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Fall b)- L heiratet den in Deutschland wohnenden M- die Übernachtungsmöglichkeit bei ihrer Freundin stellt keine Wohnung iSv§ 8 AO dar- L begründet damit in 06 keinen inländischen Wohnsitz- es liegt jedoch ein gewöhnlicher Aufenthalt iSv § 9 AO vor: ein zeitlichzusammenhängender Aufenthalt im Inland von mehr als 6 Monaten ist unwiderlegbarals gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen (§ 9 S. 2 AO)- die Berechnung der 6-Monats-Frist ist unabhängig vom VZ, d.h. sie muss nichtinnerhalb eines VZ vorliegen L ist ab September 06 unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland- ab Mai 07 wird zudem ein inländischer Wohnsitz begründet (gemeinsamesEinfamilienhaus)

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