24.11.2012 Aufrufe

nicht barrierefrei:Textliche Festsetzungen, (45 KB ... - Stadt Willich

nicht barrierefrei:Textliche Festsetzungen, (45 KB ... - Stadt Willich

nicht barrierefrei:Textliche Festsetzungen, (45 KB ... - Stadt Willich

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

STADT WILLICH<br />

BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />

STAHLWERK BECKER<br />

Planungsbüro<br />

Heinz und Jahnen<br />

Küpperstraße 10-12<br />

52066 Aachen


STADT WILLICH <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />

Rechtskraft seit 07.04.2000 STAHLWERK BECKER<br />

I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9, Abs. 1 BauGB)<br />

1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9, Abs. 1 Nr. 1 BauGB)<br />

1.1 Gliederung des Gewerbegebietes nach Art der Betriebe und Anlagen und deren<br />

besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO<br />

• Gewerbegebiet mit Nutzungsgliederungsziffer N 1<br />

Im mit N 1 bezeichneten Bereich sind <strong>nicht</strong> wesentlich störende Gewerbebetriebe allgemein<br />

zulässig, die keinem Abstandserfordernis nach dem Runderlaß des Ministers für Umwelt,<br />

Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 (Abstandserlaß) unterliegen.<br />

• Gewerbegebiet mit Nutzungsgliederungsziffer N 2<br />

Im mit N 2 bezeichneten Bereich sind Gewerbebetriebe mit einem Abstandserfordernis zum<br />

Wohngebiet von maximal 100 m (Abstandsklasse VII) gemäß nebenstehender Abstandsliste des<br />

Abstandserlasses 1998 und solche mit ähnlichem Emissionsgrad zulässig.<br />

• Gewerbegebiet mit Nutzungsgliederungsziffer N 3<br />

Im mit N 3 bezeichneten Bereich sind Gewerbebetriebe mit einem Abstandserfordernis zum<br />

Wohngebiet von maximal 200 m (Abstandsklasse VI) gemäß nebenstehender Abstandsliste des<br />

Abstandserlasses 1998 und solche mit ähnlichem Emissionsgrad zulässig.<br />

1.2 Ausschluß von Nutzungen im Gewerbegebiet gem. § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 5<br />

BauNVO<br />

• Zentrenrelevanter Einzelhandel<br />

Nicht zulässig sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für<br />

den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den<br />

nachstehenden Warengruppen zugeordnet ist:<br />

1. Lebensmittel, Getränke<br />

2. Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren<br />

3. Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation<br />

4. Kunst/Antiquitäten<br />

5. Baby-/Kinderartikel<br />

6. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe<br />

7. Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren<br />

8. Foto/Optik<br />

9. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe<br />

10. Musikalienhandel<br />

11. Uhren/Schmuck<br />

12. Spielwaren/Sportartikel<br />

13. Teppiche (ohne Teppichboden)<br />

14. Blumen<br />

15. Campingartikel<br />

16. Fahrräder und Zubehör, Mofas<br />

17. Tiere und Tiernahrung, Zooartikel<br />

1


STADT WILLICH <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />

Rechtskraft seit 07.04.2000 STAHLWERK BECKER<br />

Ausnahmen:<br />

Ausnahmsweise zulässig sind Verkaufsflächen von Handwerks-, Produktions-, Dienstleistungs-<br />

und Großhandelsbetrieben für den Verkauf an letzte Verbraucher wenn sichergestellt ist, daß die<br />

Verkaufsfläche dem restlichen Betrieb in ihrer Größe wesentlich untergeordnet ist.<br />

1.3 Ausschluß von Nutzungen im Mischgebiet<br />

Im Mischgebiet sind Teile der nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe<br />

sowie Tankstellen) <strong>nicht</strong> zulässig.<br />

Nicht zulässig sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den<br />

Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den<br />

nachstehenden Warengruppen zugeordnet ist:<br />

1. Lebensmittel, Getränke<br />

2. Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren<br />

3. Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation<br />

4. Kunst/Antiquitäten<br />

5. Baby-/Kinderartikel<br />

6. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe<br />

7. Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren<br />

8. Foto/Optik<br />

9. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe<br />

10. Musikalienhandel<br />

11. Uhren/Schmuck<br />

12. Spielwaren/Sportartikel<br />

13. Teppiche (ohne Teppichboden)<br />

14. Blumen<br />

15. Campingartikel<br />

16. Fahrräder und Zubehör, Mofas<br />

17. Tiere und Tiernahrung, Zooartikel<br />

Ausnahmen:<br />

Ausnahmsweise zulässig sind Verkaufsflächen von Handwerks-, Produktions-, Dienstleistungs- und<br />

Großhandelsbetrieben für den Verkauf an letzte Verbraucher wenn sichergestellt ist, daß die<br />

Verkaufsfläche dem restlichen Betrieb in ihrer Größe wesentlich untergeordnet ist.<br />

1.4 <strong>Festsetzungen</strong> zu den als sonstige Sondergebiete festgesetzte Bereichen<br />

1.4.1 SO 1<br />

Im Bereich des Sondergebietes 1 (SO 1) sind folgende Nutzungen zulässig:<br />

• Baumarkt mit integriertem Gartencenter bis 6.000 m² Gesamtverkaufsfläche<br />

Auf maximal 5% oder 300 m² Verkaufsfläche insgesamt sind die nachstehenden Warengruppen<br />

beschränkt:<br />

1. Lebensmittel, Getränke<br />

2. Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren<br />

3. Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation<br />

4. Kunst/Antiquitäten<br />

5. Baby-/Kinderartikel<br />

6. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe<br />

7. Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren<br />

2


STADT WILLICH <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />

Rechtskraft seit 07.04.2000 STAHLWERK BECKER<br />

8. Foto/Optik<br />

9. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe<br />

10. Musikalienhandel<br />

11. Uhren/Schmuck<br />

12. Spielwaren/Sportartikel<br />

13. Teppiche (ohne Teppichboden)<br />

14. Blumen<br />

15. Campingartikel<br />

16. Fahrräder und Zubehör, Mofas<br />

17. Tiere und Tiernahrung, Zooartikel<br />

1.4.2 SO 2<br />

• Lebensmitteldiscounter bis 700 m² Verkaufsfläche;<br />

• Getränkemarkt bis 300 m² Verkaufsfläche.<br />

Im Bereich des Sondergebietes 2 (SO 2) sind folgende Nutzungen zulässig:<br />

• Handel mit den Kernsortimenten Baustoffe, Gartenprodukte, Tier- und Zooartikel bis 2.700 m²<br />

Gesamtverkaufsfläche<br />

Auf maximal 600 m² Verkaufsfläche insgesamt sind die nachstehenden Warengruppen beschränkt:<br />

Tiere und Tiernahrung, Zooartikel<br />

Auf maximal 10% oder 270 m² Verkaufsfläche insgesamt sind die nachstehenden Warengruppen<br />

beschränkt:<br />

1. Lebensmittel, Getränke<br />

2. Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren<br />

3. Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation<br />

4. Kunst/Antiquitäten<br />

5. Baby-/Kinderartikel<br />

6. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe<br />

7. Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren<br />

8. Foto/Optik<br />

9. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe<br />

10. Musikalienhandel<br />

11. Uhren/Schmuck<br />

12. Spielwaren/Sportartikel<br />

13. Teppiche (ohne Teppichboden)<br />

14. Blumen<br />

15. Campingartikel<br />

16. Fahrräder und Zubehör, Mofas<br />

2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)<br />

2.1 <strong>Festsetzungen</strong> zum Maß der baulichen Nutzung entsprechend § 17 BauNVO<br />

Die <strong>Festsetzungen</strong> zum Maß der baulichen Nutzung orientieren sich an den Obergrenzen des § 17<br />

BauNVO. Ausnahmen bis zu einer GRZ von 1,0 (100 % Versiegelung) sind in begründeten Fällen<br />

aufgrund der Altlastensituation möglich.<br />

3


STADT WILLICH <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />

Rechtskraft seit 07.04.2000 STAHLWERK BECKER<br />

2.2 Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen gem. §§ 16 und 18 BauNVO<br />

Die untere Bezugsebene zur Ermittlung der Trauf-, Attika- und Firsthöhen wird durch die dem<br />

Gebäude am nächsten liegende Höhenangabe (Planungshöhe) des Bebauungsplanes bestimmt.<br />

Die im Bebauungsplan als Höchstgrenze festgesetzten Wandhöhen sind senkrecht zu ermitteln. Das<br />

Maß der Wandhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der unteren Bezugsebene und der Vorderkante<br />

der Außenwandfläche als Schnittpunkt mit der Oberkante Dachhaut (traufseitig) bzw. dem<br />

oberen Wandabschluß.<br />

Die im Bebauungsplan als Höchstgrenze festgesetzten Attikahöhen sind senkrecht zu ermitteln. Das<br />

Maß der Wandhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der unteren Bezugsebene und der Oberkante<br />

der Außenwandfläche (Attika).<br />

Die im Bebauungsplan als Höchstgrenze festgesetzten Firsthöhen sind senkrecht zu ermitteln. Das<br />

Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der unteren Bezugsebene und der<br />

Oberkante des Dachfirstes.<br />

3. NEBENANLAGEN<br />

3.1 Zulässigkeit von Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO<br />

Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig<br />

sowie in den Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen.<br />

3.2 Versorgungseinrichtungen<br />

• Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sowie öffentlichen Grünflächen sind Einrichtungen,<br />

die der Versorgung des Gebietes dienen, zulässig.<br />

• Innerhalb der privaten Grundstücksflächen sind Einrichtungen, die der Versorgung des Gebietes<br />

sowie des Grundstückes dienen, zulässig.<br />

• Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind neben einer selbständigen<br />

Versorgungsanlage für Elektrizität 4 Standorte als in bauliche Anlagen integrierte Anlagen<br />

festgesetzt. Hierzu werden folgende Anforderungen festgesetzt:<br />

- Mindestinnenmaß als Zugangstür an der Stirnseite: L = 5,0 m, B = 3,0 m, H = 2,5 m<br />

- Mindestinnenmaß als Zugangstür an der Längsseite: L = 6,0 m, B = 3,0 m, H = 2,5 m<br />

- Lüftungsmöglichkeit durch mindestens 2 Lüftungsgitter ins Freie<br />

- direkter Zugang von Außen<br />

- LKW-Zufahrtsmöglichkeit<br />

- Sollte der Raum unterkellert sein, muß die Traglast des Bodens mindestens 1.000 kg/m²<br />

betragen. Der Kellerraum muß geschlossen und für Kabelverlegungen geeignet sein.<br />

- Aufstellräume müssen ebenerdig angeordnet sein, Hochparterre und Kellerräume sind <strong>nicht</strong><br />

zulässig.<br />

- Standorte für Versorgungsanlagen werden durch Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der<br />

Versorgungsträger gesichert.<br />

4


STADT WILLICH <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />

Rechtskraft seit 07.04.2000 STAHLWERK BECKER<br />

4. GARAGEN UND STELLPLÄTZE (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)<br />

4.1 Zulässigkeit von Stellplätzen gem. § 12 Abs. 6 BauNVO<br />

Der Bedarf an Stellplätzen ist innerhalb der überbaubaren Flächen bzw. der Flächen für<br />

Stellplatzanlagen zu erfüllen.<br />

5. PFLANZGEBOTE, PFLANZBINDUNGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)<br />

5.1 Nicht überbaute Grundstücksflächen sind in Abhängigkeit vom Sanierungsplan anzulegen und<br />

entsprechend dem vorgegebenen Pflanzschema zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für die<br />

<strong>nicht</strong> überbauten Grundstücksflächen (20 %) ist entsprechend den Arbeitshilfen für die<br />

Bauleitplanung, Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft des Landes NW, 1996 eine<br />

Wertigkeit von 4 nachzuweisen.<br />

5.2 Innerhalb des öffentlichen Straßenraumes sind mindestens 540 Stück großkronige Laubbäume der<br />

Artenliste entsprechend Punkt 5.3 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (Nachpflanzgebot).<br />

5.3 Die im Bebauungsplan zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzten Flächen sind mit<br />

heimischen Gehölzen entsprechend der nachfolgenden Artenliste, Pflanzabstand 0,8 x 1,0 m,<br />

Pflanzqualität Höhe 1,00 – 1,50 m, mind. 1 x verpflanzt, zu bepflanzen und zu erhalten.<br />

ARTENLISTE<br />

Bäume1. Ordnung:<br />

Acer pseudoplatanus Bergahorn<br />

Platanus acerifolia Platane (nur im Straßenbereich)<br />

Quercus robur Stieleiche<br />

Tilia cordata Winterlinde<br />

Bäume 2. Ordnung:<br />

Acer campestre Feldahorn<br />

Carpinus betulus Hainbuche<br />

Sorbus aucuparia Vogelbeere<br />

Sträucher:<br />

Cornus sanguinea Roter Hartriegel<br />

Corylus avellana Hasel<br />

Crataegus monogyna eingriffeliger Weißdorn<br />

Crataegus laevigata zweigriffeliger Weißdorn<br />

Ligustrum vulgare Liguster<br />

Prunus spinosa Schlehe<br />

Rosa canina Hundsrose<br />

Salix in Arten Weide<br />

Schnitthecken:<br />

Acer campestre Feldahorn<br />

Carpinus betulus Hainbuche<br />

Fagus sylvatica Rotbuche<br />

Ligustrum vulgare Liguster<br />

5


STADT WILLICH <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />

Rechtskraft seit 07.04.2000 STAHLWERK BECKER<br />

5.4 Pflanzbindungen<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches als zu erhaltende Bäume festgesetzter Baumbestand ist zu pflegen<br />

und bei Verlust durch gleichwertigen Ersatz wieder herzustellen.<br />

6. FLÄCHEN DEREN BÖDEN ERHEBLICH MIT UMWELTGEFÄHRDENDEN<br />

STOFFEN BELASTET SIND (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)<br />

Weite Teilbereiche des Geltungsbereiches Bebauungsplan 44 W, Stahlwerke Becker sind als Flächen,<br />

deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet.<br />

6.1 Kelleranlagen<br />

Innerhalb der als Altlastenfläche gekennzeichneten Bereiche wird die Errichtung von Kelleranlagen<br />

ausgeschlossen.<br />

Ausnahmen werden auf Nachweis einer betrieblichen Erfordernis und in Abhängigkeit von der lokalen<br />

Altlastensituation erteilt.<br />

6.2 Grundwassernutzung<br />

Innerhalb der als Altlastenfläche gekennzeichneten Bereiche wird jegliche Nutzung von Grundwasser<br />

ausgeschlossen.<br />

Ausnahmen werden auf Nachweis der Grundwassersituation erteilt.<br />

7. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines<br />

Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastende<br />

Flächen gemäß § 9 (1) 21 BauGB.<br />

Im süd-östlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird parallel zu den festgelegten<br />

Bahnflächen ein Geländestreifen von 3 m Breite als Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes zugunsten der<br />

Versorgungsträger und der Anlieger festgesetzt.<br />

II. BAUORDNUNGSRECHTLICHE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN<br />

(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 4 BauONW)<br />

1. ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN<br />

1.1 Dächer<br />

Den Hauptbaukörpern untergeordnete Bauteile sind auch mit geringeren Dachneigungen zulässig.<br />

Dachaufbauten und durch Detailausbildungen von der sonstigen Dachform bedingte Abweichungen<br />

sind zulässig, soweit sie sich aus der begründeten Gliederung der Baukörper oder aus den<br />

Erfordernissen der Haustechnik ergeben und sich in der Dachlandschaft unterordnen.<br />

Die Ausrichtung der Dächer (Hauptfirstrichtung) richtet sich nach der zeichnerischen Festsetzung.<br />

6


STADT WILLICH <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />

Rechtskraft seit 07.04.2000 STAHLWERK BECKER<br />

Als Dachüberstand wird ein Maximalwert von 0,5 m, gemessen von der senkrechten Schnittebene<br />

zwischen äußerer Außenwandfläche und Oberkante Dacheindeckung, festgesetzt. Hiervon ausgenommen<br />

sind Sonnenschutzanlagen.<br />

1.2 Fassaden<br />

Fassaden, die den Erschließungsstraßen zugewandt sind, sind mit einem Anteil von mindestens 25 %<br />

der Fassadenfläche als rotfarbene Ziegelfassaden auszuführen.<br />

Die Fassaden dürfen einen sichtbaren Materialanteil als Metallfassade (keine Trapezbleche), Holzfassaden<br />

und aus Dachdeckungsmaterialien von 10 % <strong>nicht</strong> überschreiten.<br />

Hinweis:<br />

Es wird empfohlen, als Fassadenoberfläche helle Putzfassaden in Kombination mit Ziegel einzusetzen.<br />

2. GESTALTUNG DER STELLPLÄTZE, GARAGEN UND GARAGENANLAGEN<br />

Garagenvorflächen und Stellplatzflächen sind zu befestigen, zu versiegeln und zu entwässern.<br />

3. EINFRIEDUNGEN<br />

3.1 Hecken<br />

3.2 Mauern<br />

Als Einfriedung sind Heckenanlagen im gesamten Geltungsbereich zulässig.<br />

Als Einfriedung sind Mauern bis zu einer Höhe von 2 m aus Ziegel, ziegelfarbenem Stein und<br />

Betonwerk zulässig. Der Abstand von Maueranlagen muß zur Straßenbegrenzungslinie<br />

mindestens 5 m betragen.<br />

3.3 Zäune, Geländer<br />

• Industriell hergestellte Zaunanlagen und reine Sicherheitsanlagen sind nur als Bestandteil einer<br />

Schutzpflanzung und Heckenanlage zulässig. Der Standort der Anlagen muß von der<br />

Straßenbegrenzungslinie mindestens im Maß der Zaunhöhe erfolgen.<br />

• Individuell, z.B. als „Lanzengitter“ erstellte Zaunanlagen bis zu einer Höhe von 2 m werden entlang<br />

der Straßenbegrenzungslinie bzw. Grundstücksgrenze zugelassen.<br />

3.4 Zaunmaterialien<br />

Als zulässige Zaunmaterialien werden festgesetzt: Stahl, Aluminium, Draht, Eisengeflechte,<br />

Lochgitter, aus Normprofilen zusammengesetzte Anlagen, schmiedeeiserne Anlagen. Blechtafelanlagen<br />

und Lochblechtafelanlagen sind mit einem Lochanteil von mindestens 50 % herzustellen.<br />

7


STADT WILLICH <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />

Rechtskraft seit 07.04.2000 STAHLWERK BECKER<br />

Sonstige Materialien wie Kunststoff, Holz, Trapezblech, Wellblech und Dachdeckungsmaterialien wie<br />

Faserzementwellplatten oder Zinkprofilbleche werden von der Anwendung als Zaunmaterial ausgeschlossen.<br />

4. WERBEANLAGEN<br />

4.1 Werbeanlagen sind im Gebäudevorbereich zwischen Straßenbegrenzungslinien und Gebäude mit<br />

einer projezierten Grundfläche von bis zu 1,5 m x 1,5 m und einer Höhe von bis zu 5 m zulässig.<br />

Pro Grundstück ist mindestens eine Werbeanlage (Stele) zulässig. Der Abstand von mehreren<br />

Werbeanlagen auf einem Grundstück muß mindestens 25 m betragen.<br />

4.2 Das Anbringen von Hinweisen auf Art und Inhaber des Betriebes ist nur im Erdgeschoßbereich/Eingangsbereich<br />

der Fassadenflächen in einer Größe von maximal 1,5 m² Fassaden oder<br />

Abwicklungsfläche der Werbeanlage zulässig.<br />

4.3 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung, bei Entfernung der Stätte der Leistung um mehr<br />

als 10 m vom nächstgelegenen öffentlichen Straßenraum nur als Anlage entspr. Punkt 1) zulässig.<br />

4.4 Werbeanlagen sind nur an den der öffentlichen Straßenseite zugewandten Grundstücksseiten und<br />

Gebäudeseiten zulässig.<br />

4.5 Werbung sowie Beschriftung auf Dachflächen, an Giebeln, Türen sowie Masten und Fassadenflächen<br />

außer den in Punkt 4.1 und 4.2 genannten Hinweisen und Arten sind <strong>nicht</strong> zulässig.<br />

4.6 Werbeanlagen auf Fensterflächen sind unzulässig.<br />

III. NACHRICHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 6 BauGB)<br />

1. DENKMÄLER<br />

Als Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen <strong>Festsetzungen</strong> werden<br />

innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 44 W Stahlwerk Becker folgende nach<br />

Denkmalschutzgesetz in die Denkmalliste eingetragenen Denkmäler festgesetzt:<br />

• Direktorenvilla, Anrather Straße 23<br />

• Verwaltungsgebäude 7, Anrather Straße 21<br />

• Halle 4, Areal Stahlwerk Becker<br />

• Halle 18, Areal Stahlwerk Becker<br />

• Halle 22, Areal Stahlwerk Becker<br />

• Halle 28, Areal Stahlwerk Becker<br />

• Halle 33, Areal Stahlwerk Becker<br />

• Wasserwerk 32, Areal Stahlwerk Becker<br />

• Wasserturm 43, Areal Stahlwerk Becker<br />

8


STADT WILLICH <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />

Rechtskraft seit 07.04.2000 STAHLWERK BECKER<br />

IV. HINWEISE<br />

1. Wasserschutzzonen<br />

Das Bebauungsplangebiet 44 W liegt im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Krefeld II<br />

innerhalb der geplanten Zone III B.<br />

2. Hindernisüberwachungsbereich des Flugplatzes Mönchengladbach<br />

Das Plangebiet liegt ca. 3.700 m nördlich des Flughafenbezugspunktes des Verkehrslandeplatzes<br />

Mönchengladbach. Bei Bauvorhaben (auch Bauhilfsanlagen, z.B. Kräne), die die folgenden Höhen<br />

überschreiten sollen, ist die Luftfahrtbehörde rechtzeitig zu beteiligen:<br />

• südliche Plangrenze 82,52 m über NN, dann ansteigend bis zur<br />

• nördlichen Plangrenze im Verhältnis 1:36, 36 auf 99 m über NN.<br />

3. Gaspipeline Anrather Straße<br />

Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet befindet sich im Bereich der Straßenverkehrsfläche<br />

Anrather Straße eine außer Betrieb befindliche Leitung DN 200 der Ruhrgas AG. Maßnahmen in<br />

Leitungsnähe müssen mit dem zuständigen Fachbereich der Ruhrgas AG abgestimmt werden.<br />

4. Zufahrtsmöglichkeit Mischgebiet Anrather Straße, Bereich Suiter Hof<br />

Eine direkte Zufahrtsmöglichkeit von der Straßenverkehrsfläche westlich des OD-Steines der<br />

Ortseinfahrt Anrath auf die hier südlich festgesetzten Mischgebietsflächen ist solange unzulässig,<br />

wie die Lage der bestehenden Ortsdurchfahrt <strong>nicht</strong> geändert wurde.<br />

5. Richtfunkstrecken<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 44 W, Stahlwerk Becker wird von zwei Richtfunkstrecken<br />

der Post AG berührt. Die hierzu festgesetzten Bauhöhenbeschränkungen von <strong>45</strong> m werden<br />

durch die <strong>Festsetzungen</strong> des Bebauungsplanes <strong>nicht</strong> berührt.<br />

Bei Bauvorhaben (als Bauhilfsanlagen, z.B. Kräne) ist die festgesetzte Höhenbeschränkung von<br />

<strong>45</strong> m einzuhalten.<br />

9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!