Atemtherapie im Heilstollen - Münstertal
Atemtherapie im Heilstollen - Münstertal
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Freitag, den 10. Juni 2011<br />
Änderung<br />
des Redaktionsschlusses<br />
Wegen des Feiertages „Fronleichnam“<br />
am Donnerstag, den 23. Juni 2011 wird<br />
der Redaktionsschluss für das Mitteilungsblatt<br />
Nr. 25 (Erscheinungstag: Freitag,<br />
den 24. Juni 2011) auf<br />
vorverlegt.<br />
Montag, den 20. Juni 2011,<br />
12.00 Uhr<br />
Später eingehende Berichte können leider<br />
nicht mehr berücksichtigt werden.<br />
Wir bitten um Beachtung.<br />
Ferienzeit - Reisezeit<br />
Am 28. Juli beginnen in Baden-Württemberg<br />
die diesjährigen Sommerferien.<br />
Viele verbringen ihren Urlaub bzw. ihre Ferien<br />
<strong>im</strong> Ausland. Es ist deshalb unbedingt erforderlich,<br />
die Ausweispapiere auf ihre Gültigkeit<br />
hin zu überprüfen, ggf. sich zu informieren,<br />
ob für das Reiseland ein Reisepass<br />
benötigt wird.<br />
Das Bürgerbüro der Gemeinde weist daher<br />
bereits heute darauf hin, dass gerade kurz<br />
vor Ferienbeginn die Ausstellung eines neuen<br />
Personalausweises oder Reisepasses<br />
länger als 4 Wochen dauern kann.<br />
Wir bitten daher schon jetzt die Gültigkeit der<br />
Ausweispapiere zu überprüfen und ggf.<br />
rechtzeitig vor Gebrauch einen neuen Personalausweis,<br />
Reisepass oder Kinderreisepass<br />
zu beantragen. Sie vermeiden dadurch<br />
lange Wartezeiten und womöglich die Ausstellung<br />
eines gebührenpflichtigen Ersatzdokumentes.<br />
Eine Verlängerung der bisherigen<br />
Ausweise bzw. Pässe (Ausnahme:<br />
Kinderreisepässe bis 12. Jahre) ist<br />
nicht mehr möglich.<br />
Bei der Beantragung eines Reisepasses,<br />
Personalausweises oder Kinderreisepasses<br />
ist folgendes zu beachten:<br />
Reisepass (ePass)<br />
- Für wen wird das Dokument ausgestellt?<br />
Der ePass wird <strong>im</strong> Regelfall für Personen ab<br />
12 Jahren ausgestellt. Auf Wunsch der Eltern<br />
kann auch für Kinder unter 12 Jahren ein<br />
ePass beantragt werden. Bei Kindern unter 6<br />
Jahren werden jedoch keine Fingerabdrücke<br />
erfasst.<br />
- Welche Unterlagen sind bei der Beantragung<br />
vorzulegen?<br />
Alter Reisepass, Kinderreisepass, Kinderausweis<br />
(soweit vorhanden) oder Personalausweis<br />
(bei Erstbeantragung) und Geburtsurkunde.<br />
- Anforderungen an das Lichtbild<br />
Frontalaufnahme nach internationalen Standards<br />
(biometrietauglich).<br />
- Gültigkeit des Dokuments<br />
10 Jahre Gültigkeit für Pässe, die für Personen<br />
ab 24 Jahren ausgestellt werden.<br />
6 Jahre für Personen unter 24 Jahren.<br />
- Kosten<br />
59,00 Euro für Pässe, die für Personen ab 24<br />
Jahren ausgestellt werden.<br />
37,50 Euro für Personen unter 24 Jahren.<br />
- Hinweis<br />
In besonders eiligen Fällen kann der ePass<br />
<strong>im</strong> Expressverfahren (sog. “Expresspass”)<br />
binnen 72 Stunden (drei Werktagen) ausgestellt<br />
werden. Die Antragstellung muss dann<br />
jedoch bis 11:00 Uhr erfolgt sein.<br />
Kinderreisepass<br />
- Für wen wird das Dokument ausgestellt?<br />
Für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.<br />
- Welche Unterlagen sind bei der<br />
Beantragung vorzulegen?<br />
Alter Kinderausweis, Kinderreisepass oder<br />
Geburtsurkunde sowie Einverständnis(erklärung)<br />
der Sorgeberechtigten; Sorgerechtsnachweis<br />
bei nur einem Sorgeberechtigten.<br />
- Anforderungen an das Lichtbild<br />
Frontalaufnahme nach internationalen Standards<br />
(biometrietauglich).<br />
- Gültigkeit des Dokuments<br />
6 Jahre, längstens bzw. verlängerbar bis zur<br />
Vollendung des 12. Lebensjahres.<br />
- Kosten<br />
13,00 Euro, für Verlängerung 6,00 Euro.<br />
- Hinweis<br />
Der frühere Kinderausweis wird seit 1. Januar<br />
2006 nicht mehr ausgestellt bzw. verlängert.<br />
Ab 1. November 2007 können Kinder<br />
nicht mehr in den Reisepass ihrer Eltern<br />
eingetragen werden. Es ist jedoch möglich,<br />
für Kinder einen Personalausweis (z.B. für<br />
Reisen innerhalb der EU) zu beantragen.<br />
Personalausweis<br />
- Für wen wird das Dokument ausgestellt?<br />
Im Regelfall für Personen ab 16 Jahren. Auf<br />
Wunsch der Eltern kann auch für Kinder und<br />
Jugendliche unter 16 Jahren ein Personalausweis<br />
beantragt werden.<br />
- Welche Unterlagen sind bei der Beantragung<br />
vorzulegen?<br />
Alter Kinderausweis, Kinderreisepass oder<br />
Geburtsurkunde sowie Einverständnis(er-<br />
4<br />
klärung) der Erziehungsberechtigten; Sorgerechtsnachweis<br />
bei nur einem Erziehungsberechtigten.<br />
- Anforderungen an das Lichtbild<br />
Frontalaufnahme nach internationalen Standards<br />
(biometrietauglich).<br />
- Gültigkeit des Dokuments<br />
10 Jahre Gültigkeit für Ausweise, die für Personen<br />
ab 24 Jahren ausgestellt werden.<br />
6 Jahre für Personen unter 24 Jahren.<br />
- Kosten<br />
28,80 Euro bzw. 22,80 Euro (unter 24 Jahre).<br />
Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie<br />
sich gerne mit dem Bürgerbüro (Z<strong>im</strong>mer 5),<br />
Tel. 707-26, in Verbindung setzen.<br />
Veröffentlichung von Altersund<br />
Ehejubilaren 2011<br />
Wir möchten auch weiterhin die Altersjubilare<br />
ab dem 70. Geburtstag, sowie die Ehejubiläen<br />
ab der Goldenen Hochzeit <strong>im</strong> Mitteilungsblatt<br />
veröffentlichen und diese Bekanntgabe<br />
auch der Tagespresse ermöglichen.<br />
§34 Abs. 2 des Meldegesetzes Baden-Württemberg<br />
lässt diese Veröffentlichungen zu,<br />
sofern nicht ein entsprechender Widerspruch<br />
hiergegen eingelegt ist.<br />
Wir dürfen deshalb die in Frage kommenden<br />
Alters- und Ehejubilare, die künftig<br />
keine Veröffentlichung wünschen, bitten,<br />
uns dies rechtzeitig, spätestens bis zum<br />
10. des Vormonats, mitzuteilen. Eine später<br />
eingehende Sperrmitteilung kann<br />
nicht mehr berücksichtigt werden. Sofern<br />
uns keine gegenteilige Mitteilung zugeht, gehen<br />
wir davon aus, dass auch in Zukunft eine<br />
Veröffentlichung der Jubilare in der bisherigen<br />
Weise erfolgen kann.<br />
Für Personen, die bereits früher mitgeteilt<br />
haben, dass sie eine Veröffentlichung<br />
nicht wünschen, erübrigt sich eine nochmalige<br />
Mitteilung. Für diesen Personenkreis<br />
wird auch künftig von einer Veröffentlichung<br />
abgesehen.<br />
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln<br />
auf Freilandflächen<br />
Nach den Best<strong>im</strong>mungen des PflSchG (§6<br />
Abs. 2) dürfen Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen<br />
nur angewandt werden, wenn<br />
diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich<br />
oder gärtnerisch genutzt werden.<br />
Somit ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln<br />
unter anderem auf den folgenden<br />
Flächen verboten:<br />
Wege, Bürgersteige, Straßen und deren<br />
Ränder, Feldraine, Böschungen, Grabenränder,<br />
Hecken, Feldgehölze, Hof-, Industrie-<br />
und Gewerbeflächen, Parkplätze<br />
und Garagenzufahrten.