer innergemeinschaftlichen<br />
Lieferung genügt, dass der leistende<br />
Unternehmer weiß bzw. wissen musste, dass<br />
auch ohne Verschleierung die steuerlichen<br />
Verpflichtungen durch den Abnehmer nicht<br />
erfüllt werden.<br />
Jahresabschluss<br />
Die Frist ist abgelaufen:<br />
Jahresabschluss 2010 ist überfällig<br />
Am 31.12.2011 ist die Frist abgelaufen, um<br />
den Abschluss für Geschäftsjahre nach dem<br />
31.12.2009 beim elektronischen Bundesanzeiger<br />
zu veröffentlichen.<br />
Nach Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische<br />
Handels- und Genossenschaftsregister<br />
sowie das Unternehmensregister (EHUG)<br />
müssen Kapitalgesellschaften wie eine GmbH,<br />
aber auch die GmbH & Co. KGs bei Nichteinhaltung<br />
mit Ordnungsgeldern rechnen.<br />
So hat das Bundesamt für Justiz diese von Amts<br />
wegen aufgefordert, den betreffenden Jahresabschluss<br />
innerhalb von sechs Wochen nachzureichen<br />
– verbunden mit der Androhung<br />
eines Ordnungsgeldes und einer Mahngebühr,<br />
die weder erlassen noch verrechnet wird.<br />
Das Ordnungsgeld beginnt bei der ersten<br />
Mahnung mit 2.500 € und kann auf bis zu<br />
25.000 € steigen.<br />
Mietverträge<br />
Geschäftsveräußerung im<br />
Ganzen<br />
Anerkennung auch bei kurzfristig<br />
kündbarem Mietvertrag<br />
Bislang gingen Bundesfinanzhof und<br />
Finanzverwaltung von einer Übertragung<br />
eines Gesamt- oder Teilvermögens nur<br />
dann aus, wenn Geschäftsgrundlagen langfristig,<br />
ca. acht bis zehn Jahre, vermietet<br />
wurden. Der Europäische Gerichtshof<br />
nahm davon Abstand.<br />
Der Fall<br />
Eine Unternehmerin betrieb in eigenen Geschäftsräumen<br />
ein Sportartikel-Geschäft.<br />
Ware und Einrichtung veräußert sie ohne<br />
den Ausweis von Umsatzsteuer. Der Erwerber<br />
mietete die Räumlichkeiten parallel dazu auf<br />
unbestimmte Zeit an. Laut Vertrag bestand<br />
ein kurzfristiges Kündigungsrecht beider<br />
Parteien.<br />
Die Entscheidung<br />
Laut Europäischem Gerichtshof ließ das Kündigungsrecht<br />
nicht automatisch den Schluss<br />
zu, der Erwerber würde den Geschäftsbetrieb<br />
sofort abwickeln wollen. Somit liegt die<br />
Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens<br />
vor, sofern die übertragenen Sachen ausreichen,<br />
um als Erwerber eine selbstständige<br />
wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortzuführen.<br />
Ansprechpartnerin<br />
Steuerangelegenheiten:<br />
Barbara Ohlsen<br />
Steuerberaterin