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2012 Ausgabe 1 H.P.O. News - HPO Wirtschaftspartner

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Umsatzsteuer<br />

Bundesfinanzhof sorgt für<br />

Erleuchtung:<br />

Vorsteuerabzug bei Photovoltaik-<br />

Installationen<br />

In drei unterschiedlichen Fällen hat der<br />

Bundesfinanzhof zum Thema »Vorsteuerabzug<br />

bei der Installation einer Photovoltaikanlage«<br />

Stellung genommen:<br />

Fall 1: Ein Grundstückseigentümer hatte an<br />

sein privat genutztes Haus ein Carport angebaut,<br />

zur Unterstellung seines privaten Pkws.<br />

Auf der Dachfläche wurde eine Solaranlage<br />

errichtet, deren erzeugter Strom an einen<br />

Energieversorger veräußert wurde. Insgesamt<br />

durfte der Carport seinem Unternehmen zugerechnet<br />

werden, sodass die gesamten Vorsteuern<br />

auf die Errichtung sowie die Anlage<br />

abzugsfähig waren – unter der Voraussetzung,<br />

dass die unternehmerische Nutzung des Carports<br />

mindestens 10 % betrug.<br />

Dieser Wert wurde über einen Umsatzschlüssel<br />

ermittelt, indem ein fiktiver Vermietungsumsatz<br />

für den privat genutzten, inneren Teil<br />

einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der<br />

Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer<br />

PV-Anlage gegenübergestellt wurde. Die<br />

private Verwendung des Carports unterlag als<br />

unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.<br />

Allerdings hat sich die Gesetzeslage ab 2011<br />

entscheidend verändert: Seitdem kann nur<br />

noch die Vorsteuer aus der Errichtung der<br />

Anlage in voller Höhe abgezogen werden.<br />

Beim Carport gilt sie anteilig, entsprechend<br />

des unternehmerischen Nutzungsumfangs.<br />

Fall 2: Auf einem weder privat noch unternehmerisch<br />

genutzten, neu errichteten Holzschuppen<br />

wurde eine PV-Anlage errichtet.<br />

Anders als in Fall 1 konnte der Eigentümer<br />

auch vor 2011 den Schuppen lediglich in<br />

Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils<br />

seiner Firma zuordnen. Den Vorsteuerabzug<br />

musste er dementsprechend in eingeschränktem<br />

Maße geltend machen.<br />

Fall 3: Hier hatte der Eigentümer die PV-<br />

Anlage auf der Südseite einer nicht genutzten,<br />

neu eingedeckten Scheune installieren lassen.<br />

Die auf die Neueindeckung des Daches anfallende<br />

Vorsteuer konnte im Verhältnis des<br />

unternehmerischen Nutzungsanteils an der<br />

gesamten Scheune abgezogen werden.<br />

Die Ausführungen zu Fall 1 gelten im zweitem<br />

und dritten Fall entsprechend.<br />

Umsatzsteuer<br />

Einfach ausprobieren:<br />

Warenmuster sind umsatzsteuerbefreit<br />

Werden Warenmuster kostenlos ausgegeben,<br />

unterliegt dieser Vorgang nicht der<br />

Umsatzsteuer. Doch wie ist ein Warenmuster<br />

definiert?<br />

Das Bundesministerium der Finanzen beschränkte<br />

den Begriff aus Probeexemplare in<br />

einer nicht im Verkauf erhältlichen Form bzw.<br />

das erste Exemplar einer Reihe von Probeexemplaren.<br />

Doch der Europäische Gerichtshof<br />

entschied, dass diese Definition nicht mit<br />

dem Unionsrecht vereinbar sei. So wurde eine<br />

Anpassung vorgenommen, die lautet: Ein<br />

Warenmuster ist ein Probeexemplar, das ganz<br />

oder teilweise mit dem Produkt im allgemeinen<br />

Verkauf identisch ist. Diese Übereinstimmung<br />

muss jedoch für die Bewertung durch<br />

den (potenziellen) Käufer maßgeblich sein<br />

und der Absatzförderung dienen.<br />

Umsatzsteuer<br />

Steuernews | 9<br />

Darf’s noch etwas mehr sein?<br />

Gewinnzuschätzungen in der<br />

Gastronomie<br />

Bargeldintensive Betriebe, wie z. B. Restaurants<br />

und Imbissstuben, müssen sich auf<br />

eine intensive Prüfung der Finanzverwaltung<br />

gefasst machen. Mittels spezieller Software<br />

können Betriebsprüfer ohne großen<br />

Zeitaufwand Nachkalkulationen vornehmen,<br />

die häufig zu erheblichen Umsatz-<br />

Hinzuschätzungen führen.<br />

Folgende Grundsätze hat das Finanzgericht<br />

München zu diesem Thema aufgestellt:<br />

· Liegt ein Hinzuschätzungsgrund vor, ist die<br />

Ermittlungspflicht der Finanzbehörde nicht<br />

völlig aufgehoben. Schätzungen und Unsicherheitszuschläge<br />

müssen schlüssig und im<br />

Ergebnis vernünftig und möglich sein.<br />

· Ein Verstoß des Prüfers gegen mathematische<br />

Grundregeln führt dazu, dass die<br />

Schätzung rechtswidrig ist.<br />

· Begründeten Einwänden des Unternehmers<br />

muss der Prüfer nachgehen. Um eine<br />

(Hinzu-)Schätzung nach Rohgewinnaufschlägen<br />

aus den amtlichen Richtsatzsammlungen<br />

vorzunehmen, muss der Prüfer<br />

nachweisen, dass der Betrieb nicht mit<br />

deutlich niedrigeren Margen kalkuliert.<br />

· Verwendet der Prüfer zur Ermittlung des<br />

durchschnittlichen Rohgewinnsatzes das<br />

arithmetische Mittel aus verschiedenen<br />

Aufschlägen in prozentualer Form, liegt<br />

ein Verstoß gegen grundlegende statistische<br />

Regeln vor.

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