Aufgabe 1:
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- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sichnur an den Wochenenden dort aufhält- im August 07 beziehen L und F eine gemeinsame Wohnung in Deutschland- L begründet damit in 07 einen Wohnsitz in Deutschland L ist ab August 07 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig inländische Einkünfte aus Zeiten der beschränkten Steuerpflicht (Januar - Juli07) werden ggf. in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflichteinbezogen (§ 2 Abs. 7 S. 3 EStG)- die Beibehaltung der Wohnung in Amsterdam - und auch deren Beurteilung alsHauptwohnsitz - sind ohne Bedeutung, da Begründung EINES Wohnsitzes inDeutschland für unbeschränkte Steuerpflicht genügt