2012 Ausgabe 1 H.P.O. News - HPO Wirtschaftspartner
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8 | Steuernews<br />
Aufbewahrungsfristen<br />
Ballast abwerfen:<br />
Diese Unterlagen können <strong>2012</strong><br />
vernichtet werden<br />
Seit dem 1. Januar <strong>2012</strong> dürfen Sie sich von<br />
diesen Papieren trennen:<br />
· Aufzeichnungen aus 2001 und früher<br />
· Inventare, die bis zum 31.12.2001 aufgestellt<br />
worden sind<br />
· Bücher, in denen die letzte Eintragung im<br />
Jahre 2001 oder früher erfolgt ist<br />
· Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und<br />
Lageberichte, die 2001 oder früher aufgestellt<br />
worden sind<br />
· Buchungsbelege aus dem Jahre 2001 oder<br />
früher<br />
· Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe<br />
und deren Kopien, die 2005 oder früher<br />
empfangen bzw. abgesandt wurden<br />
· Sonstige für die Besteuerung bedeutsame<br />
Unterlagen aus dem Jahre 2005 oder früher,<br />
wobei die Fristen für die Steuerfestsetzungen<br />
zu beachten sind<br />
Aber Vorsicht! Unterlagen dürfen nicht<br />
vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung<br />
sind:<br />
· für eine begonnene Außenprüfung<br />
· für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche<br />
Ermittlungen<br />
· für ein schwebendes oder aufgrund einer<br />
Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren<br />
· zur Begründung der Anträge an das Finanzamt<br />
und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen<br />
Bitte beachten Sie, dass auch die elektronisch<br />
erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten<br />
werden müssen.<br />
Natürliche Personen, die Überschusseinkünfte<br />
(aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen,<br />
Vermietung und Verpachtung und<br />
sonstige Einkünfte) von mehr als 500.000 €<br />
im Kalenderjahr 2010 erwirtschaftet haben,<br />
müssen ab 2011 alle damit verbundenen<br />
Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre<br />
aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung<br />
sind die Feststellungen für jeden Ehegatten<br />
gesondert maßgebend. Diese Verpflichtung<br />
entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden<br />
Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen<br />
nicht erfüllt sind.<br />
Einkommensteuer<br />
Übermittlung von Bilanzen<br />
und GuVs:<br />
Das digitale Zeitalter hat begonnen<br />
Bis auf wenige Ausnahmen müssen alle<br />
bilanzierenden Unternehmen ihre Bilanz<br />
sowie Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für<br />
Wirtschaftsjahre ab <strong>2012</strong> elektronisch an<br />
die Finanzverwaltung senden. Zwar werden<br />
diese Daten in Papierform zunächst noch<br />
akzeptiert, doch spätestens 2013 ist die<br />
Digitalisierung ein Muss.<br />
Daher empfiehlt es sich, die Umstellung<br />
schon jetzt gemeinsam mit dem Steuerberater<br />
in Angriff zu nehmen und das Buchungsverhalten<br />
unterjährig anzupassen, damit die gewünschte<br />
Informationstiefe früh festgestellt<br />
wird. Auch zeichnen sich so rechtzeitig die<br />
Dimensionen ab, die mit der Neueinrichtung<br />
verbunden sind. Je nach Fall betrifft diese<br />
mehrere Hundert Konten. Baldiges Handeln<br />
ist somit der beste Schutz vor einer zeit- und<br />
kostenintensiven Nacharbeit zum Jahresabschluss.<br />
Hintergrundinformation<br />
Die Einführung der E-Bilanz hängt mit dem<br />
Ausbau des Risikomanagementsystems durch<br />
die Finanzverwaltung zusammen. Aus den<br />
Daten, die über die Jahre gesammelt werden,<br />
sollen zukünftig Abweichungen von der Norm<br />
gezielt herausgefiltert werden, um gezielt Betriebsprüfungen<br />
durchzuführen, während die<br />
regulären Bilanzen unbeanstandet durchlaufen<br />
können.<br />
Lohnsteuer<br />
Doppelte Haushaltsführung:<br />
Mietkosten können Werbungskosten<br />
sein<br />
Entstehen doppelte Mietzahlungen im Rahmen<br />
eines beruflich veranlassten Umzugs,<br />
können die Mehraufwendungen in voller<br />
Höhe als Werbungskosten geltend gemacht<br />
werden, wie unser Beispiel zeigt:<br />
Ein Mann mietete an seinem neuen Arbeitsort<br />
eine Familienwohnung an, die er ab November<br />
nutzte, um seiner Tätigkeit nachzugehen.<br />
Frau und Kind zogen im Februar nach,<br />
die bisherige Wohnung wurde später aufgegeben.<br />
Die Miete am neuen Beschäftigungsort<br />
konnte dabei ebenso abgesetzt werden, wie<br />
die Kosten für die alte Wohnung ab dem Umzugstag<br />
– Letzteres jedoch nur bis zum Ablauf<br />
der Kündigungsfrist.<br />
Lohnsteuer<br />
Alles wie gehabt:<br />
Kosten für Erstausbildung und<br />
-studium nur Sonderausgaben<br />
Trotz gegenteiliger Rechtsprechung des<br />
Bundesfinanzhofes hat der Gesetzgeber<br />
verhindert, dass die Aufwendungen für<br />
die berufliche Erstausbildung und ein<br />
Erststudium nach Schulabschluss als<br />
Werbungskosten geltend gemacht werden<br />
können. Voraussetzung dafür sollte sein,<br />
dass Ausbildung bzw. Studium der späteren<br />
Erwerbstätigkeit dienen und von den Betroffenen<br />
selbst bezahlt werden.<br />
Nun können diese Kosten wie zuvor nur<br />
im Rahmen des Sonderausgaben-Abzuges<br />
angerechnet werden. Allerdings wurde der<br />
Höchstbetrag zum 1.1.<strong>2012</strong> von 4.000 € auf<br />
6.000 € erhöht.