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Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren Version ... - Ferner & Kollegen

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Wolfgang <strong>Ferner</strong>Der Verteidiger im <strong>Ermittlungsverfahren</strong> 3.10Seite 16 von 28staatsanwaltschaftlichen Vernehmung gehen zu lassen. DerBeschuldigte kann sich noch natürlich auch schriftlich zur Sache äußern.Eine solche schriftliche Äußerung kann aber nicht verwechselt werdenmit der Äußerung zur Sache in der Hauptverhandlung. Allerdings kanneine solche Einlassung des Beschuldigten selbst (nicht des Verteidigers)nach § 249 StPO verlesen werden.5 Vernehmung, Belehrung und VerwertungsverbotVerbotene Vernehmungsmethoden: Die Ermittlungsbehörden brauchen einenBeschuldigten nicht darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, einenPflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen. Ist die Belehrung im Übrigen inOrdnung und insbesondere der Betroffene auf das Schweigerecht hingewiesen,reicht dies aus. 5 Unzulässig ist dagegen ein „wiederholtes Nachfragen“ beieinem unverteidigten Beschuldigten, wenn dieser zuvor erklärt hat, er möchtesich zur Sache nicht äußern. 6Die Widerspruchslösung ist auch so weit gehend, dass ein einmal versäumterWiderspruch die Rüge präkludiert, so dass die Nichtausübung desWiderspruchsrechtes innerhalb angemessener Frist zum endgültigenRechtsverlust führt. 7Qualifizierte Belehrung, StPO § 136Folgt auf eine erste Vernehmung ohne Belehrung über dasAussageverweigerungsrecht eine weitere förmliche Vernehmung, sind dieseAngaben vor Gericht nicht verwertbar, wenn der Beschuldigte nicht darüberbelehrt wurde, dass seine vorherigen Angaben nicht verwertbar sind. Es istmithin eine qualifizierte Belehrung notwendig.LG Bamberg, Beschluss vom 8.6.2006, 3 Ns 111 Js 10338/05 = DAR 2006, 637Wird ein Tatverdächtiger zunächst zu Unrecht als Zeuge vernommen, so ist erwegen des Belehrungsverstoßes bei Beginn der nachfolgenden Vernehmungals beschuldigt auf die Nichtverwertbarkeit der früheren Aussage hinzuweisen.BGH, Urteil vom 18.12.2009, 4 StR 455/08 = DAR 2009, 211 = NJW 2009,1427 = StV 2010, 1Wird ein Beschuldigter nicht nach § 136 StPO belehrt, folgt daraus in der Regelein Verwertungsverbot, wenn er der Verwertung in der Hauptverhandlungwiderspricht.Wird derselbe Beschuldigte bei einer Folgevernehmung nicht „qualifiziert“belehrt, folgt daraus nicht ohne Weiteres ein Verwertungsverbot. Vielmehr musseine Abwägung im Einzelfall erfolgen.OLG Hamm, Beschluss vom 7.5.2009, 3 Ss 85/08 = StV 2010, 55 BGH, Beschluss vom 18.10.2005, 1 StR 114/05 = NSTZ 2006, 236; Beschluss vom 19.10.2005 =NSTZ – RR 2006, 1816 BGHSt 50, 272 = NJW 2006, 10087 BGHSt 50, 272 = NJW 2006, 707

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