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43 I W - (Begruendung - Entwurf) - Stadt Willich

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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

<strong>Stadt</strong>planung<br />

abgewägt werden müssen.<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />

Verfahrensstand<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

• Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel<br />

Vorrangiges Ziel für Ansiedlungsvorhaben von Einzelhandelsbetrieben mit Umsatzschwerpunkten<br />

bei zentrenrelevanten Warengruppen ist es, diese an integrierten Standorten in die<br />

gewachsenen Versorgungsbereiche einbinden zu können. Die resultierende Kundenfrequenz<br />

soll der Belebung der Innenstädte dienen und diese weiter stärken.<br />

Die Qualität und Eignung eines Standortes werden in erheblicher Weise sowohl von der<br />

räumlichen Distanz zum Hauptgeschäftsbereich als auch von der Qualität der<br />

Fußwegeverbindung beeinflusst.<br />

Weiterhin spielen auch die jeweilige Ortsgröße und die räumliche Ausdehnung der City-<br />

Bereiche eine wesentliche Rolle.<br />

Um das Ziel einer weitgehenden Konzentration des zentrenrelevanten Einzelhandels zu<br />

erreichen, wird mit dem „Einzelhandelsgutachten der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong>“ empfohlen, die zentralen<br />

Versorgungsbereiche und Expansionszonen für den Einzelhandel mit zentrenrelevanten<br />

Sortimenten durch geeignete Bebauungspläne festzulegen und gleichzeitig<br />

Ausschlussregelungen für die sonstigen Standortbereiche zu treffen.<br />

Zusammengefasst kommen die Gutachter zum Ergebnis, dass sichergestellt werden soll,<br />

dass an diesem Standort keine Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- bzw.<br />

zentrenrelevanten Sortimenten realisiert werden können.<br />

Dieses Bedarf der nachfolgenden individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation:<br />

Eine wichtige Orientierungslinie gibt der Einzelhandelserlass NRW vor, der in seiner Anlage<br />

1, Teil A, folgende Sortimentsgruppen als zentrenrelevant definiert:<br />

· Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/ Büroorganisation<br />

· Kunst/ Antiquitäten<br />

· Baby-/ Kinderartikel<br />

· Bekleidung, Lederwaren, Schuhe<br />

· Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren<br />

· Foto/Optik<br />

· Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel,<br />

Kunstgewerbe<br />

· Musikalien<br />

· Uhren/Schmuck<br />

· Spielwaren/Sportartikel<br />

Die in Teil B der Anlage 1 des Erlasses genannten Sortimente gelten als zentrenrelevant,<br />

sofern die Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer Größe und der örtlichen Gegebenheiten<br />

nichts anderes festlegt:<br />

· Teppiche (ohne Teppichboden)<br />

· Blumen<br />

· Campingartikel<br />

· Fahrräder und Zubehör, Mofas<br />

· Tiere und Tiernahrung, Zooartikel<br />

Diese werden im Gutachten einer vertiefenden ortspezifischen Betrachtung unterzogen:<br />

· Teppiche: Das Angebot an Teppichen und Bodenbelägen beschränkt sich auf etwa 110<br />

m² Verkaufsfläche außerhalb der gewachsenen Versorgungsbereiche. Da aufgrund der<br />

Ortgröße die Marktchancen von qualifizierten Teppichfachgeschäften an integrierten<br />

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