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Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren Version ... - Ferner & Kollegen

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Wolfgang <strong>Ferner</strong>Der Verteidiger im <strong>Ermittlungsverfahren</strong> 3.10Seite 24 von 28Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beschuldigten.Eine Zustellung an den Verteidiger ist nicht ausreichend.Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann unverhältnismäßig sein, wenndies eine erhebliche Zeit nach der Tat erfolgt.In der Berufungsinstanz kann das Gericht erstmals die vorläufigeEntziehung anordnen, wenn neue Tatsachen bekannt geworden sind.Der Verteidiger muss stets darauf achten, ob im Sinne des MandantenAusnahmen von der vorläufigen Entziehung beantragt werden können.Weitere Voraussetzung für die vorläufige Entziehung ist der dringendeTatverdacht, dass in einer Hauptverhandlung die Fahrerlaubnisendgültig entzogen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Katalogtatbzw. ein konkreter Zusammenhang zwischen der Tat und derVerkehrsicherheit gegeben ist. Bei einfachen Straftaten unterZuhilfenahme eines Kraftfahrzeuges scheidet die vorläufige Entziehungaus (beispielsweise Transport von Diebsgut, Nutzung des Fahrzeuges,um zum Tatort zu gelangen).8 UntersuchungshaftEin Haftbefehl kann erlassen werden, wenn ein dringender Tatverdachtbesteht. Dringender Tatverdacht bedeutet, dass bei freierBeweiswürdigung aufgrund der Aktenlage eine hohe Wahrscheinlichkeitfür die Verurteilung in einer Hauptverhandlung besteht. Der dringendeTatverdacht erfordert eine höhere Sicherheit als der für eine Anklagenotwendige „hinreichende Tatverdacht“.Der Haftbefehl kann bereits vor Anklage erlassen werden. Im Haftbefehlmuss jedoch angegeben werden, die Tatumstände, die einenStraftatbestand verwirklichen können, die maßgeblichen Vorschriftensowie die Gründe für den Tatverdacht. Allein der Hinweis, derTatverdacht ergibt sich aus den Ermittlungen der Polizei, ist nichtausreichend.8.1 AkteneinsichtEin Nebeneffekt ist, dass dem Verteidiger eines in UntersuchungshaftBefindlichen nicht nur die Rechtsmittel für Akteneinsicht nach § 147 Abs.5 stopp zustehen, sondern er hat Anspruch, sämtliche Umstände, dieden Tatverdacht begründen, zu kennen. Der Haftbefehl kann damit nurauf Umstände gegründet werden, die dem Verteidiger und demBeschuldigten bekannt gegeben sind.Außerdem muss ein besonderer Haftgrund gegeben sein. Haftgründesind:• Flucht oder sich verborgen halten,• Fluchtgefahr,

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