43 I W - (Begruendung - Entwurf) - Stadt Willich
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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />
<strong>Stadt</strong>planung<br />
werden sollten.<br />
Begründung zum Bebauungsplan<br />
<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />
Verfahrensstand<br />
<strong>Entwurf</strong><br />
Um die nach dem Beitragswesen (Baugesetzbuch -BauGB -, Kommunalabgabegesetz -<br />
KAG) zu erhebenden Kosten zukünftig ermitteln zu können, ist die Festsetzung von<br />
Geschossigkeiten im Gewerbegebiet erforderlich. Die Festsetzung einer möglichen<br />
Dreigeschossigkeit geht über den vorgefundenen Bestand hinaus, um auch zukünftige<br />
Erweiterungsmöglichkeiten zu bieten. Einhergehend mit dieser Festsetzung wird die<br />
Baumassenzahl aufgehoben und durch eine entsprechende Geschossflächenzahl ersetzt.<br />
Die Festsetzung von Wand- und Firsthöhen begrenzt in Verbindung mit der Dachneigung<br />
den äußeren Rahmen der Gebäude bezüglich der Höhenentwicklung. Die festgesetzten<br />
Werten überschreiten die im Bestand vorgefundenen Werte und orientieren sich an denen<br />
des angrenzende Gewerbegebietes "Stahlwerk Becker". Somit sind die Werte auf ein den<br />
Zielsetzungen der <strong>Stadt</strong> entsprechendes Maß festgesetzt und auch in Zukunft<br />
Erweiterungsmöglichkeiten für die Betriebe im Plangebiet gegeben.<br />
- Wohn- und Mischgebiet<br />
Die im Mischgebiet festgesetzte GRZ von 0,4 gewährleistet in Verbindung mit der GFZ von<br />
0,8 einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden und unter Berücksichtigung der<br />
festgesetzten Kompensationsmaßnahmen eine dem Orts- und Landschaftsbild zuträgliche<br />
Gestaltung.<br />
Durch die Wand- und Firsthöhenbegrenzung soll in Verbindung mit der Dachneigung der<br />
äußere Rahmen der Gebäude bezüglich der Höhenentwicklung begrenzt werden.<br />
Im östlichen Planbereich soll vom Erscheinungsbild das sogenannte<br />
"eineinhalbgeschossige" Gebäude, das den Bestand prägt, weiter entwickelt werden. Dies<br />
wird mit der Begrenzung der Wandhöhen erreicht. Da eine großzügige Ausnutzung des<br />
Dachgeschosses in baurechtlicher Hinsicht ein Vollgeschoss darstellen kann, ist jedoch eine<br />
Festsetzung bis zur Zweigeschossigkeit geboten.<br />
Die Festsetzung der Dachneigung von 40° bis 45° ermöglicht eine Ausnutzung des<br />
Dachgeschosses zu Wohnzwecken. Sie wird auch der Forderung des<br />
Energieversorgungskonzeptes (EVK) für die <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> gerecht, eine spätere Nutzung für<br />
Sonnenkollektoren mit zu berücksichtigen (optimale Dachneigung 30 bis 45_ EVK).<br />
Unter Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes, der Gestaltung des Orts- und<br />
Landschaftsbildes und des Bodenschutzes werden die Obergrenzen für die Bestimmung des<br />
Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 der BauNVO unterschritten.<br />
6.3. Bauweisen, überbaubare Grundstücksfläche<br />
- Gewerbegebiet<br />
Aufgrund des vorhandenen Gebäudebestandes mit Längen von über 50 m und seitlichem<br />
Grenzabstand trifft weder die offene noch die geschlossene Bauweise eindeutig für die<br />
Gewerbegebiete zu. Die Festsetzung einer Bauweise ist jedoch nicht zwingend für die<br />
Qualifikation eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB erforderlich. Auf die<br />
Festsetzung einer Bauweise wird deshalb in diesem Sonderfall verzichtet.<br />
Die Baugrenzen halten zu den Planbereichsgrenzen im wesentlichen einen Abstand von 3,0<br />
m ein. Abweichungen davon tragen dem Bestand Rechnung.<br />
Zusammen mit den Festsetzungen zum Maß der Nutzung wird somit ein Rahmen<br />
vorgegeben, der die Belange der umgebenden Nutzungen mit der Forderung nach<br />
größtmöglichem Spielraum auf den Gewerbegrundstücken verbindet.<br />
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