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43 I W - (Begruendung - Entwurf) - Stadt Willich

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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

werden sollten.<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

Um die nach dem Beitragswesen (Baugesetzbuch -BauGB -, Kommunalabgabegesetz -<br />

KAG) zu erhebenden Kosten zukünftig ermitteln zu können, ist die Festsetzung von<br />

Geschossigkeiten im Gewerbegebiet erforderlich. Die Festsetzung einer möglichen<br />

Dreigeschossigkeit geht über den vorgefundenen Bestand hinaus, um auch zukünftige<br />

Erweiterungsmöglichkeiten zu bieten. Einhergehend mit dieser Festsetzung wird die<br />

Baumassenzahl aufgehoben und durch eine entsprechende Geschossflächenzahl ersetzt.<br />

Die Festsetzung von Wand- und Firsthöhen begrenzt in Verbindung mit der Dachneigung<br />

den äußeren Rahmen der Gebäude bezüglich der Höhenentwicklung. Die festgesetzten<br />

Werten überschreiten die im Bestand vorgefundenen Werte und orientieren sich an denen<br />

des angrenzende Gewerbegebietes "Stahlwerk Becker". Somit sind die Werte auf ein den<br />

Zielsetzungen der <strong>Stadt</strong> entsprechendes Maß festgesetzt und auch in Zukunft<br />

Erweiterungsmöglichkeiten für die Betriebe im Plangebiet gegeben.<br />

- Wohn- und Mischgebiet<br />

Die im Mischgebiet festgesetzte GRZ von 0,4 gewährleistet in Verbindung mit der GFZ von<br />

0,8 einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden und unter Berücksichtigung der<br />

festgesetzten Kompensationsmaßnahmen eine dem Orts- und Landschaftsbild zuträgliche<br />

Gestaltung.<br />

Durch die Wand- und Firsthöhenbegrenzung soll in Verbindung mit der Dachneigung der<br />

äußere Rahmen der Gebäude bezüglich der Höhenentwicklung begrenzt werden.<br />

Im östlichen Planbereich soll vom Erscheinungsbild das sogenannte<br />

"eineinhalbgeschossige" Gebäude, das den Bestand prägt, weiter entwickelt werden. Dies<br />

wird mit der Begrenzung der Wandhöhen erreicht. Da eine großzügige Ausnutzung des<br />

Dachgeschosses in baurechtlicher Hinsicht ein Vollgeschoss darstellen kann, ist jedoch eine<br />

Festsetzung bis zur Zweigeschossigkeit geboten.<br />

Die Festsetzung der Dachneigung von 40° bis 45° ermöglicht eine Ausnutzung des<br />

Dachgeschosses zu Wohnzwecken. Sie wird auch der Forderung des<br />

Energieversorgungskonzeptes (EVK) für die <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> gerecht, eine spätere Nutzung für<br />

Sonnenkollektoren mit zu berücksichtigen (optimale Dachneigung 30 bis 45_ EVK).<br />

Unter Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes, der Gestaltung des Orts- und<br />

Landschaftsbildes und des Bodenschutzes werden die Obergrenzen für die Bestimmung des<br />

Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 der BauNVO unterschritten.<br />

6.3. Bauweisen, überbaubare Grundstücksfläche<br />

- Gewerbegebiet<br />

Aufgrund des vorhandenen Gebäudebestandes mit Längen von über 50 m und seitlichem<br />

Grenzabstand trifft weder die offene noch die geschlossene Bauweise eindeutig für die<br />

Gewerbegebiete zu. Die Festsetzung einer Bauweise ist jedoch nicht zwingend für die<br />

Qualifikation eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB erforderlich. Auf die<br />

Festsetzung einer Bauweise wird deshalb in diesem Sonderfall verzichtet.<br />

Die Baugrenzen halten zu den Planbereichsgrenzen im wesentlichen einen Abstand von 3,0<br />

m ein. Abweichungen davon tragen dem Bestand Rechnung.<br />

Zusammen mit den Festsetzungen zum Maß der Nutzung wird somit ein Rahmen<br />

vorgegeben, der die Belange der umgebenden Nutzungen mit der Forderung nach<br />

größtmöglichem Spielraum auf den Gewerbegrundstücken verbindet.<br />

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