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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
STADT WILLICH<br />
BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
STAHLWERK BECKER<br />
Planungsbüro<br />
Heinz und Jahnen<br />
Küpperstraße 10-12<br />
52066 Aachen
STADT WILLICH <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
Rechtskraft seit 07.04.2000 STAHLWERK BECKER<br />
I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9, Abs. 1 BauGB)<br />
1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9, Abs. 1 Nr. 1 BauGB)<br />
1.1 Gliederung des Gewerbegebietes nach Art der Betriebe und Anlagen und deren<br />
besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO<br />
• Gewerbegebiet mit Nutzungsgliederungsziffer N 1<br />
Im mit N 1 bezeichneten Bereich sind <strong>nicht</strong> wesentlich störende Gewerbebetriebe allgemein<br />
zulässig, die keinem Abstandserfordernis nach dem Runderlaß des Ministers für Umwelt,<br />
Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 (Abstandserlaß) unterliegen.<br />
• Gewerbegebiet mit Nutzungsgliederungsziffer N 2<br />
Im mit N 2 bezeichneten Bereich sind Gewerbebetriebe mit einem Abstandserfordernis zum<br />
Wohngebiet von maximal 100 m (Abstandsklasse VII) gemäß nebenstehender Abstandsliste des<br />
Abstandserlasses 1998 und solche mit ähnlichem Emissionsgrad zulässig.<br />
• Gewerbegebiet mit Nutzungsgliederungsziffer N 3<br />
Im mit N 3 bezeichneten Bereich sind Gewerbebetriebe mit einem Abstandserfordernis zum<br />
Wohngebiet von maximal 200 m (Abstandsklasse VI) gemäß nebenstehender Abstandsliste des<br />
Abstandserlasses 1998 und solche mit ähnlichem Emissionsgrad zulässig.<br />
1.2 Ausschluß von Nutzungen im Gewerbegebiet gem. § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 5<br />
BauNVO<br />
• Zentrenrelevanter Einzelhandel<br />
Nicht zulässig sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für<br />
den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den<br />
nachstehenden Warengruppen zugeordnet ist:<br />
1. Lebensmittel, Getränke<br />
2. Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren<br />
3. Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation<br />
4. Kunst/Antiquitäten<br />
5. Baby-/Kinderartikel<br />
6. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe<br />
7. Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren<br />
8. Foto/Optik<br />
9. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe<br />
10. Musikalienhandel<br />
11. Uhren/Schmuck<br />
12. Spielwaren/Sportartikel<br />
13. Teppiche (ohne Teppichboden)<br />
14. Blumen<br />
15. Campingartikel<br />
16. Fahrräder und Zubehör, Mofas<br />
17. Tiere und Tiernahrung, Zooartikel<br />
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STADT WILLICH <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
Rechtskraft seit 07.04.2000 STAHLWERK BECKER<br />
Ausnahmen:<br />
Ausnahmsweise zulässig sind Verkaufsflächen von Handwerks-, Produktions-, Dienstleistungs-<br />
und Großhandelsbetrieben für den Verkauf an letzte Verbraucher wenn sichergestellt ist, daß die<br />
Verkaufsfläche dem restlichen Betrieb in ihrer Größe wesentlich untergeordnet ist.<br />
1.3 Ausschluß von Nutzungen im Mischgebiet<br />
Im Mischgebiet sind Teile der nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe<br />
sowie Tankstellen) <strong>nicht</strong> zulässig.<br />
Nicht zulässig sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den<br />
Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den<br />
nachstehenden Warengruppen zugeordnet ist:<br />
1. Lebensmittel, Getränke<br />
2. Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren<br />
3. Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation<br />
4. Kunst/Antiquitäten<br />
5. Baby-/Kinderartikel<br />
6. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe<br />
7. Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren<br />
8. Foto/Optik<br />
9. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe<br />
10. Musikalienhandel<br />
11. Uhren/Schmuck<br />
12. Spielwaren/Sportartikel<br />
13. Teppiche (ohne Teppichboden)<br />
14. Blumen<br />
15. Campingartikel<br />
16. Fahrräder und Zubehör, Mofas<br />
17. Tiere und Tiernahrung, Zooartikel<br />
Ausnahmen:<br />
Ausnahmsweise zulässig sind Verkaufsflächen von Handwerks-, Produktions-, Dienstleistungs- und<br />
Großhandelsbetrieben für den Verkauf an letzte Verbraucher wenn sichergestellt ist, daß die<br />
Verkaufsfläche dem restlichen Betrieb in ihrer Größe wesentlich untergeordnet ist.<br />
1.4 <strong>Festsetzungen</strong> zu den als sonstige Sondergebiete festgesetzte Bereichen<br />
1.4.1 SO 1<br />
Im Bereich des Sondergebietes 1 (SO 1) sind folgende Nutzungen zulässig:<br />
• Baumarkt mit integriertem Gartencenter bis 6.000 m² Gesamtverkaufsfläche<br />
Auf maximal 5% oder 300 m² Verkaufsfläche insgesamt sind die nachstehenden Warengruppen<br />
beschränkt:<br />
1. Lebensmittel, Getränke<br />
2. Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren<br />
3. Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation<br />
4. Kunst/Antiquitäten<br />
5. Baby-/Kinderartikel<br />
6. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe<br />
7. Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren<br />
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STADT WILLICH <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
Rechtskraft seit 07.04.2000 STAHLWERK BECKER<br />
8. Foto/Optik<br />
9. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe<br />
10. Musikalienhandel<br />
11. Uhren/Schmuck<br />
12. Spielwaren/Sportartikel<br />
13. Teppiche (ohne Teppichboden)<br />
14. Blumen<br />
15. Campingartikel<br />
16. Fahrräder und Zubehör, Mofas<br />
17. Tiere und Tiernahrung, Zooartikel<br />
1.4.2 SO 2<br />
• Lebensmitteldiscounter bis 700 m² Verkaufsfläche;<br />
• Getränkemarkt bis 300 m² Verkaufsfläche.<br />
Im Bereich des Sondergebietes 2 (SO 2) sind folgende Nutzungen zulässig:<br />
• Handel mit den Kernsortimenten Baustoffe, Gartenprodukte, Tier- und Zooartikel bis 2.700 m²<br />
Gesamtverkaufsfläche<br />
Auf maximal 600 m² Verkaufsfläche insgesamt sind die nachstehenden Warengruppen beschränkt:<br />
Tiere und Tiernahrung, Zooartikel<br />
Auf maximal 10% oder 270 m² Verkaufsfläche insgesamt sind die nachstehenden Warengruppen<br />
beschränkt:<br />
1. Lebensmittel, Getränke<br />
2. Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren<br />
3. Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation<br />
4. Kunst/Antiquitäten<br />
5. Baby-/Kinderartikel<br />
6. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe<br />
7. Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren<br />
8. Foto/Optik<br />
9. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe<br />
10. Musikalienhandel<br />
11. Uhren/Schmuck<br />
12. Spielwaren/Sportartikel<br />
13. Teppiche (ohne Teppichboden)<br />
14. Blumen<br />
15. Campingartikel<br />
16. Fahrräder und Zubehör, Mofas<br />
2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)<br />
2.1 <strong>Festsetzungen</strong> zum Maß der baulichen Nutzung entsprechend § 17 BauNVO<br />
Die <strong>Festsetzungen</strong> zum Maß der baulichen Nutzung orientieren sich an den Obergrenzen des § 17<br />
BauNVO. Ausnahmen bis zu einer GRZ von 1,0 (100 % Versiegelung) sind in begründeten Fällen<br />
aufgrund der Altlastensituation möglich.<br />
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STADT WILLICH <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
Rechtskraft seit 07.04.2000 STAHLWERK BECKER<br />
2.2 Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen gem. §§ 16 und 18 BauNVO<br />
Die untere Bezugsebene zur Ermittlung der Trauf-, Attika- und Firsthöhen wird durch die dem<br />
Gebäude am nächsten liegende Höhenangabe (Planungshöhe) des Bebauungsplanes bestimmt.<br />
Die im Bebauungsplan als Höchstgrenze festgesetzten Wandhöhen sind senkrecht zu ermitteln. Das<br />
Maß der Wandhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der unteren Bezugsebene und der Vorderkante<br />
der Außenwandfläche als Schnittpunkt mit der Oberkante Dachhaut (traufseitig) bzw. dem<br />
oberen Wandabschluß.<br />
Die im Bebauungsplan als Höchstgrenze festgesetzten Attikahöhen sind senkrecht zu ermitteln. Das<br />
Maß der Wandhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der unteren Bezugsebene und der Oberkante<br />
der Außenwandfläche (Attika).<br />
Die im Bebauungsplan als Höchstgrenze festgesetzten Firsthöhen sind senkrecht zu ermitteln. Das<br />
Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der unteren Bezugsebene und der<br />
Oberkante des Dachfirstes.<br />
3. NEBENANLAGEN<br />
3.1 Zulässigkeit von Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO<br />
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig<br />
sowie in den Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen.<br />
3.2 Versorgungseinrichtungen<br />
• Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sowie öffentlichen Grünflächen sind Einrichtungen,<br />
die der Versorgung des Gebietes dienen, zulässig.<br />
• Innerhalb der privaten Grundstücksflächen sind Einrichtungen, die der Versorgung des Gebietes<br />
sowie des Grundstückes dienen, zulässig.<br />
• Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind neben einer selbständigen<br />
Versorgungsanlage für Elektrizität 4 Standorte als in bauliche Anlagen integrierte Anlagen<br />
festgesetzt. Hierzu werden folgende Anforderungen festgesetzt:<br />
- Mindestinnenmaß als Zugangstür an der Stirnseite: L = 5,0 m, B = 3,0 m, H = 2,5 m<br />
- Mindestinnenmaß als Zugangstür an der Längsseite: L = 6,0 m, B = 3,0 m, H = 2,5 m<br />
- Lüftungsmöglichkeit durch mindestens 2 Lüftungsgitter ins Freie<br />
- direkter Zugang von Außen<br />
- LKW-Zufahrtsmöglichkeit<br />
- Sollte der Raum unterkellert sein, muß die Traglast des Bodens mindestens 1.000 kg/m²<br />
betragen. Der Kellerraum muß geschlossen und für Kabelverlegungen geeignet sein.<br />
- Aufstellräume müssen ebenerdig angeordnet sein, Hochparterre und Kellerräume sind <strong>nicht</strong><br />
zulässig.<br />
- Standorte für Versorgungsanlagen werden durch Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der<br />
Versorgungsträger gesichert.<br />
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STADT WILLICH <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
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4. GARAGEN UND STELLPLÄTZE (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)<br />
4.1 Zulässigkeit von Stellplätzen gem. § 12 Abs. 6 BauNVO<br />
Der Bedarf an Stellplätzen ist innerhalb der überbaubaren Flächen bzw. der Flächen für<br />
Stellplatzanlagen zu erfüllen.<br />
5. PFLANZGEBOTE, PFLANZBINDUNGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)<br />
5.1 Nicht überbaute Grundstücksflächen sind in Abhängigkeit vom Sanierungsplan anzulegen und<br />
entsprechend dem vorgegebenen Pflanzschema zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für die<br />
<strong>nicht</strong> überbauten Grundstücksflächen (20 %) ist entsprechend den Arbeitshilfen für die<br />
Bauleitplanung, Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft des Landes NW, 1996 eine<br />
Wertigkeit von 4 nachzuweisen.<br />
5.2 Innerhalb des öffentlichen Straßenraumes sind mindestens 540 Stück großkronige Laubbäume der<br />
Artenliste entsprechend Punkt 5.3 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (Nachpflanzgebot).<br />
5.3 Die im Bebauungsplan zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzten Flächen sind mit<br />
heimischen Gehölzen entsprechend der nachfolgenden Artenliste, Pflanzabstand 0,8 x 1,0 m,<br />
Pflanzqualität Höhe 1,00 – 1,50 m, mind. 1 x verpflanzt, zu bepflanzen und zu erhalten.<br />
ARTENLISTE<br />
Bäume1. Ordnung:<br />
Acer pseudoplatanus Bergahorn<br />
Platanus acerifolia Platane (nur im Straßenbereich)<br />
Quercus robur Stieleiche<br />
Tilia cordata Winterlinde<br />
Bäume 2. Ordnung:<br />
Acer campestre Feldahorn<br />
Carpinus betulus Hainbuche<br />
Sorbus aucuparia Vogelbeere<br />
Sträucher:<br />
Cornus sanguinea Roter Hartriegel<br />
Corylus avellana Hasel<br />
Crataegus monogyna eingriffeliger Weißdorn<br />
Crataegus laevigata zweigriffeliger Weißdorn<br />
Ligustrum vulgare Liguster<br />
Prunus spinosa Schlehe<br />
Rosa canina Hundsrose<br />
Salix in Arten Weide<br />
Schnitthecken:<br />
Acer campestre Feldahorn<br />
Carpinus betulus Hainbuche<br />
Fagus sylvatica Rotbuche<br />
Ligustrum vulgare Liguster<br />
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STADT WILLICH <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
Rechtskraft seit 07.04.2000 STAHLWERK BECKER<br />
5.4 Pflanzbindungen<br />
Innerhalb des Geltungsbereiches als zu erhaltende Bäume festgesetzter Baumbestand ist zu pflegen<br />
und bei Verlust durch gleichwertigen Ersatz wieder herzustellen.<br />
6. FLÄCHEN DEREN BÖDEN ERHEBLICH MIT UMWELTGEFÄHRDENDEN<br />
STOFFEN BELASTET SIND (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)<br />
Weite Teilbereiche des Geltungsbereiches Bebauungsplan 44 W, Stahlwerke Becker sind als Flächen,<br />
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet.<br />
6.1 Kelleranlagen<br />
Innerhalb der als Altlastenfläche gekennzeichneten Bereiche wird die Errichtung von Kelleranlagen<br />
ausgeschlossen.<br />
Ausnahmen werden auf Nachweis einer betrieblichen Erfordernis und in Abhängigkeit von der lokalen<br />
Altlastensituation erteilt.<br />
6.2 Grundwassernutzung<br />
Innerhalb der als Altlastenfläche gekennzeichneten Bereiche wird jegliche Nutzung von Grundwasser<br />
ausgeschlossen.<br />
Ausnahmen werden auf Nachweis der Grundwassersituation erteilt.<br />
7. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines<br />
Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastende<br />
Flächen gemäß § 9 (1) 21 BauGB.<br />
Im süd-östlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird parallel zu den festgelegten<br />
Bahnflächen ein Geländestreifen von 3 m Breite als Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes zugunsten der<br />
Versorgungsträger und der Anlieger festgesetzt.<br />
II. BAUORDNUNGSRECHTLICHE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN<br />
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 4 BauONW)<br />
1. ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN<br />
1.1 Dächer<br />
Den Hauptbaukörpern untergeordnete Bauteile sind auch mit geringeren Dachneigungen zulässig.<br />
Dachaufbauten und durch Detailausbildungen von der sonstigen Dachform bedingte Abweichungen<br />
sind zulässig, soweit sie sich aus der begründeten Gliederung der Baukörper oder aus den<br />
Erfordernissen der Haustechnik ergeben und sich in der Dachlandschaft unterordnen.<br />
Die Ausrichtung der Dächer (Hauptfirstrichtung) richtet sich nach der zeichnerischen Festsetzung.<br />
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STADT WILLICH <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
Rechtskraft seit 07.04.2000 STAHLWERK BECKER<br />
Als Dachüberstand wird ein Maximalwert von 0,5 m, gemessen von der senkrechten Schnittebene<br />
zwischen äußerer Außenwandfläche und Oberkante Dacheindeckung, festgesetzt. Hiervon ausgenommen<br />
sind Sonnenschutzanlagen.<br />
1.2 Fassaden<br />
Fassaden, die den Erschließungsstraßen zugewandt sind, sind mit einem Anteil von mindestens 25 %<br />
der Fassadenfläche als rotfarbene Ziegelfassaden auszuführen.<br />
Die Fassaden dürfen einen sichtbaren Materialanteil als Metallfassade (keine Trapezbleche), Holzfassaden<br />
und aus Dachdeckungsmaterialien von 10 % <strong>nicht</strong> überschreiten.<br />
Hinweis:<br />
Es wird empfohlen, als Fassadenoberfläche helle Putzfassaden in Kombination mit Ziegel einzusetzen.<br />
2. GESTALTUNG DER STELLPLÄTZE, GARAGEN UND GARAGENANLAGEN<br />
Garagenvorflächen und Stellplatzflächen sind zu befestigen, zu versiegeln und zu entwässern.<br />
3. EINFRIEDUNGEN<br />
3.1 Hecken<br />
3.2 Mauern<br />
Als Einfriedung sind Heckenanlagen im gesamten Geltungsbereich zulässig.<br />
Als Einfriedung sind Mauern bis zu einer Höhe von 2 m aus Ziegel, ziegelfarbenem Stein und<br />
Betonwerk zulässig. Der Abstand von Maueranlagen muß zur Straßenbegrenzungslinie<br />
mindestens 5 m betragen.<br />
3.3 Zäune, Geländer<br />
• Industriell hergestellte Zaunanlagen und reine Sicherheitsanlagen sind nur als Bestandteil einer<br />
Schutzpflanzung und Heckenanlage zulässig. Der Standort der Anlagen muß von der<br />
Straßenbegrenzungslinie mindestens im Maß der Zaunhöhe erfolgen.<br />
• Individuell, z.B. als „Lanzengitter“ erstellte Zaunanlagen bis zu einer Höhe von 2 m werden entlang<br />
der Straßenbegrenzungslinie bzw. Grundstücksgrenze zugelassen.<br />
3.4 Zaunmaterialien<br />
Als zulässige Zaunmaterialien werden festgesetzt: Stahl, Aluminium, Draht, Eisengeflechte,<br />
Lochgitter, aus Normprofilen zusammengesetzte Anlagen, schmiedeeiserne Anlagen. Blechtafelanlagen<br />
und Lochblechtafelanlagen sind mit einem Lochanteil von mindestens 50 % herzustellen.<br />
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STADT WILLICH <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
Rechtskraft seit 07.04.2000 STAHLWERK BECKER<br />
Sonstige Materialien wie Kunststoff, Holz, Trapezblech, Wellblech und Dachdeckungsmaterialien wie<br />
Faserzementwellplatten oder Zinkprofilbleche werden von der Anwendung als Zaunmaterial ausgeschlossen.<br />
4. WERBEANLAGEN<br />
4.1 Werbeanlagen sind im Gebäudevorbereich zwischen Straßenbegrenzungslinien und Gebäude mit<br />
einer projezierten Grundfläche von bis zu 1,5 m x 1,5 m und einer Höhe von bis zu 5 m zulässig.<br />
Pro Grundstück ist mindestens eine Werbeanlage (Stele) zulässig. Der Abstand von mehreren<br />
Werbeanlagen auf einem Grundstück muß mindestens 25 m betragen.<br />
4.2 Das Anbringen von Hinweisen auf Art und Inhaber des Betriebes ist nur im Erdgeschoßbereich/Eingangsbereich<br />
der Fassadenflächen in einer Größe von maximal 1,5 m² Fassaden oder<br />
Abwicklungsfläche der Werbeanlage zulässig.<br />
4.3 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung, bei Entfernung der Stätte der Leistung um mehr<br />
als 10 m vom nächstgelegenen öffentlichen Straßenraum nur als Anlage entspr. Punkt 1) zulässig.<br />
4.4 Werbeanlagen sind nur an den der öffentlichen Straßenseite zugewandten Grundstücksseiten und<br />
Gebäudeseiten zulässig.<br />
4.5 Werbung sowie Beschriftung auf Dachflächen, an Giebeln, Türen sowie Masten und Fassadenflächen<br />
außer den in Punkt 4.1 und 4.2 genannten Hinweisen und Arten sind <strong>nicht</strong> zulässig.<br />
4.6 Werbeanlagen auf Fensterflächen sind unzulässig.<br />
III. NACHRICHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 6 BauGB)<br />
1. DENKMÄLER<br />
Als Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen <strong>Festsetzungen</strong> werden<br />
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 44 W Stahlwerk Becker folgende nach<br />
Denkmalschutzgesetz in die Denkmalliste eingetragenen Denkmäler festgesetzt:<br />
• Direktorenvilla, Anrather Straße 23<br />
• Verwaltungsgebäude 7, Anrather Straße 21<br />
• Halle 4, Areal Stahlwerk Becker<br />
• Halle 18, Areal Stahlwerk Becker<br />
• Halle 22, Areal Stahlwerk Becker<br />
• Halle 28, Areal Stahlwerk Becker<br />
• Halle 33, Areal Stahlwerk Becker<br />
• Wasserwerk 32, Areal Stahlwerk Becker<br />
• Wasserturm 43, Areal Stahlwerk Becker<br />
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STADT WILLICH <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
Rechtskraft seit 07.04.2000 STAHLWERK BECKER<br />
IV. HINWEISE<br />
1. Wasserschutzzonen<br />
Das Bebauungsplangebiet 44 W liegt im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Krefeld II<br />
innerhalb der geplanten Zone III B.<br />
2. Hindernisüberwachungsbereich des Flugplatzes Mönchengladbach<br />
Das Plangebiet liegt ca. 3.700 m nördlich des Flughafenbezugspunktes des Verkehrslandeplatzes<br />
Mönchengladbach. Bei Bauvorhaben (auch Bauhilfsanlagen, z.B. Kräne), die die folgenden Höhen<br />
überschreiten sollen, ist die Luftfahrtbehörde rechtzeitig zu beteiligen:<br />
• südliche Plangrenze 82,52 m über NN, dann ansteigend bis zur<br />
• nördlichen Plangrenze im Verhältnis 1:36, 36 auf 99 m über NN.<br />
3. Gaspipeline Anrather Straße<br />
Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet befindet sich im Bereich der Straßenverkehrsfläche<br />
Anrather Straße eine außer Betrieb befindliche Leitung DN 200 der Ruhrgas AG. Maßnahmen in<br />
Leitungsnähe müssen mit dem zuständigen Fachbereich der Ruhrgas AG abgestimmt werden.<br />
4. Zufahrtsmöglichkeit Mischgebiet Anrather Straße, Bereich Suiter Hof<br />
Eine direkte Zufahrtsmöglichkeit von der Straßenverkehrsfläche westlich des OD-Steines der<br />
Ortseinfahrt Anrath auf die hier südlich festgesetzten Mischgebietsflächen ist solange unzulässig,<br />
wie die Lage der bestehenden Ortsdurchfahrt <strong>nicht</strong> geändert wurde.<br />
5. Richtfunkstrecken<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 44 W, Stahlwerk Becker wird von zwei Richtfunkstrecken<br />
der Post AG berührt. Die hierzu festgesetzten Bauhöhenbeschränkungen von <strong>45</strong> m werden<br />
durch die <strong>Festsetzungen</strong> des Bebauungsplanes <strong>nicht</strong> berührt.<br />
Bei Bauvorhaben (als Bauhilfsanlagen, z.B. Kräne) ist die festgesetzte Höhenbeschränkung von<br />
<strong>45</strong> m einzuhalten.<br />
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