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Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren Version ... - Ferner & Kollegen

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Wolfgang <strong>Ferner</strong>Der Verteidiger im <strong>Ermittlungsverfahren</strong> 3.10Seite 3 von 281 AusgangspositionTrotz der zentralen Bedeutung des <strong>Ermittlungsverfahren</strong>s sind dieVerteidigungsrechte äußerst beschränkt „Herrin“ des Verfahrens ist dieStaatsanwaltschaft. Ziel des Verteidigers sollte es dabei sein, eineHauptverhandlung zu vermeiden.2 MandatsannahmeUm überhaupt tätig werden zu können, benötigt der Verteidiger jedocheinen Mandanten. Unstreitig ist, dass es einen Anlass fürAnwaltswerbung (Urlaub) nicht mehr geben muss. Der Anwalt hat dasRecht jederzeit über seine berufliche Tätigkeit sachlich zu unterrichten.Dabei kann er sich auch an potenzielle Mandanten, die noch nicht zumStamm seiner Klienten gehören, wenden. Die Werbung muss jedochnach Form und Inhalt „sachlich“ sein. Zur Werbung gehört natürlich dasgesamte Auftreten nach Außen inklusive der Gestaltung vonDrucksachen. Dabei ist unstreitig und selbstverständlich, dassFachanwaltsbezeichnungen aufgeführt werden können. Ansonsten gibtes zu den Fragen eine fast unüberschaubare Rechtsprechung. Nachverbreiteter Ansicht ist es unzulässig, Stapelvollmachten inVollzugsanstalten zu hinterlassen oder Visitenkarten zum Zwecke derMandatsgewinnung zu verteilen. Auch das Versprechen der kostenlosenVerteidigung gegen Vermittlung von lukrativen Mandaten soll gegen§ 49b Absatz 3 Satz 1 BRAO verstoßen. Die Werbung um einekonkretes Mandat soll jedoch weiter berufswidrig sein. Insoweit soll beider Mandatsanbahnung darauf geachtet werde, dass der Antrag vomMandanten ausgeht.2.1 Vollmacht2.1.1 Außergerichtliche Vollmacht<strong>Das</strong> Verfahren war einzustellen, denn die Zustellung desBußgeldbescheides hatte keine die Verjährung unterbrechende Wirkung.Gemäß § 51 Abs. 3 OWiG gilt der gewählte Verteidiger, dessenVollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen inEmpfang zu nehmen. Bei der vom Rechtsanwalt zu den Aktengereichten Vollmacht handelt es sich jedoch ausdrücklich nicht um eineVerteidigervollmacht. Vielmehr ist sie überschrieben mit„außergerichtliche Vollmacht“ bei der weder die Verteidigung in einerStrafsache, zur Verteidigung in OWi-Sachen noch die Bevollmächtigungzur Entgegennahme von Zustellungen enthalten ist. Zwar ist eineVollmacht des Verteidigers nicht an eine besondere Form gebunden, siemuss jedoch eindeutig sein.Grundsätzlich kann zwar ein Bescheid auch an einen Vertreter desBetroffenen zugestellt werden, dabei ist jedoch der Umfang derVollmacht mit zu berücksichtigen. Daran ändert sich auch nichts, wennder Verteidiger mitteilt, dass er den Betroffenen anwaltlich vertritt. Wird

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