43 I W - (Begruendung - Entwurf) - Stadt Willich
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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />
<strong>Stadt</strong>planung<br />
abgewägt werden müssen.<br />
Begründung zum Bebauungsplan<br />
<strong>43</strong> I W - südlich „An Liffersmühle“ -<br />
Verfahrensstand<br />
<strong>Entwurf</strong><br />
• Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel<br />
Vorrangiges Ziel für Ansiedlungsvorhaben von Einzelhandelsbetrieben mit Umsatzschwerpunkten<br />
bei zentrenrelevanten Warengruppen ist es, diese an integrierten Standorten in die<br />
gewachsenen Versorgungsbereiche einbinden zu können. Die resultierende Kundenfrequenz<br />
soll der Belebung der Innenstädte dienen und diese weiter stärken.<br />
Die Qualität und Eignung eines Standortes werden in erheblicher Weise sowohl von der<br />
räumlichen Distanz zum Hauptgeschäftsbereich als auch von der Qualität der<br />
Fußwegeverbindung beeinflusst.<br />
Weiterhin spielen auch die jeweilige Ortsgröße und die räumliche Ausdehnung der City-<br />
Bereiche eine wesentliche Rolle.<br />
Um das Ziel einer weitgehenden Konzentration des zentrenrelevanten Einzelhandels zu<br />
erreichen, wird mit dem „Einzelhandelsgutachten der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong>“ empfohlen, die zentralen<br />
Versorgungsbereiche und Expansionszonen für den Einzelhandel mit zentrenrelevanten<br />
Sortimenten durch geeignete Bebauungspläne festzulegen und gleichzeitig<br />
Ausschlussregelungen für die sonstigen Standortbereiche zu treffen.<br />
Zusammengefasst kommen die Gutachter zum Ergebnis, dass sichergestellt werden soll,<br />
dass an diesem Standort keine Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- bzw.<br />
zentrenrelevanten Sortimenten realisiert werden können.<br />
Dieses Bedarf der nachfolgenden individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation:<br />
Eine wichtige Orientierungslinie gibt der Einzelhandelserlass NRW vor, der in seiner Anlage<br />
1, Teil A, folgende Sortimentsgruppen als zentrenrelevant definiert:<br />
· Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/ Büroorganisation<br />
· Kunst/ Antiquitäten<br />
· Baby-/ Kinderartikel<br />
· Bekleidung, Lederwaren, Schuhe<br />
· Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren<br />
· Foto/Optik<br />
· Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel,<br />
Kunstgewerbe<br />
· Musikalien<br />
· Uhren/Schmuck<br />
· Spielwaren/Sportartikel<br />
Die in Teil B der Anlage 1 des Erlasses genannten Sortimente gelten als zentrenrelevant,<br />
sofern die Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer Größe und der örtlichen Gegebenheiten<br />
nichts anderes festlegt:<br />
· Teppiche (ohne Teppichboden)<br />
· Blumen<br />
· Campingartikel<br />
· Fahrräder und Zubehör, Mofas<br />
· Tiere und Tiernahrung, Zooartikel<br />
Diese werden im Gutachten einer vertiefenden ortspezifischen Betrachtung unterzogen:<br />
· Teppiche: Das Angebot an Teppichen und Bodenbelägen beschränkt sich auf etwa 110<br />
m² Verkaufsfläche außerhalb der gewachsenen Versorgungsbereiche. Da aufgrund der<br />
Ortgröße die Marktchancen von qualifizierten Teppichfachgeschäften an integrierten<br />
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