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Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren Version ... - Ferner & Kollegen

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Wolfgang <strong>Ferner</strong>Der Verteidiger im <strong>Ermittlungsverfahren</strong> 3.10Seite 18 von 28Verhalten des Beamten aus Sicht des Befragten darstellt. PolizeilicheVerhaltensweisen wie etwa die Mitnahme eines Befragten zur Polizeiwache, dieDurchsuchung seiner Wohnung oder seine vorläufige Festnahme belegen dabeischon ihren äußeren Befunden nach, dass der Polizeibeamte dem Befragtenals Beschuldigten ansieht, mag er dies auch nicht wörtlich zum Ausdruckbringen. Die Verwertung von Spontanäußerungen erscheint jedoch zumindestdann bedenklich, wenn sich Polizeibeamte von einem Tatverdächtigen nachpauschalen Geständnis einer schweren Straftat und der unmittelbar darauferfolgten Festnahme über eine beträchtliche Zeitspanne Einzelheiten der Tatberichten lassen, ohne den von ihnen ersichtliche als Beschuldigtenbehandelten Täter auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen. Einsolches Verhalten käme einer gezielten Umgehung zumindest äußerst nahe.Voraussetzung für eine erfolgreiche Revision ist jedoch, dass das Urteil daraufberuht.Eine eventuell erforderliche qualifizierte Belehrung soll verhindern, dass einBeschuldigter auf sein Aussageverweigerungsrecht verzichtet, weil ermöglicherweise glaubt, eine frühere, unter Verstoß gegen die Belehrungspflichtzustande gekommene Selbstbelastung sei nicht mehr aus der Welt zu schaffen.Allerdings hat ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur qualifizierten Belehrungnicht das selbe Gewicht wie ein Verstoß gegen die Belehrung nach § 136 StPO.In einem solchen Fall ist die Frage der Verwertbarkeit der weiteren Aussagennach Abwägung im Einzelfall zu ermitteln. Abzuwägen sind dann das Interessean der Sachaufklärung sowie des Gewichts des Verfahrensverstoßes.BGH, Beschluss vom 9.6.2009, 4 StR 170/09= NJW 2009, 3589 = StV 2010, 4Besonders wichtig ist eine Entscheidung des 4. Strafsenats des BGH an (BGH NStZ1993, 142).Dem Beschuldigten darf die Rücksprache mit seinem Verteidiger nicht verwehrtwerden. Nach § 137 Abs. 1 S. 1 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage desVerfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO i. V.m. § 163 a Abs. 4 S. 2 StPO will durch die vorgeschriebene Belehrung sicherstellen,dass dem Beschuldigten auch und gerade vor der ersten Vernehmung dieMöglichkeit der Verteidigerkonsultation bewusst wird. Zwar ist richtig, dass derBeschuldigte die Entscheidung, ob er aussagen will oder nicht, nur von ihm selbstgetroffen werden kann.Die Besprechung mit dem Verteidiger soll ihm aber die Möglichkeit eröffnen, sich inder für seine Verteidigung höchst bedeutsame Frage mit einem Verteidiger zuberaten. Verlangt der Beschuldigte nach Belehrung, vor oder während derVernehmung einen Verteidiger zu sprechen, so ist die Vernehmung deshalb zudiesem Zweck sofort zu unterbrechen. Der Versuch des sich der in amtlichenGewahrsam befindliche Beschuldigten, Verbindung zu einem Verteidigeraufzunehmen, darf nicht erschwert oder gar verhindert werden. Gegen dieseVerpflichtung verstoßen die Polizeibeamten, wenn sie dem Beschuldigten dieKontaktaufnahme mit seinem – namentlich bekannten – Verteidiger verweigern, dieVernehmung fortsetzen und darüber hinaus erklären, sie würden die Vernehmungfortführen, „bis Klarheit herrsche“.

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