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Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren Version ... - Ferner & Kollegen

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Wolfgang <strong>Ferner</strong>Der Verteidiger im <strong>Ermittlungsverfahren</strong> 3.10Seite 14 von 28Eine Einlassung des Beschuldigten kann schriftlich oder durchgesonderte Erklärung des Verteidigers erfolgen; sie muss allerdingsdabei ausdrücklich als eine Einlassung des Beschuldigten bezeichnetund u.a. von dem Mandanten ausdrücklich autorisiert werden.Anerkannt ist aber, dass Erklärungen des Verteidigers zur Sache, etwawenn er etwa namens des Angeklagten den Vorwurf der Anklage invollem Umfange einräumt, als Einlassung des Angeklagten gewertetwerden, wenn sie in Anwesenheit des Angeklagten verlesen werden unddieser nicht widerspricht. Allerdings sind Schriftsätze des Verteidigers,auch wenn darin eine Darstellung zum Anklagevorwurf enthalten ist,nicht als Urkunden zu Beweiszwecken verlesbar.Schriftliche EinlassungBGH, Beschluss vom 27.3.2008, 3 StR 6/08 = BGHSt 52, 175Die schriftliche Erklärung eines Beschuldigten, der in derHauptverhandlung schweigt, muss auch dann nicht verlesen werden,wenn sie vor der Hauptverhandlung dem Gericht zugeleitet wird.Im entscheidenden Verfahren hatte der Angeklagte in derHauptverhandlung geschwiegen, er hat aber einen Beweisantrag gestellt,eine zuvor dem Landgericht zugeleitete Erklärung zu verlesen zumBeweis der Tatsache, dass diese Erklärung einen bestimmten Wortlauthat. <strong>Das</strong> Landgericht hat den Beweisantrag zurückgewiesen, da es aneiner Beweisbehauptung fehle.Der BGH stellt fest, dass das Beweisbegehren jedenfalls keinBeweisantrag ist. Der Angeklagte hat mehrfach erklärt, er mache vonseinem Schweigerecht Gebrauch. Nach § 243 Abs. 4 Satz 2 sei derAngeklagte, der bereit ist Angaben zu machen, zu vernehmen. EineVernehmung erfolgt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und demZweck der Vorschrift, durch mündliche Befragung mit mündlichenAntworten. Von daher hat ein Angeklagter keinen Anspruch darauf, dassdas Gericht eine schriftliche Einlassung in der Hauptverhandlung verliest.Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte zunächst schweigt, im späterenVerlauf jedoch zum Anklagevorwurf Stellung nimmt.Diese gesetzliche Form kann auch nicht durch ein Scheiben an dasGericht umgangen werden. Dies ergibt sich daraus, dass der Angeklagtenicht begehrt, den Wortlaut des Schreibens dem Urteil zugrunde zu legen,vielmehr will er seine dem Tatvorwurf bestreitende Einlassung sowiederen Hintergrund in der Hauptverhandlung einfließen lassen. <strong>Das</strong> Gesetzsieht diese Form der Beweiserhebung allerdings nicht vor.<strong>Das</strong> Gericht hat allerdings den Inhalt des Schreibens auch ohne dessenurkundsbeweisliche Verlesung zur Kenntnis zu nehmen. Dies kannAuswirkungen auf die Aufklärungsverpflichtung haben.

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