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43 I W - (Begruendung - Entwurf) - Stadt Willich

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Bebauungsplan Nr. <strong>43</strong> I W<br />

- südlich „An Liffersmühle“ -<br />

(Verfahrensstand: <strong>Entwurf</strong>)<br />

BEGRÜNDUNG<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

Geschäftsbereich <strong>Stadt</strong>planung<br />

Arno Hoffmann


<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. ZIELE UND ZWECK DES BEBAUUNGSPLANES........................................................ 2<br />

2. LAGE UND GRÖßE DES PLANGEBIETES .................................................................. 3<br />

3. BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES ..................................................................... 4<br />

3.1. Erschließung........................................................................................................ 4<br />

3.2. Gebäudebestand und Nutzungen ........................................................................ 4<br />

3.3. Wasserschutzzonen ...........................................................................................10<br />

3.4. Altlasten..............................................................................................................10<br />

4. VORBEREITENDE & ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN ...........................................13<br />

4.1. Gebietsentwicklungsplan ....................................................................................13<br />

4.2. Landschaftsplan .................................................................................................13<br />

4.3. Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> (Rechtswirksamkeit 21.10.1983)............14<br />

4.4. Bebauungsplan Nr. 3 W C-D - Bauzonen-Baugestaltung -..................................15<br />

5. STÄDTEBAULICHER ENTWURF ................................................................................17<br />

6. PLANINHALT UND FESTSETZUNGEN.......................................................................17<br />

6.1. Art der baulichen Nutzung ..................................................................................17<br />

6.2. Maß der baulichen Nutzung................................................................................20<br />

6.3. Bauweisen, überbaubare Grundstücksfläche......................................................21<br />

6.4. Nebenanlagen ....................................................................................................22<br />

6.5. Garagen und Stellplätze .....................................................................................22<br />

6.6. Verkehrsflächen..................................................................................................22<br />

6.7. Grünflächen........................................................................................................22<br />

6.8. Lärmschutz.........................................................................................................22<br />

6.9. Pflanzgebote.......................................................................................................23<br />

6.10. Pflanzbindungen .............................................................................................23<br />

7. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN ...............................................................................23<br />

8. NACHRICHTLICHR ÜBERNAHMEN ...........................................................................25<br />

9. HINWEISE ....................................................................................................................25<br />

10. MAßNAHMEN ZUR VERWIRKLICHUNG.....................................................................25<br />

10.1. Bodenordnung ................................................................................................25<br />

10.2. Erschließung ...................................................................................................25<br />

11. NATURSCHUTZ UND LANDESPFLEGE.....................................................................25<br />

12. FLÄCHENBILANZ ........................................................................................................25<br />

1


<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

1. ZIELE UND ZWECK DES BEBAUUNGSPLANES<br />

Im Mai 2005 wurde ein „Einzelhandelsgutachten für die <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong>“ der<br />

Beratungsgesellschaften ECON-CONSULT (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche<br />

Beratungsgesellschaft mbH & Co. KG) und BBE (Unternehmensberatung GmbH)<br />

fertiggestellt mit dem Ziel die Einzelhandelssituation in <strong>Willich</strong> zu analysieren und darauf<br />

aufbauend ein Handlungskonzept für die zukünftige Entwicklung zu erarbeiten.<br />

Ferner sollte aufgezeigt werden, welche Einzelhandelsnutzungen in den <strong>Willich</strong>er<br />

Gewerbegebieten zukünftig noch zugelassen werden können, ohne dass es im<br />

Ansiedlungsfall zu negativen Auswirkungen auf die Entwicklung der gewachsenen<br />

Versorgungsbereiche sowie die wohnungsnahe Versorgung in <strong>Willich</strong> und den<br />

Nachbarkommunen kommen würde.<br />

Dazu wurden konkrete Vorschläge zur planungsrechtlichen Steuerung des Einzelhandels,<br />

insbesondere zur Abgrenzung und zur Dimensionierung der zentrenrelevanten Sortimente<br />

gemacht.<br />

In der Untersuchung wird der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> empfohlen, bestehende Bebauungspläne für<br />

Gewerbegebiete entsprechend zu ändern. Mit den vorgeschlagenen Festsetzungen soll<br />

• die unkontrollierbare Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben verhindert werden,<br />

• Handwerks- und Gewerbebetrieben die Möglichkeit gegeben werden, funktional<br />

untergeordneten Einzelhandel mit dem Produktionsbetrieb angemessen zu verknüpfen<br />

und<br />

• zum Zeitpunkt der Planänderung bereits bestehenden Einzelhandelsbetrieben<br />

angemessene Erweiterungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen zugestanden<br />

werden.<br />

Wichtige Voraussetzung für die Realisierung des in dem Gutachten dargestellten<br />

Nahversorgungskonzeptes ist es, die Entwicklung des nahversorgungsrelevanten<br />

Einzelhandels an Standorten außerhalb der vom Gutachter vorgeschlagenen<br />

Expansionsbereiche auf der Ebene der Bauleitplanung soweit zu begrenzen, dass die<br />

Ansiedlungschancen an geeigneten Standorten nicht behindert wird.<br />

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. <strong>43</strong> W – Moltkestraße – sollen die<br />

Empfehlungen des Einzelhandelsgutachten umgesetzt werden.<br />

Zudem soll durch das verbindliche Planungsrecht die Nutzungsgliederung des Planbereiches<br />

in ihrem räumlichen Zusammenhang aufgezeigt, die bestehende Gewerbebebauung unter<br />

Berücksichtigung des Immissionsschutzes gesichert und eine Ergänzung der Bebauung auf<br />

den ehemals für die Friedhofserweiterung und die Anlage eines Spielplatzes vorgesehenen<br />

Flächen östlich der Moltkestraße ermöglicht werden. Zur Vermeidung von<br />

Nutzungskonflikten und zur Einhaltung der erforderlichen Abstände zur Wohnbebauung an<br />

der Moltkestraße sollen die Gewerbegebietsflächen dazu entsprechend den Vorgaben des<br />

"Abstandserlasses" festgesetzt werden.<br />

Die Friedhofsflächen im <strong>Stadt</strong>teil Alt-<strong>Willich</strong> wurden bereits mit der Aufstellung des<br />

Bebauungsplanes Nr. 73 W - Friedhof <strong>Willich</strong> - konkretisiert. Auf die Ausweisung von<br />

Erweiterungsflächen entlang der Moltkestraße wurde dabei verzichtet. Der vorgesehene<br />

Spielplatz blieb schon in der 1992 erstellten Konzeption "Kinderspielräume in der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Willich</strong> - Maßnahmen -" unberücksichtigt.<br />

Der Bebauungsplan hat den Zweck, für seinen Geltungsbereich die rechtsverbindlichen<br />

Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung zu schaffen. Er bildet die Grundlage für den<br />

Vollzug weiterer Maßnahmen.<br />

2


<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

2. LAGE UND GRÖßE DES PLANGEBIETES<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> liegt zwischen den Ballungsrandzonen der Städte Krefeld, Düsseldorf,<br />

Neuss und Mönchengladbach. Sie besteht aus den <strong>Stadt</strong>teilen Alt-<strong>Willich</strong>, Anrath,<br />

Schiefbahn und Neersen. Als Mittelzentrum ist die polyzentrisch aufgebaute<br />

Flächengemeinde auf das Oberzentrum Krefeld ausgerichtet; abhängig von den jeweiligen<br />

Standorten bestehen jedoch unterschiedlichen Orientierungen zum Umland.<br />

Das Plangebiet liegt in der Gemarkung <strong>Willich</strong>, westlich des Ortskerns von Alt-<strong>Willich</strong> und hat<br />

eine Größe von ca. 7,01 ha.<br />

Es wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:<br />

- im Norden von der Straße „An Liffersmühle“,<br />

- im Osten von den Erweiterungsflächen des Friedhofs <strong>Willich</strong>,<br />

- im Süden von den landwirtschaftlich genutzten Flächen Flur 30, Flurstück 991 und 206,<br />

- im Westen von der Bahntrasse Krefeld-Mönchengladbach.<br />

Die genaue Lage des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Übersichtsplan und<br />

ist eindeutig im Plan durch Planzeichen gekennzeichnet.<br />

Folgende Gründe haben zur vorgenannten Begrenzung des Geltungsbereiches geführt:<br />

In den Bebauungsplan werden die im Flächennutzungsplan südlich der Straße „Liffersmühle“<br />

als Gewerbliche bzw. Gemischte Bauflächen ausgewiesenen Flächen einbezogen. Das<br />

Plangebiet grenzt im Norden, Westen, Osten und Südosten an die Flächen rechtskräftiger<br />

Bebauungspläne an. Für die nordöstlich gelegene Wohnbebauung besteht Planungsrecht<br />

durch den Bebauungsplan Nr. 3 W C-D, die Bebauung auf den Grundstücken Moltkestraße<br />

55 und 57 ist baugenehmigt.<br />

Abbildung 2.1: Übersichtsplan (unmaßstäblich)<br />

(Quelle: Ausschnitt aus der Deutsche Grundkarte mit Planzeichen ergänzt)<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

3. BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES<br />

3.1. Erschließung<br />

Die Erschließung des östlichen Plangebietes erfolgt von der Moltkestraße und der Straße<br />

„An Liffersmühle“. Der westliche Planbereich ist über den Formerweg an das Gewerbegebiet<br />

„Stahlwerk Becker“ angebunden.<br />

In einer Entfernung von ca. 3 km ist ein Anschluss an die Autobahn A 44 gegeben.<br />

An den öffentlichen Nahverkehr angebunden wird das Plangebiet durch die Haltestellen<br />

Moltkeplatz und Bonnenring in fußläufiger Entfernung und den Haltepunkt der Bahn in<br />

Anrath.<br />

3.2. Gebäudebestand und Nutzungen<br />

• Plangebiet<br />

Die im Plangebiet gelegenen Flächen westlich der Moltkestraße sind überwiegend bebaut<br />

und von unterschiedlichen gewerblichen Nutzungen geprägt.<br />

Östlich der Moltkestraße befinden sich im wesentlichen noch unbebaute Flächen. Hier ist<br />

lediglich südlich des Friedhofsweges ein Doppelhaus mit angrenzender gewerblichen<br />

Nutzung.<br />

• Umgebung<br />

Im Norden und Westen befinden sich die Gewerbegebiete Moltkestraße und Stahlwerk<br />

Becker. Nordöstlich grenzen Wohnbauflächen an das Plangebiet, im Osten liegt der Friedhof<br />

<strong>Willich</strong> und im Süden befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Am südwestlichen<br />

Ende der Moltkestraße stehen zudem 2 Wohnhäuser.<br />

Abbildung 3.2.1 Luftbild (unmaßstäblich)<br />

(Quelle: Ausschnitt aus der Luftbildkarte mit Planzeichen ergänzt)<br />

4


<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

Im Einzelnen werden die im Plangebiet liegenden Grundstücke folgendermaßen genutzt:<br />

Abb. 3.2.2: Stahlhandel „An Liffersmühle“ 99 Abb. 3.2.3: Wohnhaus „An Liffersmühle“ 97<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

Abb. 3.2.4: Metallbetrieb „An Liffersmühle“ 95 Abb. 3.2.5: Rückansicht „An Liffermühle“ 95<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

Abb. 3.2.6: Kfz-Handel und –Reparatur<br />

Abb. 3.2.7: Schlosserei mit Wohnhaus<br />

Moltkestr. 73 Moltkestr. 75<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

5


<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

Abb. 3.2.8: Kfz-Betrieb Moltkestr. 77<br />

Abb. 3.2.9: Schreinerei und Einzelhandel<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme) „Pflanzen und Dekoration“ Moltkestr. 79<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

Abb. 3.2.10: Erweiterungsflächen Schreinerei<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

Abb. 3.2.11: Gewächshaus westlich Moltkestr.<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

Abb. 3.2.12: Grabpflegebetrieb Moltkestr. 59 Abb. 3.2.13: Gewächshäuser Moltkestr. 59<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

Abb. 3.2.14: Freifläche östlich Moltkestraße Abb. 3.2.15: Wohnhäuser Moltkestr. 59 u. 61<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

Abb. 3.2.16: Freifläche östlich Moltkestraße Abb. 3.2.17: Wohnhaus Moltkestr. 81<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

Abb. 3.2.18: Wohnhaus Moltkestr. 81<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

Abb. 3.2.19: Blick von Wekeln in Moltkestraße<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

In der näheren Umgebung des Plangebietes sind folgende Nutzungen zu finden:<br />

Abb. 3.2.20: nördl. Erweiterung Stahlhandel<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

Abb. 3.2.21: Wohnhäuser „An Liffersmühle“<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

Abb. 3.2.26: Wohnhaus Moltkestraße 55 Abb. 3.2.23: Wohnhaus Moltkestraße 57<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

Abb. 3.2.24: Wohnhäuser Moltkestr. 55 u. 57<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

Abb. 3.2.25: Blick von Wekeln in Moltkestraße<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

Abb. 3.2.26: Gasübernahmestation<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

Abb. 3.2.27: Blick in Richtung Wekeln<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

Abb. 3.2.28: Weg entlang der westlichen Plan-<br />

Bereichsgrenze (nördlicher Betreich)<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

Abb. 3.2.29: Weg entlang der westlichen Planbereichsgrenze<br />

(südlicher Bereich)<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

Abb. 3.2.30: Landschaftshecke im Süden<br />

(Quelle: Eigene Aufnahme)<br />

9


<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

3.3. Wasserschutzzonen<br />

Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Trinkwassergewinnungsanlage Krefeld II<br />

innerhalb der geplanten Zone III B.<br />

Abbildung 3.3.1: Wasserschutzzonen (unmaßstäblich)<br />

(Quelle: WEB-GIS)<br />

3.4. Altlasten<br />

Im Umkreis von ca. 500 m um das Plangebiet befinden sich folgende Altlasten:<br />

Abbildung 3.4.1: Altlasten Übersicht (unmaßstäblich)<br />

(Quelle: WEB-GIS)<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

• AS 280-25 Schlackenberg an der Bahn<br />

• AS 280-28 ehem. Schadensfall Härterei<br />

• AS 280-57 Stahlwerk Becker<br />

• AA 280-68 ehem. Güterbahnhof<br />

• AS 280-86 ehem. Tankstelle<br />

• AS 280-87 ehem. Apparatebau<br />

Abbildung 3.4.2: Lage der Altlast 280-25 (unmaßstäblich)<br />

(Quelle: WEB-GIS)<br />

Abbildung 3.4.2: Lage der Altlasten 280-28, 280-57, AA 280-68, AS 280-86, AS 280-87<br />

(unmaßstäblich)<br />

(Quelle: WEB-GIS)<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

Folgende Stellungnahmen liegen zu den Altlasten vor:<br />

- W 28: Die Fläche hat keine Auswirkung auf das Plangebiet.<br />

- W 86: Die Fläche hat keine Auswirkung auf das Plangebiet.<br />

- W 87: Die Fläche wurde 1992 im Auftrag der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> durch Strobel + Kalder<br />

untersucht. Die Bodenanalytik ergibt in den untersuchten Bereichen keinen Hinweis auf<br />

relevante Verunreinigungen. Die Untersuchungen aus dem Jahr 1992 sind jedoch nicht<br />

gemäß der BBodSchV durchgeführt worden. Die Bausubstanz ist teilweise deutlich<br />

kontaminiert, so dass bei einem geplanten Rückbau weiterer Untersuchungsbedarf<br />

erforderlich ist.<br />

- W 25, - W 57, - W 61, - W 68, (keine Stellungnahmen)<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

4. VORBEREITENDE & ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN<br />

4.1. Gebietsentwicklungsplan<br />

Der Gebietsentwicklungsplan stellt die Planbereichsflächen als Allgemeinen<br />

Siedlungsbereich dar.<br />

Abbildung 4.1: Ausschnitt aus dem Gebietsentwicklungsplan (unmaßstäblich)<br />

(Quelle: Gebietsentwicklungsplan)<br />

4.2. Landschaftsplan<br />

Der Landschaftsplan Nr. 9 „<strong>Willich</strong>er Lehmplatte“ sieht als Entwicklungsziel für die östlich der<br />

Moltkestraße und an der südlichen Planbereichsgrenze gelegenen Flächen „Entwicklung<br />

oder Erhaltung von Ortsrandeingrünungen“ vor.<br />

Abbildung 4.2: Entwicklungsziele (unmaßstäblich)<br />

(Quelle: Landschaftsplan Nr. 9 <strong>Willich</strong>er Lehmplatte des Kreises Viersen- Entwicklungsziele)<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

Auf der Festsetzungskarte werden keine Festsetzungen für den Planbereich getroffen:<br />

Abbildung 4.3: Festsetzungskarte (unmaßstäblich)<br />

(Quelle: Landschaftsplan Nr. 9 <strong>Willich</strong>er Lehmplatte des Kreises Viersen- Festsetzungskarte)<br />

4.3. Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> (Rechtswirksamkeit 21.10.1983)<br />

Der Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> stellt die Planbereichsflächen westlich der<br />

Moltkestraße als „Gewerbliche Bauflächen“ und östlich der Moltkestraße als „Mischgebiete“<br />

dar. Entlang der südlichen Planbereichsgrenze ist eine Grünfläche dargestellt. Innerhalb der<br />

Moltkestraße befindet sich eine Hauptwasserleitung.<br />

Abbildung 4.4: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan – Übersicht (unmaßstäblich)<br />

(Quelle: Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong>)<br />

14


<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

Abbildung 4.5: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan – Detail (unmaßstäblich)<br />

(Quelle: Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong>)<br />

4.4. Bebauungsplan Nr. 3 W C-D - Bauzonen-Baugestaltung -<br />

Abbildung 4.5 Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 3 W C-D (unmaßstäblich)<br />

(Quelle: Bebauungsplan Nr. 3 W C-D - Bauzonen-Baugestaltung -)<br />

15


<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

Der Bebauungsplan Nr. 3 W C-D – Bauzonen-Baugestaltung - setzt die Plangebietsflächen<br />

westlich der Moltkestraße als Großgewerbegebiet (14) bzw. Private Grün- und Freiflächen<br />

fest. Nördlich des Friedhofsweges sind „Flächen des öffentlichen Bedarf“ festgesetzt,<br />

südlich des Friedhofsweges „Private Grün- und Freiflächen“.<br />

Abbildung 4.6 Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 73 W (unmaßstäblich)<br />

(Quelle: Bebauungsplan Nr. 73 W - Friedhof <strong>Willich</strong> -)<br />

Der Bebauungsplan Nr. 73 W - Friedhof <strong>Willich</strong> - setzt die Plangebietsflächen östlich der<br />

Moltkestraße als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ fest.<br />

Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. <strong>43</strong> I W – südl. „An Liffersmühle“ - werden die<br />

derzeit für den Planbereich bestehenden Festsetzungen ersetzt.<br />

16


<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

5. STÄDTEBAULICHER ENTWURF<br />

Im Bebauungsplanentwurf sind die Flächen westlich der Moltkestraße als „Gewerbegebiet“<br />

festgesetzt. Die mit einer Landschaftshecke bepflanzte Fläche ist entsprechend ihrer<br />

Nutzung als "Private Grünfläche" festgesetzt.<br />

Die Flächen östlich der Moltkestraße sind als Mischgebiet festgesetzt. Im Süden ist eine<br />

Wohnbaufläche vorgesehen.<br />

Die Grundflächenzahl von 0,8, die Geschossflächenzahl von 2,4 und eine maximal<br />

dreigeschossige Bauweise begrenzen in Verbindung mit einer Dachneigung zwischen 0° und<br />

45°, einer maximalen Wandhöhe von 11,0 m und einer maximalen Firsthöhe von 12,5 m das<br />

Maß der baulichen Nutzung.<br />

Die Baugrenzen halten zu den Planbereichsgrenzen im wesentlichen einen Abstand von 3,0<br />

m ein. Abweichungen davon tragen dem Bestand Rechnung.<br />

Die zeichnerischen Darstellungen werden ebenso wie die Textlichen Festsetzungen unter<br />

dem Punkt „Planinhalt und Festsetzungen“ im Einzelnen begründet.<br />

6. PLANINHALT UND FESTSETZUNGEN<br />

6.1. Art der baulichen Nutzung<br />

Unter Berücksichtigung der vorgefundenen Nutzung und der im Flächennutzungsplan der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> dargestellten und somit angestrebten Ausweisung werden die Grundstücke im<br />

Plangebiet westlich der Moltkestraße als "Gewerbegebiete (GE)" und östlich der<br />

Moltkestraße als „Mischgebiete (MI)“ festgesetzt.<br />

- Gewerbegebiet<br />

• Gliederung der Gewerbegebiete nach Art der Betriebe u. Anlagen u. d. besonderen<br />

Bedürfnissen u. Eigenschaften<br />

In Anbetracht der zwischen Gewerbegebieten und Wohngebieten einzuhaltenden Abstände<br />

wird das Plangebiet gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO in Bezug auf die mögliche Art der<br />

Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften beschränkt.<br />

Die Beschränkung erfolgt unter Anwendung des Abstandserlasses Nordrhein - Westfalen<br />

1998 - Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen<br />

der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände - vom<br />

02.04.1998.<br />

Im südlichen Planbereich liegt der Abstand zur Wohnbebauung teilweise unter 100 m.<br />

Lediglich im westlichen Planbereich wird ein Abstand von über 100 m zur Wohnbebauung<br />

erreicht.<br />

Das Gewerbegebiet wird daher in zwei Bereiche gegliedert.<br />

Im östlichen Bereich sind nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen allgemein<br />

zulässig, die keinem Abstandserfordernis nach dem Abstandserlass unterliegen. Ausnahmen<br />

sind möglich für Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VII.<br />

Im westlichen Bereich sind Gewerbebetriebe mit einem Abstandserfordernis zum<br />

Wohngebiet von maximal 100 m (Abstandsklasse VII) gemäß der Abstandsliste des<br />

Abstandserlasses und solche mit ähnlichem Emissionsgrad zulässig.<br />

Ausnahmen sind möglich für Gewerbebetriebe der Abstandsklasse VI.<br />

Im Beteiligungsverfahren ist zu klären ob durch die Beschränkung mögliche Interessen auf<br />

Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der Betriebe gegenüber der Wohnnutzung<br />

17


<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

abgewägt werden müssen.<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

• Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel<br />

Vorrangiges Ziel für Ansiedlungsvorhaben von Einzelhandelsbetrieben mit Umsatzschwerpunkten<br />

bei zentrenrelevanten Warengruppen ist es, diese an integrierten Standorten in die<br />

gewachsenen Versorgungsbereiche einbinden zu können. Die resultierende Kundenfrequenz<br />

soll der Belebung der Innenstädte dienen und diese weiter stärken.<br />

Die Qualität und Eignung eines Standortes werden in erheblicher Weise sowohl von der<br />

räumlichen Distanz zum Hauptgeschäftsbereich als auch von der Qualität der<br />

Fußwegeverbindung beeinflusst.<br />

Weiterhin spielen auch die jeweilige Ortsgröße und die räumliche Ausdehnung der City-<br />

Bereiche eine wesentliche Rolle.<br />

Um das Ziel einer weitgehenden Konzentration des zentrenrelevanten Einzelhandels zu<br />

erreichen, wird mit dem „Einzelhandelsgutachten der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong>“ empfohlen, die zentralen<br />

Versorgungsbereiche und Expansionszonen für den Einzelhandel mit zentrenrelevanten<br />

Sortimenten durch geeignete Bebauungspläne festzulegen und gleichzeitig<br />

Ausschlussregelungen für die sonstigen Standortbereiche zu treffen.<br />

Zusammengefasst kommen die Gutachter zum Ergebnis, dass sichergestellt werden soll,<br />

dass an diesem Standort keine Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- bzw.<br />

zentrenrelevanten Sortimenten realisiert werden können.<br />

Dieses Bedarf der nachfolgenden individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation:<br />

Eine wichtige Orientierungslinie gibt der Einzelhandelserlass NRW vor, der in seiner Anlage<br />

1, Teil A, folgende Sortimentsgruppen als zentrenrelevant definiert:<br />

· Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/ Büroorganisation<br />

· Kunst/ Antiquitäten<br />

· Baby-/ Kinderartikel<br />

· Bekleidung, Lederwaren, Schuhe<br />

· Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren<br />

· Foto/Optik<br />

· Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel,<br />

Kunstgewerbe<br />

· Musikalien<br />

· Uhren/Schmuck<br />

· Spielwaren/Sportartikel<br />

Die in Teil B der Anlage 1 des Erlasses genannten Sortimente gelten als zentrenrelevant,<br />

sofern die Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer Größe und der örtlichen Gegebenheiten<br />

nichts anderes festlegt:<br />

· Teppiche (ohne Teppichboden)<br />

· Blumen<br />

· Campingartikel<br />

· Fahrräder und Zubehör, Mofas<br />

· Tiere und Tiernahrung, Zooartikel<br />

Diese werden im Gutachten einer vertiefenden ortspezifischen Betrachtung unterzogen:<br />

· Teppiche: Das Angebot an Teppichen und Bodenbelägen beschränkt sich auf etwa 110<br />

m² Verkaufsfläche außerhalb der gewachsenen Versorgungsbereiche. Da aufgrund der<br />

Ortgröße die Marktchancen von qualifizierten Teppichfachgeschäften an integrierten<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

Standorten negativ zu beurteilen sind, schlagen die Gutachter vor, das Warensortiment<br />

„Teppiche“ als nicht-zentrenrelevant einzustufen.<br />

· Blumen: Bei der Warengruppe „Blumen“ wird eine Differenzierung zwischen<br />

Schnittblumen und gartenmarktspezifischen Sortimenten empfohlen: Während<br />

Schnittblumen zumeist über Fachgeschäfte verkauft werden und daher als zentrenrelevantes<br />

Sortiment anzusehen sind, werden Waren des Gartenbedarfes (z.B. Erde, Torf),<br />

Gartenhäuser, -geräte, Pflanzen und Pflanzgefäße vor allem über Gartenmärkte verkauft (in<br />

<strong>Willich</strong> insbesondere GÄRTNEREI PÖTSCHKE), die aufgrund ihrer geringen<br />

Flächenproduktivität und des Flächenbedarfes in integrierten Lagen in der Regel nicht<br />

rentabel zu betreiben sind. Gartenmarktspezifische Sortimente werden daher als nichtzentrenrelevant<br />

eingestuft.<br />

· Campingartikel: Da die Warengruppe für die Attraktivität der gewachsenen Zentren in<br />

<strong>Willich</strong> keine Bedeutung hat, wird diese als nicht-zentrenrelevant betrachtet.<br />

· Fahrräder: Im Marktsegment Fahrrad und Fahrradzubehör ist in Deutschland eine<br />

zunehmende Polarisierung zu verzeichnen. Ähnlich wie in anderen Sortimenten, etablieren<br />

sich zunehmend großflächige Fachmärkte, die gemeinsam mit den Fachabteilungen der<br />

Baumärkte und SB-Warenhäuser den niedrig- bis mittelpreisigen Bereich abdecken. Der<br />

Facheinzelhandel spezialisiert sich verstärkt auf höherpreisige Waren und versucht, sich<br />

durch eine intensive fachliche Kundenberatung und den Service nach dem Kauf vom<br />

discountorientierten Mitbewerb der Fachmärkte abzusetzen.<br />

In <strong>Willich</strong> sind zum Zeitpunkt der Erhebung vier kleinere Fachgeschäfte in den gewachsenen<br />

Versorgungsbereichen ansässig. Aufgrund des vorhandenen Fachgeschäftsbesatzes in den<br />

zentralen Einkaufslagen und der vorhandenen Möglichkeiten für eine Ansiedlung eines<br />

Fachmarktes bzw. größeren Fachgeschäftes in zentraler Lage, wird die Einordnung von<br />

Fahrrädern als zentrenrelevantes Sortiment vorgeschlagen.<br />

· Tiernahrung/ Zooartikel: Heim- und Kleintierfutter, u. a. für Hunde, Katzen, Kaninchen,<br />

Meerschweinchen, Hamster und Ziervögel wird in der Regel als Randsortiment in<br />

Lebensmittel- und Drogeriemärkten geführt und ist deshalb als nahversorgungsrelevant<br />

einzustufen. Die übrigen Teilsortimente aus der Warengruppe „Zoologischer Bedarf und<br />

lebende Tiere“ werden u. a. von einem Fachmarkt in der Ortsmitte Alt-<strong>Willich</strong> geführt. Um<br />

den Bestand und auch die mögliche Ansiedlung weiterer Zoofachgeschäfte in den Zentren<br />

nicht zu gefährden, sollte hier eine Einstufung als zentrenrelevantes Sortiment erfolgen.<br />

Die übrigen in die Aufstellung aufgenommenen Sortimente sind aus Sicht der Gutachter<br />

elementare Bestandteile innerstädtischer Einkaufsstandorte. Es handelt sich dabei im<br />

Wesentlichen um die Warengruppen Bekleidung/ Wäsche, Schuhe, Lederwaren, Haus- und<br />

Heimtextilien, Haushaltswaren, Glas/ Porzellan/ Keramik, Elektrohaushaltsgeräte und<br />

sonstige Elektronikprodukte, Uhren und Schmuck, Spielwaren, Sportartikel sowie Bücher<br />

und Zeitschriften. Diese Angebote erfüllen alle die o. g. Kriterien zur Bestimmung zentrenrelevanter<br />

Sortimente und bilden gemeinsam den typischen Branchenmix der Innenstadt.<br />

Zusammenfassend schlagen die Gutachter der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> die in den Textlichen<br />

Festsetzungen verwendete Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente vor.<br />

Vor diesem Hintergrund werden im Planbereich Einzelhandelsbetriebe und sonstige<br />

Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher<br />

ausgeschlossen, sofern sich das Kernsortiment aus nahversorgungs- bzw.<br />

zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der im Gutachten vorgeschlagenen Sortimentsliste<br />

zusammensetzt.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

Zentrenrelevante Sortimente sind nur als einem nicht-zentrenrelevanten Kernsortiment<br />

sachlich zugeordnetes und im Angebotsumfang deutlich untergeordnetes Nebensortiment<br />

zulässig. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Einzelhandelsbetriebe vorgesehen, die<br />

aufgrund ihres Warensortiments und ihrer begrenzten Verkaufsfläche überwiegend der<br />

Versorgung der im Gewerbegebiet Tätigen dienen, sowie für Handwerks- und Produktionsbetrieben<br />

mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das angebotene<br />

Sortiment aus eigener Herstellung stammt. Mit der Möglichkeit der ausnahmsweisen<br />

Zulassung solcher Verkaufsstellen soll insbesondere den betriebswirtschaftlichen<br />

Erfordernissen von Betrieben entgegengekommen werden, die ohne den Verkauf an<br />

Endverbraucher häufig nicht mehr existenzfähig sind.<br />

Die Sicherung des Einzelhandels in den Ortskernen, die Bindung einer möglichst hohen<br />

Kaufkraft in den Einkaufsbereichen und somit die Stärkung der Funktionsfähigkeit und die<br />

Erhaltung der Attraktivität der Ortskerne sind besondere städtebauliche Anliegen. Sie<br />

rechtfertigen die vorgenannten Maßnahmen auf der Grundlage des § 1 (5) BauNVO in<br />

Verbindung mit § 1 (9) BauNVO. Zusätzliche Verkaufsflächen innenstadtrelevanter<br />

Einzelhandelsbranchen in den gewerblich genutzten Randbereichen würden sich<br />

städtebaulich schädlich auf die Ortskerne als Einzelhandelsstandorte auswirken.<br />

- Mischgebiet<br />

Die Gemischten Bauflächen des Planbereiches werden ihrer Eigenart bzw. der angestrebten<br />

Nutzung entsprechend als „Mischgebiete (MI)“ festgesetzt.<br />

Um die mögliche Wohnnutzung zu schützen, werden die im Mischgebiet gem. § 6 Abs. 2 Nr.<br />

7 und 8 zulässigen Nutzungen (Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs.<br />

3 Nr. 2 in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt<br />

sind) und die gem. § 6 Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten<br />

im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des<br />

Gebietes) ausgeschlossen.<br />

Der Ausschluss von Einzelhandel erfolgt entsprechend den Erläuterungen zu den<br />

Gewerbegebieten.<br />

- Wohngebiet<br />

Die Wohnbauflächen des Plangebietes werden ihrer Eigenart bzw. der angestrebten<br />

Nutzung entsprechend als „Allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt.<br />

Um den Charakter der vorwiegenden Wohnnutzung im Allgemeinen Wohngebiet zu betonen,<br />

werden die im WA gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen<br />

(Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen<br />

für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) ausgeschlossen. Aufgrund der<br />

Infrastruktur des Umfeldes bestehen kein Bedarf und keine Notwendigkeit, diese Ausnahmen<br />

einzuräumen.<br />

6.2. Maß der baulichen Nutzung<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ), die<br />

Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der Vollgeschosse und die Wand- und Firsthöhen<br />

bestimmt.<br />

- Gewerbegebiet<br />

Die festgesetzte GRZ von 0,8 im Gewerbegebiet überschreitet den im Vorläuferplan<br />

festgesetzten Wert von 0,7. Durch die Umstellung auf die BauNVO '90 greift jedoch nunmehr<br />

die neue Berechnung der Grundflächenzahl. Konnte man bisher das Baugrundstück bis zu<br />

100 % durch Nebenanlagen, Stellplätze etc. bebauen, gilt nun die sogenannte<br />

Kappungsgrenze von 0,8 für alle mitzurechnenden Anlagen. Eine weitere Begrenzung der<br />

baulichen Grundstücksausnutzung aus Bodenschutzgründen wäre hier unverhältnismäßig,<br />

da den vorhandenen Betrieben entsprechende Erweiterungsmöglichkeiten nicht genommen<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

werden sollten.<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

Um die nach dem Beitragswesen (Baugesetzbuch -BauGB -, Kommunalabgabegesetz -<br />

KAG) zu erhebenden Kosten zukünftig ermitteln zu können, ist die Festsetzung von<br />

Geschossigkeiten im Gewerbegebiet erforderlich. Die Festsetzung einer möglichen<br />

Dreigeschossigkeit geht über den vorgefundenen Bestand hinaus, um auch zukünftige<br />

Erweiterungsmöglichkeiten zu bieten. Einhergehend mit dieser Festsetzung wird die<br />

Baumassenzahl aufgehoben und durch eine entsprechende Geschossflächenzahl ersetzt.<br />

Die Festsetzung von Wand- und Firsthöhen begrenzt in Verbindung mit der Dachneigung<br />

den äußeren Rahmen der Gebäude bezüglich der Höhenentwicklung. Die festgesetzten<br />

Werten überschreiten die im Bestand vorgefundenen Werte und orientieren sich an denen<br />

des angrenzende Gewerbegebietes "Stahlwerk Becker". Somit sind die Werte auf ein den<br />

Zielsetzungen der <strong>Stadt</strong> entsprechendes Maß festgesetzt und auch in Zukunft<br />

Erweiterungsmöglichkeiten für die Betriebe im Plangebiet gegeben.<br />

- Wohn- und Mischgebiet<br />

Die im Mischgebiet festgesetzte GRZ von 0,4 gewährleistet in Verbindung mit der GFZ von<br />

0,8 einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden und unter Berücksichtigung der<br />

festgesetzten Kompensationsmaßnahmen eine dem Orts- und Landschaftsbild zuträgliche<br />

Gestaltung.<br />

Durch die Wand- und Firsthöhenbegrenzung soll in Verbindung mit der Dachneigung der<br />

äußere Rahmen der Gebäude bezüglich der Höhenentwicklung begrenzt werden.<br />

Im östlichen Planbereich soll vom Erscheinungsbild das sogenannte<br />

"eineinhalbgeschossige" Gebäude, das den Bestand prägt, weiter entwickelt werden. Dies<br />

wird mit der Begrenzung der Wandhöhen erreicht. Da eine großzügige Ausnutzung des<br />

Dachgeschosses in baurechtlicher Hinsicht ein Vollgeschoss darstellen kann, ist jedoch eine<br />

Festsetzung bis zur Zweigeschossigkeit geboten.<br />

Die Festsetzung der Dachneigung von 40° bis 45° ermöglicht eine Ausnutzung des<br />

Dachgeschosses zu Wohnzwecken. Sie wird auch der Forderung des<br />

Energieversorgungskonzeptes (EVK) für die <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> gerecht, eine spätere Nutzung für<br />

Sonnenkollektoren mit zu berücksichtigen (optimale Dachneigung 30 bis 45_ EVK).<br />

Unter Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes, der Gestaltung des Orts- und<br />

Landschaftsbildes und des Bodenschutzes werden die Obergrenzen für die Bestimmung des<br />

Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 der BauNVO unterschritten.<br />

6.3. Bauweisen, überbaubare Grundstücksfläche<br />

- Gewerbegebiet<br />

Aufgrund des vorhandenen Gebäudebestandes mit Längen von über 50 m und seitlichem<br />

Grenzabstand trifft weder die offene noch die geschlossene Bauweise eindeutig für die<br />

Gewerbegebiete zu. Die Festsetzung einer Bauweise ist jedoch nicht zwingend für die<br />

Qualifikation eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB erforderlich. Auf die<br />

Festsetzung einer Bauweise wird deshalb in diesem Sonderfall verzichtet.<br />

Die Baugrenzen halten zu den Planbereichsgrenzen im wesentlichen einen Abstand von 3,0<br />

m ein. Abweichungen davon tragen dem Bestand Rechnung.<br />

Zusammen mit den Festsetzungen zum Maß der Nutzung wird somit ein Rahmen<br />

vorgegeben, der die Belange der umgebenden Nutzungen mit der Forderung nach<br />

größtmöglichem Spielraum auf den Gewerbegrundstücken verbindet.<br />

21


<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

- Wohn- und Mischgebiet<br />

Im Mischgebiet wird die Bebauung auf Einzel- und Doppelhäuser beschränkt. Mit diesen<br />

Festsetzungen soll der städtebauliche Zielsetzung einer möglichst vielfältigen und<br />

gegliederten Bebauung Rechnung getragen werden. Eine bauliche und gestalterische<br />

Einfügung in die vorhandene Bebauung wird durch die Kleingliederung gewährleistet.<br />

Um die Errichtung von Wintergärten im Anschluss an die Bebauung zu ermöglichen, können<br />

die rückwärtigen Baugrenzen im Mischgebiet um bis zu 3,0 m überschritten werden.<br />

6.4. Nebenanlagen<br />

Die Grundstücke sollen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen weitestgehend von<br />

einer Bebauung freigehalten werden. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen wird im<br />

Bebauungsplan jedoch nur durch die Einhaltung eines Mindestabstandes zur<br />

Straßenbegrenzungslinie begrenzt, um der Ermessungsentscheidung der<br />

Baugenehmigungsbehörde nach der BauONW Spielraum zu geben.<br />

Nebenanlagen für die Versorgung nach § 14 (2) BauNVO sind innerhalb des gesamten<br />

Geltungsbereiches zulässig.<br />

6.5. Garagen und Stellplätze<br />

Der Nachweis der im Baugenehmigungsverfahren geforderten Stellplätze ist innerhalb der<br />

überbaubaren Flächen oder unterirdisch zu erbringen um die nicht überbaubaren Flächen<br />

vom Parkverkehr freizuhalten.<br />

Die Festsetzung, dass Garagen einen Abstand von 5,0 m zu den öffentlichen<br />

Verkehrsflächen einhalten müssen, stellt Stauräume vor den Garagen sicher und sichert<br />

damit den Verkehrsfluss.<br />

6.6. Verkehrsflächen<br />

Die Richtlinien des EAE 85/95 empfehlen für je 3 - 6 Wohneinheiten die Anlage eines<br />

öffentlichen Stellplatzes; dieser Bedarf kann im Plangebiet innerhalb der Verkehrsflächen<br />

realisiert werden.<br />

Zur Entlastung der Moltkestraße von dem Gewerbeverkehr ist die Straße "An Liffersmühle"<br />

zwischen den Grundstücken Nr. 97 und 99 abgepollert.<br />

Im Süden endet die Moltkestraße in einem Wendehammer. Eine Anbindung an den Jadeweg<br />

besteht lediglich für den Fuß- und Radverkehr.<br />

6.7. Grünflächen<br />

Im Bereich Moltkestraße/Jadeweg ist zur Trennung der Verkehrsflächen eine öffentliche<br />

Grünfläche festgesetzt. Die gegenüberliegende Grünfläche soll der Rad- und<br />

Fußwegeerschließung für eine mögliche Erweiterung Wekelns dienen.<br />

6.8. Lärmschutz<br />

Das Plangebiet wird durch die Moltkestrasse erschlossen. Es ist davon auszugehen, dass<br />

durch die Emission von Verkehrs- und Gewerbelärm eine Beeinträchtigung der<br />

Lebensqualität der angrenzenden Wohngebiete und Freiräume erfolgt.<br />

Eine Abschätzung der Lärmimmissionen im Zuge der Erarbeitung des Lärmminderungsplans<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> ergab eine grenzwertige Belastung. Die erforderliche Einhaltung der<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

Grenzwerte für Lärm soll im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung für das Gebiet selbst<br />

und für die angrenzenden Bereiche überprüft werden.<br />

6.9. Pflanzgebote<br />

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist über die Belange des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege in der Abwägung nach § 1 a BauGB zu entscheiden. Dazu gehören auch<br />

Entscheidungen über Darstellungen und Festsetzungen nach § 9 BauGB, die dazu dienen,<br />

die zu erwartenden Beeinträchtigungen auszugleichen, zu ersetzen oder zu mindern.<br />

Um die Auswirkungen auf die Natur und Landschaft bzw. die Eingriffe in diese beurteilen zu<br />

können, wurde ein Umweltbericht erstellt; dieser ist Bestandteil des Bebauungsplanes und<br />

liegt der Begründung als Anlage bei. Die Ergebnisse werden durch planungsrechtliche<br />

Festsetzungen berücksichtigt.<br />

Zur Eingrünung der Gewerbegebiete wird die Pflanzung von Bäumen festgesetzt. Um eine<br />

flexible Entscheidungsmöglichkeit zur Pflanzung der Bäume auf den Grundstücken zu<br />

ermöglichen wird die Bepflanzung nicht räumlich, sondern rechnerisch festgesetzt.<br />

6.10. Pflanzbindungen<br />

Es ist Zielvorstellung der <strong>Stadt</strong>, erhaltenswerte Bäume, Sträucher und sonstige<br />

Bepflanzungen im <strong>Stadt</strong>gebiet durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan zu<br />

sichern. Zu diesem Zweck wird der Bestand erhoben, lagegenau eingemessen und im<br />

Bebauungsplan mit einer Pflanzbindung versehen.<br />

7. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />

Neben den planungsrechtlichen Festsetzungen sind die im Bebauungsplan unter Ziffer II des<br />

Textteiles getroffenen örtlichen Bauvorschriften (Äußere Gestaltung baulicher Anlagen,<br />

Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der Stellplätze, der Standplätze für Abfallbehälter<br />

und der unbebauten Flächen, Art, Höhe und Gestaltung von Einfriedungen, Werbeanlagen)<br />

für die positive Gestaltung des Ortsbildes erforderlich.<br />

- Gewerbegebiet<br />

• Äußere Gestaltung baulicher Anlagen<br />

Mit den Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen soll erreicht werden,<br />

dass sich die Neubauten an den historisch gewachsenen Strukturen und<br />

Gestaltungsmerkmalen orientieren; die vorgefundene Struktur des Siedlungsgebietes wird<br />

dabei zugrunde gelegt.<br />

Die Zulässigkeit von Dachaufbauten und durch Detailausbildungen von der sonstigen<br />

Dachform bedingte Abweichungen ergibt sich aus den Erfordernissen der Haustechnik und<br />

einer möglichen Gliederung der Baukörper.<br />

• Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der Stellplätze, der Standplätze für<br />

Abfallbehälter und der unbebauten Flächen<br />

Durch die Festsetzung der Befestigung, Versiegelung und Entwässerung der Garagen- und<br />

Stellplatzflächen und Zufahrten werden Umweltbelastungen (Versickerung auf befahrbaren<br />

Flächen, Staubentwicklung) vermieden.<br />

• Art, Höhe und Gestaltung von Einfriedungen<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

Die Nutzung der Flächen zu gewerblichen Zwecken macht regelmäßig eine Sicherung der<br />

Grundstücke notwendig. Der Bebauungsplan setzt hierzu verschiedene Möglichkeiten fest,<br />

die sich aus gestalterischen Gründen an den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 44 W<br />

- Stahlwerk Becker - orientieren.<br />

Durch die Anlage von Heckenpflanzungen werden Sichtschutz und bis zu einem gewissen<br />

Grad auch Schutz vor unerlaubtem Betreten geschaffen.<br />

Als Weiterentwicklung der vorhandenen Maueranlagen werden Mauern bis zu einer Höhe<br />

von 2 m zur Grundstückseinfriedung zugelassen. Als Material für diese Maueranlagen wird<br />

Ziegel oder ziegelfarbenes Stein- und Betonwerk festgesetzt.<br />

Die Montage von Schutzzaun- und Geländeranlagen lässt sich aus sicherheitstechnischen<br />

Gründen häufig nicht umgehen. Aus städtebaulich-gestalterischen Überlegungen hierzu<br />

folgende Festsetzungen getroffen:<br />

Industriell hergestellte Zaunanlagen und reine Sicherheitsanlagen sind nur als Bestandteil<br />

einer Schutzpflanzung und Heckenanlage zulässig. Der Standort der Anlagen muss von der<br />

Straßenbegrenzungslinie mindestens im Maß der Zaunhöhe erfolgen.<br />

Individuell, z. B. als Lanzengitter erstellte Zaunanlagen bis zu einer Höhe von 2 m werden<br />

entlang der Grundstücksgrenze zugelassen.<br />

Der gestalterischen Einbindung der Einfriedung dient ebenfalls die Festsetzung der<br />

Zaunmaterialien.<br />

• Werbeanlagen<br />

Die außerhalb der überbaubaren Flächen zulässigen Werbeanlagen werden entsprechend<br />

den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 44 W -Stahlwerk Becker- begrenzt.<br />

Für das Plangebiet werden Flachdächer und geneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 15°<br />

zugelassen.<br />

- Wohn- und Mischgebiet<br />

• Äußere Gestaltung baulicher Anlagen<br />

Mit den Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen soll erreicht werden,<br />

dass sich die Neubauten an den historisch gewachsenen Strukturen und<br />

Gestaltungsmerkmalen orientieren; die vorgefundene Struktur des Siedlungsgebietes wird<br />

dabei zugrunde gelegt.<br />

Die Zulässigkeit von Dachaufbauten und durch Detailausbildungen von der sonstigen<br />

Dachform bedingte Abweichungen ergibt sich aus den Erfordernissen der Haustechnik und<br />

einer möglichen Gliederung der Baukörper.<br />

• Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der Stellplätze, der Standplätze für<br />

Abfallbehälter und der unbebauten Flächen<br />

Durch die Festsetzung der Befestigung, Versiegelung und Entwässerung der Garagen- und<br />

Stellplatzflächen und Zufahrten werden Umweltbelastungen (Versickerung auf befahrbaren<br />

Flächen, Staubentwicklung) vermieden.<br />

• Art, Höhe und Gestaltung von Einfriedungen<br />

Die vorgeschriebenen Einfriedungen orientieren sich an traditionellen Umfassungen. Die<br />

Höhenbegrenzung auf max. 0,60 m für Einfriedungen auf den, der öffentlichen<br />

Verkehrsfläche zugewandten Grundstücksflächen soll diese Zonen einladend gestalten und<br />

zwischen der Öffentlichkeit der Straße und der Privatheit des Hauses vermitteln.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

Maschendrahtzäune gehören nicht zu den traditionellen Umfassungen, sie stören das<br />

Ortsbild und sind daher nur in Verbindung mit einer mindestens gleichhohen Bepflanzung<br />

zulässig.<br />

8. NACHRICHTLICHR ÜBERNAHMEN<br />

Die Hauptwasserleitung in der Moltkestraße wird im Plan dargestellt (Lage wird noch<br />

ermittelt).<br />

9. HINWEISE<br />

Auf die Wasserschutzzone, den Flugverkehr und den Grundwasserstand wird hingewiesen.<br />

10. MAßNAHMEN ZUR VERWIRKLICHUNG<br />

10.1. Bodenordnung<br />

Die Aufteilung in neue Baugrundstücke erfolgt auf privater Basis. Ein Umlegungsverfahren ist<br />

nicht erforderlich.<br />

10.2. Erschließung<br />

Versorgung und Entsorgung<br />

Der neu entstehende Baubereich wird an das Netz der öffentlichen Versorgungsträger<br />

angeschlossen. Die Versorgungsträger werden bei der Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

beteiligt.<br />

Die Beseitigung des Schmutz - und Regenwassers erfolgt im Trennsystem. Das<br />

Schmutzwasser wird dem Gruppenklärwerk Neuwerk zugeführt.<br />

Das Niederschlagswasser soll über Regenwasserkanäle gesammelt und ortsnah der<br />

Regenwasserbehandlungs- und Rückhalteanlage „“Flöthbachaue“ zugeführt werden.<br />

11. NATURSCHUTZ UND LANDESPFLEGE<br />

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist über die Belange des Naturschutzes und der<br />

Landespflege in der Abwägung nach § 1 a BauGB zu entscheiden. Dazu gehören auch<br />

Entscheidungen über Darstellungen und Festsetzungen nach § 9 BauGB, die dazu dienen,<br />

die zu erwartenden Beeinträchtigungen auszugleichen, zu ersetzen oder zu mindern.<br />

Ein Umweltbericht (vorläufig) und eine Eingriffbewertung (wird noch erstellt) sind der<br />

Begründung als Anlage beigefügt. Die Ergebnisse wurden durch planungsrechtliche<br />

Festsetzungen berücksichtigt.<br />

12. FLÄCHENBILANZ<br />

Gewerbegebiet: 49991,9 m²<br />

Mischgebiet: 6197,8 m²<br />

Verkehrsfläche: 5208,6 m²<br />

Öffentl. Grünfläche: 57,8 m²<br />

Private Grünfläche: 1468,5 m²<br />

--------------------------------------------<br />

Gesamt: 62924,6 m²<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

Aufgestellt am 04.10.2006<br />

Im Auftrag<br />

(Dipl.-Ing. Hoffmann)<br />

Anlage<br />

Vorläufiger Umweltbericht<br />

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