Bekanntmachungen · Ausschreibungen - Stadt Bamberg
Bekanntmachungen · Ausschreibungen - Stadt Bamberg
Bekanntmachungen · Ausschreibungen - Stadt Bamberg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Nutzung der Markteinrichtung.<br />
(2) Die Marktgebühren werden, vorbehaltlich<br />
der Regelung des § 3 Abs. 3 dieser Satzung,<br />
mit ihrem Entstehen fällig. Sie sind für die<br />
gesamte beantrage Nutzungsdauer im Voraus<br />
an die <strong>Stadt</strong> <strong>Bamberg</strong> oder an die mit<br />
der Erhebung beauftragten Bediensteten der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bamberg</strong> zu entrichten.<br />
(3) Die Jahresplatzinhaber des Groß- und Wochenmarktes<br />
haben die Marktgebühren jeweils<br />
vierteljährlich, beginnend am 01.01.<br />
eines jeden Jahres zu entrichten.<br />
(4) Über die Einzahlung der Gebühren wird<br />
eine Quittung erteilt. Sie ist aufzubewahren,<br />
um sie dem Aufsichtspersonal auf Verlangen<br />
vorzuzeigen; sie ist nicht übertragbar.<br />
§ 5 Gebührenrückerstattung<br />
Werden Einrichtungen der Märkte trotz Zuteilung<br />
nicht oder nur teilweise benutzt, besteht<br />
grundsätzlich kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung<br />
bzw. Gebührenerlass.<br />
§ 6 In-Kraft-Treten<br />
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in<br />
Kraft und gilt bis 31. Dezember 2016.<br />
(2) Gleichzeitig treten die Gebührensatzung für<br />
den Großmarkt, den Wochenmarkt, die Jahrmärkte<br />
und die Spezialmärkte in der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bamberg</strong> (Marktgebührensatzung) vom<br />
<strong>Bekanntmachungen</strong> <strong>·</strong> <strong>Ausschreibungen</strong><br />
Anlage 2: 2. Herbstplärrer<br />
ab 01.01.2009 bis<br />
31.12.2011<br />
ab 01.01.2012 bis<br />
31.12.2016<br />
a)<br />
Nettogebühren in Euro<br />
Nach ihrer Bauart moderne Hochfahrgeschäfte und Flugkarussells<br />
(Hydraulikfahrgeschäfte) für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem<br />
Frontmeter<br />
49,42 � 46,95 �<br />
b) Berg- und Talbahnen einschließlich Kinderschleifen sowie Wellenflieger<br />
für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter<br />
45,60 � 43,32 �<br />
c) Skooter, Riesenräder und schienengebundene Schaugeschäfte für die<br />
Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter<br />
38,01 � 36,11 �<br />
d) sonstige Schaugeschäfte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem<br />
Frontmeter<br />
25,08 � 23,83 �<br />
e) Kinderverkehrsgärten und Kindereisenbahnen für die Dauer der<br />
Veranstaltung und angefangenem Frontmeter<br />
19,04 � 18,09 �<br />
f) Kinder-Rundkarussells, Kinderschaukeln, Kinderreitbahnen, Schiffschaukeln<br />
und Kettenflieger für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem<br />
Frontmeter<br />
19,04 � 18,09 �<br />
g) Warenausspielungen (ausgenommen karikative Unternehmen),<br />
Schießwagen, Wurf- und Spickerbuden für die Dauer der Veranstaltung<br />
und angefangenem Frontmeter<br />
28,50 � 27,08 �<br />
h) Geschäfte mit mechanisch betriebenen Spielen und / oder Geschicklichkeitsspielen<br />
für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem<br />
Frontmeter<br />
25,08 � 23,83 �<br />
i) Bierzelte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter<br />
37,64 � 35,76 �<br />
j) Imbissstände und -wagen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem<br />
Frontmeter<br />
45,60 � 43,32 �<br />
k) Warenautomaten sowie Geschäfte für den Verkauf von Eis, Süß- und<br />
Spielwaren für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem<br />
Frontmeter<br />
28,50 � 27,08 �<br />
l) Circusunternehmen pro m 2 und Spieltag 0,02 � 0,02 �<br />
05.05.2009 und die Benutzungsentgeltordnung<br />
für Beschicker der Plärrerveranstaltungen<br />
vom 18.12.2003 außer Kraft.<br />
<strong>Bamberg</strong>, 07.12.2011 <strong>·</strong> STADT BAMBERG<br />
Andreas Starke <strong>·</strong> Oberbürgermeister<br />
Satzung<br />
zur Änderung der Gebührensatzung für die Städtische Musikschule <strong>Bamberg</strong><br />
vom 5. Dezember 2011<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bamberg</strong> erlässt aufgrund Art. 2<br />
Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunal ab -<br />
gabengesetz (KAG) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S.<br />
264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch<br />
Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Februar<br />
2010 (GVBl S. 66) folgende Satzung:<br />
§ 1<br />
Die Gebührensatzung für die Städtische<br />
Musikschule <strong>Bamberg</strong> vom 12.04. 2011<br />
(Rathaus Journal – Amtsblatt der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bamberg</strong> – vom 21.04.2011 Nr. 9) wird wie<br />
folgt geändert:<br />
§ 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:<br />
„(3) Sozialermäßigung<br />
Gebührener mäßi gung aus sozialen<br />
Gründen wird auf die nach Abzug der Ge -<br />
schwister- bzw. Mehrfachermäßigung verbleibenden<br />
Gebühren auf schriftlichen An -<br />
trag (Formblatt) gewährt. Der Antrag muss<br />
bis 1. Oktober des Schuljahres, für das die<br />
Ermäßigung beantragt wird, eingereicht<br />
und jedes Jahr neu gestellt werden. Die<br />
Ermäßi gung wird nur soweit gewährt, wie<br />
der An tragsteller das Vorliegen der Voraus -<br />
set zun gen für die Gebührener mä ßigung<br />
nachgewiesen hat.<br />
Die Sozialermäßigung wird in der nachfolgend<br />
genannten Höhe gewährt, wenn das<br />
Familiennettoeinkommen den Vergleichsbe -<br />
trag, das ist die Summe der jeweils geltenden<br />
doppelten Regelsätze nach SGB II/XII<br />
zuzüglich der (einfachen) Kosten für Unter -<br />
kunft (Miete, Mietnebenkosten) einschließlich<br />
Heizung, nicht übersteigt.<br />
Das Familiennettoeinkommen im Sinne dieser<br />
Satzung ist die Summe aller monatlichen<br />
Bruttoeinkommen der Familie, insbesondere<br />
Lohn, Gehalt, Einkünfte aus selbstständiger<br />
Tätigkeit, Renten, Trennungsgeld,<br />
Unterhalt, Kindergeld, Leistungen nach<br />
dem BAföG, Wohngeld/Lastenzuschuss,<br />
Sozialleistungen, unter Abzug<br />
1. der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung<br />
einschließlich der Beiträge zur Arbeits för -<br />
derung,<br />
2. der unmittelbar auf die Einkünfte zu entrichtenden<br />
Steuern,<br />
jedoch ohne Abzug von sonstigen Steuern,<br />
sonstigen Versicherungsbeiträgen und sonstigen<br />
(notwendigen) Ausgaben.<br />
Die Gebühren werden bei einem Familien -<br />
netto einkommen<br />
– bis 100 % des Vergleichsbetrages<br />
um 25 %<br />
– bis 75 % des Vergleichsbetrages<br />
um 50 %<br />
– bis 60 % des Vergleichsbetrages<br />
um 75 %<br />
bis 50 % des Vergleichsbetrages<br />
um 90 %<br />
ermäßigt. In besonderen Härtefällen können<br />
die Gebühren ganz erlassen werden.<br />
Zugrunde zu legen sind die<br />
Einkommensverhältnisse der letzten 3 Monate<br />
vor Antragstellung. Bei Selbständigen genügt<br />
insoweit der Nachweis der<br />
Vorjahreseinkünfte.“<br />
§ 2<br />
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in<br />
Kraft.<br />
<strong>Bamberg</strong>, 05.12.2011<br />
STADT BAMBERG<br />
Andreas Starke<br />
Oberbürgermeister<br />
Rathaus Journal <strong>·</strong> 26/2011 <strong>·</strong> 23.12.2011 21