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Bekanntmachungen · Ausschreibungen - Stadt Bamberg

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Nutzung der Markteinrichtung.<br />

(2) Die Marktgebühren werden, vorbehaltlich<br />

der Regelung des § 3 Abs. 3 dieser Satzung,<br />

mit ihrem Entstehen fällig. Sie sind für die<br />

gesamte beantrage Nutzungsdauer im Voraus<br />

an die <strong>Stadt</strong> <strong>Bamberg</strong> oder an die mit<br />

der Erhebung beauftragten Bediensteten der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bamberg</strong> zu entrichten.<br />

(3) Die Jahresplatzinhaber des Groß- und Wochenmarktes<br />

haben die Marktgebühren jeweils<br />

vierteljährlich, beginnend am 01.01.<br />

eines jeden Jahres zu entrichten.<br />

(4) Über die Einzahlung der Gebühren wird<br />

eine Quittung erteilt. Sie ist aufzubewahren,<br />

um sie dem Aufsichtspersonal auf Verlangen<br />

vorzuzeigen; sie ist nicht übertragbar.<br />

§ 5 Gebührenrückerstattung<br />

Werden Einrichtungen der Märkte trotz Zuteilung<br />

nicht oder nur teilweise benutzt, besteht<br />

grundsätzlich kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung<br />

bzw. Gebührenerlass.<br />

§ 6 In-Kraft-Treten<br />

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in<br />

Kraft und gilt bis 31. Dezember 2016.<br />

(2) Gleichzeitig treten die Gebührensatzung für<br />

den Großmarkt, den Wochenmarkt, die Jahrmärkte<br />

und die Spezialmärkte in der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bamberg</strong> (Marktgebührensatzung) vom<br />

<strong>Bekanntmachungen</strong> <strong>·</strong> <strong>Ausschreibungen</strong><br />

Anlage 2: 2. Herbstplärrer<br />

ab 01.01.2009 bis<br />

31.12.2011<br />

ab 01.01.2012 bis<br />

31.12.2016<br />

a)<br />

Nettogebühren in Euro<br />

Nach ihrer Bauart moderne Hochfahrgeschäfte und Flugkarussells<br />

(Hydraulikfahrgeschäfte) für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem<br />

Frontmeter<br />

49,42 � 46,95 �<br />

b) Berg- und Talbahnen einschließlich Kinderschleifen sowie Wellenflieger<br />

für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter<br />

45,60 � 43,32 �<br />

c) Skooter, Riesenräder und schienengebundene Schaugeschäfte für die<br />

Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter<br />

38,01 � 36,11 �<br />

d) sonstige Schaugeschäfte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem<br />

Frontmeter<br />

25,08 � 23,83 �<br />

e) Kinderverkehrsgärten und Kindereisenbahnen für die Dauer der<br />

Veranstaltung und angefangenem Frontmeter<br />

19,04 � 18,09 �<br />

f) Kinder-Rundkarussells, Kinderschaukeln, Kinderreitbahnen, Schiffschaukeln<br />

und Kettenflieger für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem<br />

Frontmeter<br />

19,04 � 18,09 �<br />

g) Warenausspielungen (ausgenommen karikative Unternehmen),<br />

Schießwagen, Wurf- und Spickerbuden für die Dauer der Veranstaltung<br />

und angefangenem Frontmeter<br />

28,50 � 27,08 �<br />

h) Geschäfte mit mechanisch betriebenen Spielen und / oder Geschicklichkeitsspielen<br />

für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem<br />

Frontmeter<br />

25,08 � 23,83 �<br />

i) Bierzelte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter<br />

37,64 � 35,76 �<br />

j) Imbissstände und -wagen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem<br />

Frontmeter<br />

45,60 � 43,32 �<br />

k) Warenautomaten sowie Geschäfte für den Verkauf von Eis, Süß- und<br />

Spielwaren für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem<br />

Frontmeter<br />

28,50 � 27,08 �<br />

l) Circusunternehmen pro m 2 und Spieltag 0,02 � 0,02 �<br />

05.05.2009 und die Benutzungsentgeltordnung<br />

für Beschicker der Plärrerveranstaltungen<br />

vom 18.12.2003 außer Kraft.<br />

<strong>Bamberg</strong>, 07.12.2011 <strong>·</strong> STADT BAMBERG<br />

Andreas Starke <strong>·</strong> Oberbürgermeister<br />

Satzung<br />

zur Änderung der Gebührensatzung für die Städtische Musikschule <strong>Bamberg</strong><br />

vom 5. Dezember 2011<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bamberg</strong> erlässt aufgrund Art. 2<br />

Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunal ab -<br />

gabengesetz (KAG) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S.<br />

264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch<br />

Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Februar<br />

2010 (GVBl S. 66) folgende Satzung:<br />

§ 1<br />

Die Gebührensatzung für die Städtische<br />

Musikschule <strong>Bamberg</strong> vom 12.04. 2011<br />

(Rathaus Journal – Amtsblatt der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bamberg</strong> – vom 21.04.2011 Nr. 9) wird wie<br />

folgt geändert:<br />

§ 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:<br />

„(3) Sozialermäßigung<br />

Gebührener mäßi gung aus sozialen<br />

Gründen wird auf die nach Abzug der Ge -<br />

schwister- bzw. Mehrfachermäßigung verbleibenden<br />

Gebühren auf schriftlichen An -<br />

trag (Formblatt) gewährt. Der Antrag muss<br />

bis 1. Oktober des Schuljahres, für das die<br />

Ermäßigung beantragt wird, eingereicht<br />

und jedes Jahr neu gestellt werden. Die<br />

Ermäßi gung wird nur soweit gewährt, wie<br />

der An tragsteller das Vorliegen der Voraus -<br />

set zun gen für die Gebührener mä ßigung<br />

nachgewiesen hat.<br />

Die Sozialermäßigung wird in der nachfolgend<br />

genannten Höhe gewährt, wenn das<br />

Familiennettoeinkommen den Vergleichsbe -<br />

trag, das ist die Summe der jeweils geltenden<br />

doppelten Regelsätze nach SGB II/XII<br />

zuzüglich der (einfachen) Kosten für Unter -<br />

kunft (Miete, Mietnebenkosten) einschließlich<br />

Heizung, nicht übersteigt.<br />

Das Familiennettoeinkommen im Sinne dieser<br />

Satzung ist die Summe aller monatlichen<br />

Bruttoeinkommen der Familie, insbesondere<br />

Lohn, Gehalt, Einkünfte aus selbstständiger<br />

Tätigkeit, Renten, Trennungsgeld,<br />

Unterhalt, Kindergeld, Leistungen nach<br />

dem BAföG, Wohngeld/Lastenzuschuss,<br />

Sozialleistungen, unter Abzug<br />

1. der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung<br />

einschließlich der Beiträge zur Arbeits för -<br />

derung,<br />

2. der unmittelbar auf die Einkünfte zu entrichtenden<br />

Steuern,<br />

jedoch ohne Abzug von sonstigen Steuern,<br />

sonstigen Versicherungsbeiträgen und sonstigen<br />

(notwendigen) Ausgaben.<br />

Die Gebühren werden bei einem Familien -<br />

netto einkommen<br />

– bis 100 % des Vergleichsbetrages<br />

um 25 %<br />

– bis 75 % des Vergleichsbetrages<br />

um 50 %<br />

– bis 60 % des Vergleichsbetrages<br />

um 75 %<br />

bis 50 % des Vergleichsbetrages<br />

um 90 %<br />

ermäßigt. In besonderen Härtefällen können<br />

die Gebühren ganz erlassen werden.<br />

Zugrunde zu legen sind die<br />

Einkommensverhältnisse der letzten 3 Monate<br />

vor Antragstellung. Bei Selbständigen genügt<br />

insoweit der Nachweis der<br />

Vorjahreseinkünfte.“<br />

§ 2<br />

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in<br />

Kraft.<br />

<strong>Bamberg</strong>, 05.12.2011<br />

STADT BAMBERG<br />

Andreas Starke<br />

Oberbürgermeister<br />

Rathaus Journal <strong>·</strong> 26/2011 <strong>·</strong> 23.12.2011 21

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