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Polizeiverordnung der Gemeinde Zeithain

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Zeithain</strong>Kreis Riesa-Großenhain<strong>Polizeiverordnung</strong><strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Zeithain</strong>gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichenBeeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern.Aufgrund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes in <strong>der</strong>Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541), zuletzt geän<strong>der</strong>t durchGesetz vom 21. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 330) wird durch den Beschluss 35/2003 desGemein<strong>der</strong>ates <strong>Zeithain</strong> verordnet:InhaltsverzeichnisAbschnitt 1 – Allgemeine Regelungen§ 1 Geltungsbereich§ 2 BegriffsbestimmungAbschnitt 2 Umweltschädliches Verhalten§ 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen§ 4 Tierhaltung§ 5 Verunreinigung durch TiereAbschnitt 3 Schutz vor Lärmbelästigung§ 6 Schutz <strong>der</strong> Nachtruhe§ 7 Benutzen von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.§ 8 Lärm aus Veranstaltungsstätten§ 9 Benutzen von Wertstoffcontainern und sonstigen AbfallbehälternAbschnitt 4 Öffentliche Beeinträchtigungen§ 10 Aggressives Betteln und an<strong>der</strong>e öffentliche Beeinträchtigungen§ 11 Abbrennen von offenen FeuernAbschnitt 5 Anbringen von Hausnummern§ 12 Hausnummern§ 13 Zulassung von Ausnahmen


Abschnitt 6 Schlußbestimmungen§ 14 Ordnungswidrigkeiten§ 15 InkrafttretenAbschnitt 1 Allgemeine Regelungen§ 1GeltungsbereichDiese <strong>Polizeiverordnung</strong> gilt im gesamten Gebiet <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Zeithain</strong>.§ 2Begriffsbestimmungen(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmetsind o<strong>der</strong> auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.(2) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbeson<strong>der</strong>e gärtnerisch gestalteteAnlagen, die <strong>der</strong> Erholung <strong>der</strong> Bevölkerung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildesdienen. Zu den Grün- und Erholungsanlagen gehören unter an<strong>der</strong>em auch Verkehrsgrünanlagen undallgemein zugängliche Kin<strong>der</strong>spielplätze.Abschnitt 2 Umweltschädliches Verhalten§ 3Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen(1) Das Anbringen von Plakaten, Beschriftungen o<strong>der</strong> Bemalungen, die we<strong>der</strong> eine Ankündigungnoch eine Anpreisung o<strong>der</strong> einen Hinweis auf Gewerbe o<strong>der</strong> Beruf zum Inhalt haben, ist an Stellen,die von Flächen im Sinne des § 2 o<strong>der</strong> von Bahnanlagen aus sichtbar sind, verboten. Dieses Verbotgilt nicht für das Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern (z. B. Plakatsäulen,Werbetafeln, Anschlagtafeln) bzw. für das Beschriften und Bemalen speziell dafür zugelassenerFlächen.(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem in Abs. 1 geregelten Verbot zulassen, wennöffentliche Belange nicht entgegenstehen und insbeson<strong>der</strong>e eine Verunstaltung des Orts- undStraßenbildes o<strong>der</strong> eine Gefährdung <strong>der</strong> Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zubefürchten ist.(3) Die Vorschriften <strong>der</strong> Sächsischen Bauordnung, <strong>der</strong> Straßenverkehrsordnung sowie die RechtePrivater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung unberührt.§ 4Tierhaltung(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, daß Menschen, Tiere o<strong>der</strong> Sachen nicht belästigto<strong>der</strong> gefährdet werden.(2) Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, daß sein Tier im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohneeine hierfür geeignete Aufsichtsperson frei herumläuft. Im Sinne dieser Vorschrift geeignet ist jede


Person, <strong>der</strong> das Tier, insbeson<strong>der</strong>e auf Zuruf, gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in<strong>der</strong> Lage ist.(3) In <strong>der</strong> geschlossenen Ortschaft und in entsprechend ausgewiesenen Grün-, Garten- undErholungsanlagen, sowie allgemein in Fußgängerzonen und bei größeren Menschenansammlungenmuss <strong>der</strong> Hundeführer den Hund an <strong>der</strong> Leine führen.(4) Der Tierhalter bzw. -führer hat sein Tier von öffentlich zugänglichen Liegewiesen undKin<strong>der</strong>spielplätzen fernzuhalten.(5) Der Halter von Raubtieren, Gift- o<strong>der</strong> Riesenschlangen sowie an<strong>der</strong>er Tiere, die ebenso wiediese durch Körperkraft, Gift o<strong>der</strong> Verhalten Personen gefährden können, hat <strong>der</strong>Ortspolizeibehörde diesen Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen.(6) § 28 <strong>der</strong> Straßenverkehrsordnung, § 121 des Ordnungswidrigkeitengesetzes sowie das Gesetzzum Schutz <strong>der</strong> Bevölkerung vor gefährlichen Hunden und den dazu erlassenen Verordnungenbleiben von dieser Regelung unberührt.§ 5Verunreinigung durch Tiere(1) Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, die öffentlichen Straßen und Grün- undErholungsanlagen im Sinne von § 2 durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen.(2) Der Halter o<strong>der</strong> Führer eines Tieres hat dafür zu sorgen, dass dieses seine Notdurft nicht auföffentlichen Straßen und in Grün- und Erholungsanlagen verrichtet. Dennoch dort abgelegterTierkot ist unverzüglich zu entfernen. Hierzu ist ein geeignetes Hilfsmittel für die Aufnahme undden Transport mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Hierzu kann <strong>der</strong> Betroffene angehaltenwerden. Satz 1 bis 3 gilt nicht für Blindenführhunde während <strong>der</strong> Ausübung Ihrer Funktion.(3) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des SächsischenAbfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.“Abschnitt 3 Schutz vor Lärmbelästigungen§ 6Schutz <strong>der</strong> Nachtruhe(1) Die Nachtruhe wird von 22:00 bis 6:00 Uhr festgelegt.In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind die Nachtruhe mehr als nach den Umständenunvermeidbar zu stören, zu unterlassen.(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wennbeson<strong>der</strong>e öffentliche Interessen die Durchführung <strong>der</strong> Arbeiten während <strong>der</strong> nacht erfor<strong>der</strong>n.Soweit für die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erfor<strong>der</strong>lich ist,entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung <strong>der</strong> Ausnahme.(3) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über Sonn- undFeiertage bleiben von dieser Regelung unberührt.§ 7Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern und Musikinstrumenten u. ä.(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwie<strong>der</strong>gabegeräte, Musikinstrumente sowiean<strong>der</strong>e mechanische o<strong>der</strong> elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutztwerden, daß an<strong>der</strong>e nicht unzumutbar belästigt werden.(2) Abs. 1 gilt nicht:


a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen,die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.(3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie desBundesimmissionsschutzgesetzes und <strong>der</strong> dazu erlassenen Verordnung bleiben unberührt.§ 8Lärm aus Veranstaltungsstätten(1) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, daß aus Veranstaltungsstätten o<strong>der</strong>Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Nähe vonWohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den an<strong>der</strong>e unzumutbar belästigt werden.Fenster und Türen sind erfor<strong>der</strong>lichenfalls geschlossen zu halten.(2) Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für die Besucher von<strong>der</strong>artigen Veranstaltungsstätten bzw. Versammlungsräumen.(3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Gaststättengesetzes, <strong>der</strong>Sächsischen Gaststättenverordnung, des Versammlungsgesetzes, <strong>der</strong> Sächsischen Bauordnungsowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und <strong>der</strong> dazu ergangenen Verordnungen bleiben vondieser Regelung unberührt.§ 9Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern(1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist anWerktagen in <strong>der</strong> Zeit von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.(2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Gegenstände auf o<strong>der</strong> neben dieWertstoffcontainer zu stellen.(3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestelltenAbfallbehälter einzubringen. Insbeson<strong>der</strong>e das Einbringen von in Haushalten o<strong>der</strong>Gewerbebetrieben an gefallenen Abfällen ist untersagt.(4) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, desBundesimmissionsschutzgesetzes und <strong>der</strong> dazu erlassenen Verordnungen des KreislaufwirtschaftundAbfallgesetzes sowie des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz imFreistaat Sachsen bleiben unberührt.Abschnitt 4 Öffentliche Beeinträchtigungen§ 10Aggressives Betteln und an<strong>der</strong>e öffentliche Beeinträchtigungen(1) Auf Flächen im Sinne von § 2 dieser Verordnung ist untersagta) aggressiv zu betteln,aggressives Betteln liegt bei beson<strong>der</strong>s aufdringlichem Betteln vor, z.B. wenn <strong>der</strong> Bettlerdem Passanten den Weg zu verstellen versucht und/o<strong>der</strong> ihn durch Zupfen o<strong>der</strong> Festhaltenan <strong>der</strong> Kleidung körperlich berührt, ferner, wenn <strong>der</strong> Passant beschimpft wird, weil er nichtsgeben will,b) durch aggressives Verhalten, welches durch Alkohol- bzw. Rauschmittelgenusshervorgerufen ist, z. B. beson<strong>der</strong>e Aufdringlichkeit in Form von wie<strong>der</strong>holtem Anfasseno<strong>der</strong> in den Weg stellen, an<strong>der</strong>e mehr als unvermeidbar zu beeinträchtigen,


c) die Notdurft zu verrichten.(2) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Sächsischen Wassergesetzes, desIndirekteinleitergesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des ersten Gesetzeszur Abfall- und Bodenwirtschaft bleiben von dieser Regelung unberührt.§ 11Abbrennen offener Feuer(1) Für das Abbrennen von offenen Feuern ist die Erlaubnis <strong>der</strong> Ortspolizeibehörde erfor<strong>der</strong>lich.Keine Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigtenFeuerstätten o<strong>der</strong> mit handelsüblichen Grillgeräten. Die Feuer sind so abzubrennen, daß hierbeikeine Belästigung Dritter durch Rauch o<strong>der</strong> Gerüche entsteht.(2) Das Abbrennen ist zu untersagen o<strong>der</strong> kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umständebestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.B. extremeTrockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mitfeuergefährlichen Stoffen u.s.w. sein.(3) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes, des ersten Gesetzes zurAbfallwirtschaft und zum Bodenschutz, <strong>der</strong> Verordnung <strong>der</strong> Sächsischen Staatsregierung über dieEntsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, desBundesimmissionsschutzgesetzes und <strong>der</strong> dazu erlassenen Verordnungen sowie <strong>der</strong> Verordnung <strong>der</strong>Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt undLandesentwicklung zur Verhin<strong>der</strong>ung schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmenWetterlagen werden von dieser Regelung nicht berührt.Abschnitt 5 Anbringen von Hausnummern§ 12Hausnummern(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden,mit <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> festgesetzten Hausnummern in arabischen Ziffern zu versehen.(2) Die Hausnummern müssen von <strong>der</strong> Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbarsein. Unleserliche Hausnummernschil<strong>der</strong> sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind ineiner Höhe von nicht mehr als 3m an <strong>der</strong> Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar übero<strong>der</strong> neben dem Gebäudeeingang o<strong>der</strong>, wenn sich <strong>der</strong> Gebäudeeingang nicht an <strong>der</strong> Straßenseite desGebäudes befindet, an <strong>der</strong> dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen.Bei Gebäuden, die von <strong>der</strong> Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugangangebracht werden.(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas an<strong>der</strong>es bestimmen, soweit dies im Interesse<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung geboten ist.§ 13Zulassung von AusnahmenEntsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmenvon den Vorschriften dieser <strong>Polizeiverordnung</strong> zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichenInteressen entgegenstehen.


§ 15Inkrafttreten(1) Diese <strong>Polizeiverordnung</strong> tritt am 01.03.2004 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die <strong>Polizeiverordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Zeithain</strong> als Ortspolizeibehörde, zugleicherfüllende <strong>Gemeinde</strong> für die zwischen den <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Zeithain</strong> und Rö<strong>der</strong>au-Bobersen bestehendenVerwaltungsgemeinschaft, gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutzvor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern vom 12.07.2001außer Kraft.<strong>Zeithain</strong>, den 09.02.2004OrtspolizeibehördeH. BergerBürgermeisteröffentliche Bekanntmachung:Amtsblatt „Gohrisch-Heide“ vom 27.02.2004, Nr. 2, Jahrgang 13berichtigt Amtsblatt „Gohrisch-Heide“ vom 01.10.2004, Nr. 11, Jahrgang 13Än<strong>der</strong>ung Amtsblatt „Gohrisch-Heide“ vom 31.08.2011, Nr. 8 Jahrgang 20

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