2012 Ausgabe 1 H.P.O. News - HPO Wirtschaftspartner
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Umsatzsteuer<br />
Bundesfinanzhof sorgt für<br />
Erleuchtung:<br />
Vorsteuerabzug bei Photovoltaik-<br />
Installationen<br />
In drei unterschiedlichen Fällen hat der<br />
Bundesfinanzhof zum Thema »Vorsteuerabzug<br />
bei der Installation einer Photovoltaikanlage«<br />
Stellung genommen:<br />
Fall 1: Ein Grundstückseigentümer hatte an<br />
sein privat genutztes Haus ein Carport angebaut,<br />
zur Unterstellung seines privaten Pkws.<br />
Auf der Dachfläche wurde eine Solaranlage<br />
errichtet, deren erzeugter Strom an einen<br />
Energieversorger veräußert wurde. Insgesamt<br />
durfte der Carport seinem Unternehmen zugerechnet<br />
werden, sodass die gesamten Vorsteuern<br />
auf die Errichtung sowie die Anlage<br />
abzugsfähig waren – unter der Voraussetzung,<br />
dass die unternehmerische Nutzung des Carports<br />
mindestens 10 % betrug.<br />
Dieser Wert wurde über einen Umsatzschlüssel<br />
ermittelt, indem ein fiktiver Vermietungsumsatz<br />
für den privat genutzten, inneren Teil<br />
einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der<br />
Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer<br />
PV-Anlage gegenübergestellt wurde. Die<br />
private Verwendung des Carports unterlag als<br />
unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.<br />
Allerdings hat sich die Gesetzeslage ab 2011<br />
entscheidend verändert: Seitdem kann nur<br />
noch die Vorsteuer aus der Errichtung der<br />
Anlage in voller Höhe abgezogen werden.<br />
Beim Carport gilt sie anteilig, entsprechend<br />
des unternehmerischen Nutzungsumfangs.<br />
Fall 2: Auf einem weder privat noch unternehmerisch<br />
genutzten, neu errichteten Holzschuppen<br />
wurde eine PV-Anlage errichtet.<br />
Anders als in Fall 1 konnte der Eigentümer<br />
auch vor 2011 den Schuppen lediglich in<br />
Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils<br />
seiner Firma zuordnen. Den Vorsteuerabzug<br />
musste er dementsprechend in eingeschränktem<br />
Maße geltend machen.<br />
Fall 3: Hier hatte der Eigentümer die PV-<br />
Anlage auf der Südseite einer nicht genutzten,<br />
neu eingedeckten Scheune installieren lassen.<br />
Die auf die Neueindeckung des Daches anfallende<br />
Vorsteuer konnte im Verhältnis des<br />
unternehmerischen Nutzungsanteils an der<br />
gesamten Scheune abgezogen werden.<br />
Die Ausführungen zu Fall 1 gelten im zweitem<br />
und dritten Fall entsprechend.<br />
Umsatzsteuer<br />
Einfach ausprobieren:<br />
Warenmuster sind umsatzsteuerbefreit<br />
Werden Warenmuster kostenlos ausgegeben,<br />
unterliegt dieser Vorgang nicht der<br />
Umsatzsteuer. Doch wie ist ein Warenmuster<br />
definiert?<br />
Das Bundesministerium der Finanzen beschränkte<br />
den Begriff aus Probeexemplare in<br />
einer nicht im Verkauf erhältlichen Form bzw.<br />
das erste Exemplar einer Reihe von Probeexemplaren.<br />
Doch der Europäische Gerichtshof<br />
entschied, dass diese Definition nicht mit<br />
dem Unionsrecht vereinbar sei. So wurde eine<br />
Anpassung vorgenommen, die lautet: Ein<br />
Warenmuster ist ein Probeexemplar, das ganz<br />
oder teilweise mit dem Produkt im allgemeinen<br />
Verkauf identisch ist. Diese Übereinstimmung<br />
muss jedoch für die Bewertung durch<br />
den (potenziellen) Käufer maßgeblich sein<br />
und der Absatzförderung dienen.<br />
Umsatzsteuer<br />
Steuernews | 9<br />
Darf’s noch etwas mehr sein?<br />
Gewinnzuschätzungen in der<br />
Gastronomie<br />
Bargeldintensive Betriebe, wie z. B. Restaurants<br />
und Imbissstuben, müssen sich auf<br />
eine intensive Prüfung der Finanzverwaltung<br />
gefasst machen. Mittels spezieller Software<br />
können Betriebsprüfer ohne großen<br />
Zeitaufwand Nachkalkulationen vornehmen,<br />
die häufig zu erheblichen Umsatz-<br />
Hinzuschätzungen führen.<br />
Folgende Grundsätze hat das Finanzgericht<br />
München zu diesem Thema aufgestellt:<br />
· Liegt ein Hinzuschätzungsgrund vor, ist die<br />
Ermittlungspflicht der Finanzbehörde nicht<br />
völlig aufgehoben. Schätzungen und Unsicherheitszuschläge<br />
müssen schlüssig und im<br />
Ergebnis vernünftig und möglich sein.<br />
· Ein Verstoß des Prüfers gegen mathematische<br />
Grundregeln führt dazu, dass die<br />
Schätzung rechtswidrig ist.<br />
· Begründeten Einwänden des Unternehmers<br />
muss der Prüfer nachgehen. Um eine<br />
(Hinzu-)Schätzung nach Rohgewinnaufschlägen<br />
aus den amtlichen Richtsatzsammlungen<br />
vorzunehmen, muss der Prüfer<br />
nachweisen, dass der Betrieb nicht mit<br />
deutlich niedrigeren Margen kalkuliert.<br />
· Verwendet der Prüfer zur Ermittlung des<br />
durchschnittlichen Rohgewinnsatzes das<br />
arithmetische Mittel aus verschiedenen<br />
Aufschlägen in prozentualer Form, liegt<br />
ein Verstoß gegen grundlegende statistische<br />
Regeln vor.