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2012 Ausgabe 1 H.P.O. News - HPO Wirtschaftspartner

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8 | Steuernews<br />

Aufbewahrungsfristen<br />

Ballast abwerfen:<br />

Diese Unterlagen können <strong>2012</strong><br />

vernichtet werden<br />

Seit dem 1. Januar <strong>2012</strong> dürfen Sie sich von<br />

diesen Papieren trennen:<br />

· Aufzeichnungen aus 2001 und früher<br />

· Inventare, die bis zum 31.12.2001 aufgestellt<br />

worden sind<br />

· Bücher, in denen die letzte Eintragung im<br />

Jahre 2001 oder früher erfolgt ist<br />

· Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und<br />

Lageberichte, die 2001 oder früher aufgestellt<br />

worden sind<br />

· Buchungsbelege aus dem Jahre 2001 oder<br />

früher<br />

· Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe<br />

und deren Kopien, die 2005 oder früher<br />

empfangen bzw. abgesandt wurden<br />

· Sonstige für die Besteuerung bedeutsame<br />

Unterlagen aus dem Jahre 2005 oder früher,<br />

wobei die Fristen für die Steuerfestsetzungen<br />

zu beachten sind<br />

Aber Vorsicht! Unterlagen dürfen nicht<br />

vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung<br />

sind:<br />

· für eine begonnene Außenprüfung<br />

· für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche<br />

Ermittlungen<br />

· für ein schwebendes oder aufgrund einer<br />

Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren<br />

· zur Begründung der Anträge an das Finanzamt<br />

und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen<br />

Bitte beachten Sie, dass auch die elektronisch<br />

erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten<br />

werden müssen.<br />

Natürliche Personen, die Überschusseinkünfte<br />

(aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen,<br />

Vermietung und Verpachtung und<br />

sonstige Einkünfte) von mehr als 500.000 €<br />

im Kalenderjahr 2010 erwirtschaftet haben,<br />

müssen ab 2011 alle damit verbundenen<br />

Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre<br />

aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung<br />

sind die Feststellungen für jeden Ehegatten<br />

gesondert maßgebend. Diese Verpflichtung<br />

entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden<br />

Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen<br />

nicht erfüllt sind.<br />

Einkommensteuer<br />

Übermittlung von Bilanzen<br />

und GuVs:<br />

Das digitale Zeitalter hat begonnen<br />

Bis auf wenige Ausnahmen müssen alle<br />

bilanzierenden Unternehmen ihre Bilanz<br />

sowie Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für<br />

Wirtschaftsjahre ab <strong>2012</strong> elektronisch an<br />

die Finanzverwaltung senden. Zwar werden<br />

diese Daten in Papierform zunächst noch<br />

akzeptiert, doch spätestens 2013 ist die<br />

Digitalisierung ein Muss.<br />

Daher empfiehlt es sich, die Umstellung<br />

schon jetzt gemeinsam mit dem Steuerberater<br />

in Angriff zu nehmen und das Buchungsverhalten<br />

unterjährig anzupassen, damit die gewünschte<br />

Informationstiefe früh festgestellt<br />

wird. Auch zeichnen sich so rechtzeitig die<br />

Dimensionen ab, die mit der Neueinrichtung<br />

verbunden sind. Je nach Fall betrifft diese<br />

mehrere Hundert Konten. Baldiges Handeln<br />

ist somit der beste Schutz vor einer zeit- und<br />

kostenintensiven Nacharbeit zum Jahresabschluss.<br />

Hintergrundinformation<br />

Die Einführung der E-Bilanz hängt mit dem<br />

Ausbau des Risikomanagementsystems durch<br />

die Finanzverwaltung zusammen. Aus den<br />

Daten, die über die Jahre gesammelt werden,<br />

sollen zukünftig Abweichungen von der Norm<br />

gezielt herausgefiltert werden, um gezielt Betriebsprüfungen<br />

durchzuführen, während die<br />

regulären Bilanzen unbeanstandet durchlaufen<br />

können.<br />

Lohnsteuer<br />

Doppelte Haushaltsführung:<br />

Mietkosten können Werbungskosten<br />

sein<br />

Entstehen doppelte Mietzahlungen im Rahmen<br />

eines beruflich veranlassten Umzugs,<br />

können die Mehraufwendungen in voller<br />

Höhe als Werbungskosten geltend gemacht<br />

werden, wie unser Beispiel zeigt:<br />

Ein Mann mietete an seinem neuen Arbeitsort<br />

eine Familienwohnung an, die er ab November<br />

nutzte, um seiner Tätigkeit nachzugehen.<br />

Frau und Kind zogen im Februar nach,<br />

die bisherige Wohnung wurde später aufgegeben.<br />

Die Miete am neuen Beschäftigungsort<br />

konnte dabei ebenso abgesetzt werden, wie<br />

die Kosten für die alte Wohnung ab dem Umzugstag<br />

– Letzteres jedoch nur bis zum Ablauf<br />

der Kündigungsfrist.<br />

Lohnsteuer<br />

Alles wie gehabt:<br />

Kosten für Erstausbildung und<br />

-studium nur Sonderausgaben<br />

Trotz gegenteiliger Rechtsprechung des<br />

Bundesfinanzhofes hat der Gesetzgeber<br />

verhindert, dass die Aufwendungen für<br />

die berufliche Erstausbildung und ein<br />

Erststudium nach Schulabschluss als<br />

Werbungskosten geltend gemacht werden<br />

können. Voraussetzung dafür sollte sein,<br />

dass Ausbildung bzw. Studium der späteren<br />

Erwerbstätigkeit dienen und von den Betroffenen<br />

selbst bezahlt werden.<br />

Nun können diese Kosten wie zuvor nur<br />

im Rahmen des Sonderausgaben-Abzuges<br />

angerechnet werden. Allerdings wurde der<br />

Höchstbetrag zum 1.1.<strong>2012</strong> von 4.000 € auf<br />

6.000 € erhöht.

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