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<strong>Aufgabe</strong> 1:Unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9AO) in Deutschland (§ 1 Abs. 1 EStG) - WelteinkommensprinzipLiegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor, beschränkte Steuerpflicht mit inländischenEinkünften im Sinne von § 49 EStG (§ 1 Abs. 4 EStG)Fall a)- L heiratet den in Deutschland wohnenden M- Eheschließung führt nicht (ohne weiteres) dazu, dass die Wohnung des M auch Lzuzurechnen ist- L hat in 06 keinen Wohnsitz in Deutschland- L begründet in 06 auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sichnur an den Wochenenden in Deutschland aufhält L ist in 06 nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland; beiEinkünften iSv § 49 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig


- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sichnur an den Wochenenden dort aufhält- im August 07 beziehen L und F eine gemeinsame Wohnung in Deutschland- L begründet damit in 07 einen Wohnsitz in Deutschland L ist ab August 07 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig inländische Einkünfte aus Zeiten der beschränkten Steuerpflicht (Januar - Juli07) werden ggf. in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflichteinbezogen (§ 2 Abs. 7 S. 3 EStG)- die Beibehaltung der Wohnung in Amsterdam - und auch deren Beurteilung alsHauptwohnsitz - sind ohne Bedeutung, da Begründung EINES Wohnsitzes inDeutschland für unbeschränkte Steuerpflicht genügt


Fall b)- L heiratet den in Deutschland wohnenden M- die Übernachtungsmöglichkeit bei ihrer Freundin stellt keine Wohnung iSv§ 8 AO dar- L begründet damit in 06 keinen inländischen Wohnsitz- es liegt jedoch ein gewöhnlicher Aufenthalt iSv § 9 AO vor: ein zeitlichzusammenhängender Aufenthalt im Inland von mehr als 6 Monaten ist unwiderlegbarals gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen (§ 9 S. 2 AO)- die Berechnung der 6-Monats-Frist ist unabhängig vom VZ, d.h. sie muss nichtinnerhalb eines VZ vorliegen L ist ab September 06 unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland- ab Mai 07 wird zudem ein inländischer Wohnsitz begründet (gemeinsamesEinfamilienhaus)


Fall c)- L hält sich in 07 über einen Zeitraum von sieben zusammenhängenden Monaten inDeutschland auf- es liegt damit ein gewöhnlicher Aufenthalt iSv § 9 S. 2 AO vor- allerdings gilt nach § 9 S. 3 AO die 6-Monats-Frist nicht, wenn der Aufenthalt inDeutschland ausschließlich zu Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommenwird und nicht länger als ein Jahr dauert; dies ist hier gegeben L ist in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig; beiEinkünften iSv § 49 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig


<strong>Aufgabe</strong> 2:Nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG dürfen Aufwendungen für die Lebensführung auch dann nichtabgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit desSteuerpflichtigen erfolgen.Der Abzug gemischter Aufwendungen ist nur in zwei Fällen möglich:- der private Anlass ist unbedeutend und fällt nicht ins Gewicht- eine Aufteilung der Aufwendungen ist leicht und einwandfrei nach einem objektivnachprüfbaren Maßstab durchführbara)- Lexikon kann sowohl beruflich als auch privat genutzt werden- eine Aufteilung zwischen beruflicher und privater Sphäre ist nicht möglich- AK sind in voller Höhe nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG)


)- „Hamburger Abendblatt“ hat gemischten Inhalt (Politik, Wirtschaft, Sport,...)- beruflicher Anteil nicht quantifizierbar- Kosten sind in voller Höhe nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG)c)- „Zahnmedizin aktuell“ ist Fachzeitschrift- kein (oder vernachlässigbar geringer) privater Anlass für Erwerb- Kosten sind in voller Höhe abzugsfähigd)- Ärztekittel fallen unter die sog. Berufsbekleidung (grds. nicht privat tragbar)- Aufwendungen für Ärztekittel sind in vollem Umfang abzugsfähig- Anzug ist „bürgerliche Kleidung“ (auch privat tragbar)- AK für Anzug sind in voller Höhe nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG)


e)- Mitgliedschaft im Schach-Club ist auch privat veranlasst- Aufteilung zwischen privatem und beruflichem Interesse ist nicht möglich- Mitgliedsbeiträge sind in voller Höhe nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG)


<strong>Aufgabe</strong> 3:§ 12 Nr. 1 EStG: siehe <strong>Aufgabe</strong> 2§ 12 Nr. 3 EStG: Personensteuern sind nicht abzugsfähiga) Die Einkommensteuer ist gem. § 12 Nr. 3 EStG als Personensteuer nicht steuerlichabzugsfähig.b) Auch die Erbschaftsteuer ist nach ständiger Rechtsprechung eine (sonstige)Personensteuer und somit nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig(H 12.4 EStR).c) Die Hundesteuer ist eine Steuer des persönlichen Aufwands. Ein Abzug von demGesamtbetrag der Einkünfte scheitert daher an § 12 Nr. 1 EStG.


d) Die Kirchensteuer stellt eine sonstige Personensteuer dar. Dennoch hat sie derGesetzgeber gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in vollem Unfang zum Abzug zugelassen.Gem. § 12 Satz 1 EStG tritt § 12 EStG insoweit hinter § 10 EStG zurück. Gem. § 11EStG (Vereinnahmung und Verausgabung) ist auf den Abflusszeitpunkt abzustellen,demzufolge sind sowohl die (in 2007 geleistete) Nachzahlung für 2004 als auch dieVorauszahlungen in 2007 abzugsfähig.e) Die Grundsteuer für das privat genutzte Einfamilienhaus bleibt steuerlichunberücksichtigt, da sie mit einem privaten, steuerlich nicht relevanten Wirtschaftsgut(der eigenen Wohnung) zusammenhängt (§ 12 Nr. 1 EStG).Die Grundsteuer für das vermietete Mehrfamilienhaus ist als Werbungskosten bei denEinkünften aus Vermietung/Verpachtung abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 EStG).f) Umsatzsteuer ist bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung grds. als Betriebsausgabeabzugsfähig, bei Betriebsvermögensvergleich dagegen erfolgsneutralg) Nebenleistungen, die auf Steuern entfallen, teilen das Schicksal der zu Grundeliegenden Steuer (§ 12 Nr. 3 letzter Halbsatz EStG). Der Säumniszuschlag ist gem. § 3Abs. 4 AO eine steuerliche Nebenleistung. Folge: Der Zuschlag für die ESt i.H.v 300 € istnicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 3 EStG).


h) Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG gilt auch für Aufwendungen, die mitPersonensteuern in Zusammenhang stehen. Die Zinsen sind daher nicht abzugsfähig.


<strong>Aufgabe</strong> 4:a) Berechnung der Einkommensteuer bei Einzelveranlagung gem. §§ 26, 26a EStG⇒ Berechnung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG:Anne:Zu versteuerndes Einkommen 8 000 € (§ 2 Abs. 5 EStG)Berechnung der Steuer auf das zu versteuerndes Einkommens nach Formel des § 32aAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG:⇒ von 7 665 € bis 12 739 €: (883,74 · y + 1500) · y⇒ y = (zu versteuerndes Einkommen ./. 7 664 €) / 10 000⇒ y = (8 000 € ./. 7 664 €) / 10 000 = 0,0336⇒ (883,74 · 0,0336 + 1 500) · 0,0336 = 51,398 € = 51 € (nach § 32a Abs.1 Satz 6 EStGauf vollen Euro-Betrag abzurunden)


Tobias:Zu versteuerndes Einkommen 92 000 € (§ 2 Abs. 5 EStG)Berechnung der Steuer auf das zu versteuerndes Einkommens nach Formel des § 32aAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG:⇒ von 52 152 € bis 250 001 €: 0,42 · x ./. 7 914⇒ x = zu versteuerndes Einkommen⇒ (0,42 · 92 000 €) ./. 7 914) = 30 726 €


) Berechnung der Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung gem. §§ 26, 26b EStGZu versteuerndes Einkommen 100 000 € (§ 2 Abs. 5 EStG)Berechnung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 EStG1.: Hälfte des zu versteuerndes Einkommens: 50 000 €2.: Berechnung der Steuer auf die Hälfte des zu versteuerndes Einkommens nach Formeldes § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG:⇒ von 12 740 € bis 52 151 €: (228,74 · z + 2 397) · z + 989⇒ z = (zu versteuerndes Einkommen ./. 12 739 €) / 10 000⇒ z = (50 000 ./. 12 739) / 10 000 = 37 261 / 10 000 = 3,7261⇒ (228,74 · 3,7261 + 2 397) · 3,7261 + 989 = 13 096,25 € = 13 096 €3.: Berechnung der Steuer auf das gesamte zu versteuernde Einkommen:⇒ 2 · 13 096 € = 26 192 €.


c) Empfehlung, Begründung:Zusammenveranlagung ist günstiger.Es muss zu einer unterschiedlichen Belastung des Ehepaares kommen, weil derdeutsche ESt-Tarif progressiv ausgestaltet ist und sich die Höhe der jeweiligenEinkommen der Ehepartner unterscheidet.


<strong>Aufgabe</strong> 5:a)Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG:Einkommensteuer nach Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) auf das gesamte zuversteuernde Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG(100 000 € + 30 000 € = 130 000 €) 46 686 €persönlicher durchschnittlicher Einkommensteuersatz: 35,91%56% des persönlichen durchschnittlichen Einkommensteuersatzes: 20,11%mindestens aber Eingangssteuersatz: 15%(§ 34 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 1 EStG)Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte(100 000 € · 20,11%) = 20 110 €+ Einkommensteuer gemäß § 32a Abs. 1 EStG auf das übrigezu versteuernde Einkommen (30 000 €) 5 807 €gesamte Einkommensteuer (20 110 € + 5 807 € =) 25 917 €


Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG:Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG auf das zu versteuerndeEinkommen ohne außerordentliche Einkünfte zuzüglich 1 / 5 deraußerordentlichen Einkünfte(30 000 € + 20 000 € = 50 000 €) 13 096 €./. Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG auf das zu versteuerndeEinkommen ohne außerordentliche Einkünfte (30 000 €) ./. 5 807 €Differenz 7 289 €fünffacher Differenzbetrag 36 445 €gesamte Einkommensteuer (5 807 € + 36 445 € =) 42 252 € Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG ist günstiger


)Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG:Einkommensteuer nach Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) auf das gesamte zuversteuernde Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG(100 000 € - 20 000 € = 80 000 €) 25 686 €persönlicher durchschnittlicher Einkommensteuersatz: 32,11%56% des persönlichen durchschnittlichen Einkommensteuersatzes: 17,98%mindestens aber Eingangssteuersatz: 15%(§ 34 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 1 EStG)Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte(100 000 € · 17,98%) = 17 980 €+ Einkommensteuer gemäß § 32a Abs. 1 EStG auf das übrigezu versteuernde Einkommen (- 20 000 €) 0 €gesamte Einkommensteuer (17 980 € + 0 € =) 17 980 €


Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG:Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStGauf 1 / 5 der außerordentlichen Einkünfte (20.000 €) 2 850 €fünffacher Betrag 14 250 €Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG auf das zu versteuerndeEinkommen ohne außerordentliche Einkünfte (- 20 000 €) 0 €gesamte Einkommensteuer (0 € + 14 250 € =) 14 250 € Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG ist günstiger


<strong>Aufgabe</strong> 6:Tanzschule: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG- Nicht abzugsfähig ist die Erbschaftsteuer-Zahlung (§ 12 Nr. 3 EStG)Bereits verbuchte BA muss rückgängig gemacht werden.Betriebseinnahmen (BE): 150.000- Betriebsausgaben (BA):Miete: - 12.000Gehälter: - 80.000= Gewinn: 58.000


Anwaltspraxis: Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStGnicht abzugsfähig:- Bußgeld, § 4 (5) Nr. 8 S. 1 EStG- Forderungsverlust: Bei Überschussrechnung wäre der Eingang der Forderung BE.Hier bleibt die BE aus. Ein zusätzlicher Abzug kommt nicht in Frage, da dies zu einerDoppelzählung führen würde.- Geschenk, § 4 (5) Nr. 1 EStG: 35 €-Freigrenze- ESt-Vorauszahlung, § 12 Nr. 3 EStGDer Verspätungszuschlag ist hingegen abzugsfähig, da die USt keine Personen-,sondern eine Betriebssteuer ist und somit § 12 Nr. 3 EStG nicht angewandt werden kann.


Betriebseinnahmen: 110.000- Betriebsausgaben:Miete: - 7.200Gehälter: - 30.000Sonstige: - 10.000Verspätungszuschlag - 200= Gewinn: 62.600Aufsichtsratsvergütung: Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 (1) Nr. 3 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb: 58.000+ Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 88.600 (= 62.600 + 26.000)= Summe der Einkünfte: 146.600- Sonderausgaben: 600= Einkommen: 146.000

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