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43 I W - (Begruendung - Entwurf) - Stadt Willich

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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

5. STÄDTEBAULICHER ENTWURF<br />

Im Bebauungsplanentwurf sind die Flächen westlich der Moltkestraße als „Gewerbegebiet“<br />

festgesetzt. Die mit einer Landschaftshecke bepflanzte Fläche ist entsprechend ihrer<br />

Nutzung als "Private Grünfläche" festgesetzt.<br />

Die Flächen östlich der Moltkestraße sind als Mischgebiet festgesetzt. Im Süden ist eine<br />

Wohnbaufläche vorgesehen.<br />

Die Grundflächenzahl von 0,8, die Geschossflächenzahl von 2,4 und eine maximal<br />

dreigeschossige Bauweise begrenzen in Verbindung mit einer Dachneigung zwischen 0° und<br />

45°, einer maximalen Wandhöhe von 11,0 m und einer maximalen Firsthöhe von 12,5 m das<br />

Maß der baulichen Nutzung.<br />

Die Baugrenzen halten zu den Planbereichsgrenzen im wesentlichen einen Abstand von 3,0<br />

m ein. Abweichungen davon tragen dem Bestand Rechnung.<br />

Die zeichnerischen Darstellungen werden ebenso wie die Textlichen Festsetzungen unter<br />

dem Punkt „Planinhalt und Festsetzungen“ im Einzelnen begründet.<br />

6. PLANINHALT UND FESTSETZUNGEN<br />

6.1. Art der baulichen Nutzung<br />

Unter Berücksichtigung der vorgefundenen Nutzung und der im Flächennutzungsplan der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> dargestellten und somit angestrebten Ausweisung werden die Grundstücke im<br />

Plangebiet westlich der Moltkestraße als "Gewerbegebiete (GE)" und östlich der<br />

Moltkestraße als „Mischgebiete (MI)“ festgesetzt.<br />

- Gewerbegebiet<br />

• Gliederung der Gewerbegebiete nach Art der Betriebe u. Anlagen u. d. besonderen<br />

Bedürfnissen u. Eigenschaften<br />

In Anbetracht der zwischen Gewerbegebieten und Wohngebieten einzuhaltenden Abstände<br />

wird das Plangebiet gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO in Bezug auf die mögliche Art der<br />

Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften beschränkt.<br />

Die Beschränkung erfolgt unter Anwendung des Abstandserlasses Nordrhein - Westfalen<br />

1998 - Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen<br />

der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände - vom<br />

02.04.1998.<br />

Im südlichen Planbereich liegt der Abstand zur Wohnbebauung teilweise unter 100 m.<br />

Lediglich im westlichen Planbereich wird ein Abstand von über 100 m zur Wohnbebauung<br />

erreicht.<br />

Das Gewerbegebiet wird daher in zwei Bereiche gegliedert.<br />

Im östlichen Bereich sind nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen allgemein<br />

zulässig, die keinem Abstandserfordernis nach dem Abstandserlass unterliegen. Ausnahmen<br />

sind möglich für Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VII.<br />

Im westlichen Bereich sind Gewerbebetriebe mit einem Abstandserfordernis zum<br />

Wohngebiet von maximal 100 m (Abstandsklasse VII) gemäß der Abstandsliste des<br />

Abstandserlasses und solche mit ähnlichem Emissionsgrad zulässig.<br />

Ausnahmen sind möglich für Gewerbebetriebe der Abstandsklasse VI.<br />

Im Beteiligungsverfahren ist zu klären ob durch die Beschränkung mögliche Interessen auf<br />

Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der Betriebe gegenüber der Wohnnutzung<br />

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