43 I W - (Begruendung - Entwurf) - Stadt Willich
43 I W - (Begruendung - Entwurf) - Stadt Willich
43 I W - (Begruendung - Entwurf) - Stadt Willich
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />
<strong>Stadt</strong>planung<br />
Begründung zum Bebauungsplan<br />
<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />
Verfahrensstand<br />
<strong>Entwurf</strong><br />
5. STÄDTEBAULICHER ENTWURF<br />
Im Bebauungsplanentwurf sind die Flächen westlich der Moltkestraße als „Gewerbegebiet“<br />
festgesetzt. Die mit einer Landschaftshecke bepflanzte Fläche ist entsprechend ihrer<br />
Nutzung als "Private Grünfläche" festgesetzt.<br />
Die Flächen östlich der Moltkestraße sind als Mischgebiet festgesetzt. Im Süden ist eine<br />
Wohnbaufläche vorgesehen.<br />
Die Grundflächenzahl von 0,8, die Geschossflächenzahl von 2,4 und eine maximal<br />
dreigeschossige Bauweise begrenzen in Verbindung mit einer Dachneigung zwischen 0° und<br />
45°, einer maximalen Wandhöhe von 11,0 m und einer maximalen Firsthöhe von 12,5 m das<br />
Maß der baulichen Nutzung.<br />
Die Baugrenzen halten zu den Planbereichsgrenzen im wesentlichen einen Abstand von 3,0<br />
m ein. Abweichungen davon tragen dem Bestand Rechnung.<br />
Die zeichnerischen Darstellungen werden ebenso wie die Textlichen Festsetzungen unter<br />
dem Punkt „Planinhalt und Festsetzungen“ im Einzelnen begründet.<br />
6. PLANINHALT UND FESTSETZUNGEN<br />
6.1. Art der baulichen Nutzung<br />
Unter Berücksichtigung der vorgefundenen Nutzung und der im Flächennutzungsplan der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> dargestellten und somit angestrebten Ausweisung werden die Grundstücke im<br />
Plangebiet westlich der Moltkestraße als "Gewerbegebiete (GE)" und östlich der<br />
Moltkestraße als „Mischgebiete (MI)“ festgesetzt.<br />
- Gewerbegebiet<br />
• Gliederung der Gewerbegebiete nach Art der Betriebe u. Anlagen u. d. besonderen<br />
Bedürfnissen u. Eigenschaften<br />
In Anbetracht der zwischen Gewerbegebieten und Wohngebieten einzuhaltenden Abstände<br />
wird das Plangebiet gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO in Bezug auf die mögliche Art der<br />
Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften beschränkt.<br />
Die Beschränkung erfolgt unter Anwendung des Abstandserlasses Nordrhein - Westfalen<br />
1998 - Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen<br />
der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände - vom<br />
02.04.1998.<br />
Im südlichen Planbereich liegt der Abstand zur Wohnbebauung teilweise unter 100 m.<br />
Lediglich im westlichen Planbereich wird ein Abstand von über 100 m zur Wohnbebauung<br />
erreicht.<br />
Das Gewerbegebiet wird daher in zwei Bereiche gegliedert.<br />
Im östlichen Bereich sind nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen allgemein<br />
zulässig, die keinem Abstandserfordernis nach dem Abstandserlass unterliegen. Ausnahmen<br />
sind möglich für Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VII.<br />
Im westlichen Bereich sind Gewerbebetriebe mit einem Abstandserfordernis zum<br />
Wohngebiet von maximal 100 m (Abstandsklasse VII) gemäß der Abstandsliste des<br />
Abstandserlasses und solche mit ähnlichem Emissionsgrad zulässig.<br />
Ausnahmen sind möglich für Gewerbebetriebe der Abstandsklasse VI.<br />
Im Beteiligungsverfahren ist zu klären ob durch die Beschränkung mögliche Interessen auf<br />
Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der Betriebe gegenüber der Wohnnutzung<br />
17