Energiewirtschaft - PKF Fasselt Schlage
Energiewirtschaft - PKF Fasselt Schlage
Energiewirtschaft - PKF Fasselt Schlage
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Öffentlicher Sektor<br />
<strong>Energiewirtschaft</strong><br />
Erweiterte Transparenzvorgaben<br />
der EU<br />
In dieser Ausgabe<br />
lesen Sie:<br />
Editorial ............................. 2<br />
Brennpunkt<br />
EU erweitert den<br />
Anwendungsbe reich der<br />
Transparenz richtlinie ............... 2<br />
Verkehrswirtschaft<br />
Vorschlag einer EU-Vero rd -<br />
nung über öffentliche<br />
Per sonen verkehrs dienste ....... 3<br />
Staatliche Unterstützung im<br />
Personennahverkehr .............. 4<br />
Versorgungswirtschaft<br />
Rechnungslegung und<br />
Prü fung von EVU .................... 5<br />
Testat zur Gaspreiserhöhung.. 6<br />
Neues Kommunales<br />
Finanzmanagement<br />
Aufstellung der Eröffnungsbilanz..<br />
.................................... 7<br />
Steuerrecht<br />
Grunderwerbsteuerfreiheit<br />
bei ÖPP-Projekten .................. 7<br />
Steuerrisiken bei Entfl echtung<br />
über das Pachtmodell? .......... 8<br />
Veranstaltungshinweis..... 8<br />
02|06
Editorial<br />
Erste Erfahrungen im Zusammenhang<br />
mit Transparenzvorgaben<br />
der Kommission sowie zur Umsetzung<br />
der EuGH-Rechtsprechung<br />
in der Rechtssache Altmark-<br />
Trans bilden den Schwerpunkt<br />
der zweiten Ausgabe der <strong>PKF</strong><br />
Themen „Öffentlicher Sektor“.<br />
Wir informieren Sie insbesondere<br />
darüber, wer von der Umsetzung<br />
der Transparenzrichtlinie betroffen<br />
sein wird und unter welchen<br />
Voraussetzungen staatliche Unterstützungsleistungen<br />
im ÖPNV<br />
Beihilfecharakter haben. Ein weiteres<br />
Thema ist der Vorschlag einer<br />
neuen EU-Verordnung über<br />
öffentliche Personenverkehrsdienste,<br />
die insbesondere im Falle<br />
der Dienstleistungskonzession<br />
Auslegungsfragen aufwirft.<br />
An die Versorgungswirtschaft<br />
richten wir uns mit einem Beitrag<br />
über neue Standards der Rechnungslegung<br />
und Prüfung; ferner<br />
bieten wir über die Erteilung von<br />
Testaten zu Gaspreiserhöhungen<br />
ein wirksames Mittel an, um seitens<br />
der Versorger Vertrauen bei<br />
Kunden zu bilden. Steuerliche<br />
Themen sind in dieser Ausgabe<br />
die Grunderwerbsteuerbefreiung<br />
für ÖPP-Projekte und Risiken bei<br />
Entfl echtungen. Den in der letzten<br />
Ausgabe angekündigten Beitrag<br />
zum steuerlichen Querverbund<br />
haben wir aus aktuellem<br />
Anlass auf die nächste Ausgabe<br />
verschoben, die Sie voraussichtlich<br />
im Oktober erhalten werden.<br />
Eine informative Lektüre wünscht<br />
Ihnen<br />
Ihr Team von <strong>PKF</strong><br />
2 | <strong>PKF</strong> Themen Öffentlicher Sektor 02|06 · August 2006<br />
Brennpunkt<br />
EU erweitert den Anwendungsbereich der<br />
Transparenzrichtlinie<br />
Bedeutung auch außerhalb des Beihilferechts<br />
Von StB Ralf Steuer, <strong>PKF</strong> München / IVT<br />
Die EU-Kommission hat mit Änderungsrichtlinie vom 28.11.2005 eine<br />
Änderung der Transparenzrichtlinie (80/723/EWG) beschlossen. Danach<br />
ist eine Umsetzung der Vorgaben in nationales Recht bis zum<br />
19.12.2006 erforderlich. Derzeit liegt ein erster Entwurf eines Gesetzes<br />
zur Änderung des Transparenzrichtliniengesetzes vor. Was muss beachtet<br />
werden?<br />
1. Hintergrund der Änderung<br />
Nach der Transparenzrichtlinie ist die Führung getrennter Bücher nur für solche<br />
Unternehmen vorgeschrieben, die mit Dienstleistungen von allgemeinem<br />
wirtschaftlichen Interesse („Gemeinwohlverpfl ichtung“) betraut sind und hierfür<br />
staatliche Beihilfen erhalten. In seinem Urteil vom 24.7.2003 in der Rechts sache<br />
C-280/00 – Altmark-Trans – hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass<br />
staatliche Ausgleichszahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpfl<br />
ichtungen unter bestimmten Voraussetzungen keine Beihilfen i.S. des Art. 87<br />
Abs. 1 EG-Vertrag sind.<br />
2. Wer ist von dem Transparenzrichtliniengesetz bisher<br />
und wer künftig betroffen ?<br />
Nach der derzeitigen Rechtslage gelten die Vorgaben des Transparenzrichtliniengesetzes<br />
für Unternehmen,<br />
denen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten besondere oder ausschließliche<br />
Rechte i.S. von Art. 86 Abs. 1 EG-Vertrag gewährt werden<br />
oder die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse<br />
i.S. des Art. 86 Abs. 2 betraut sind und hierfür staatliche Beihilfen in<br />
jedweder Form (einschließlich Ausgleichszahlungen) erhalten<br />
und die neben den o. g. Tätigkeiten weitere Geschäftstätigkeit ausüben.<br />
Die Anwendung des Transparenzrichtliniengesetzes soll ausgeweitet werden<br />
auf alle Unternehmen, die staatliche Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen<br />
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erhalten, sofern sie daneben weitere<br />
Geschäftstätigkeiten ausüben. Ob die Ausgleichsleistungen als Beihilfe<br />
zu beurteilen sind, ist künftig irrelevant. Unternehmen mit weniger als 40 Mio.<br />
EUR Umsatz sind auch künftig von der Anwendung ausgeschlossen.<br />
3. Verpfl ichtung zur getrennten Buchführung<br />
Nach § 3 Transparenzrichtliniengesetz sind die Unternehmen verpfl ichtet,<br />
intern getrennte Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse einerseits für<br />
alle o.g. Geschäftsbereiche und andererseits für jeden weiteren Geschäfts-
ereich zu führen. Alle Kosten und Erlöse sind den jeweiligen<br />
Bereichen nach objektiv gerechtfertigten und<br />
einheitlich angewandten Kostenrechnungsgrund sätzen<br />
zuzuordnen. Die zugrunde gelegten Kostenrechnungsgrundsätze<br />
müssen eindeutig bestimmt sein. Über die<br />
Zuordnung der Kosten und Erlöse zu den jeweiligen Bereichen<br />
und über die dabei angewandten Kostenrechnungsgrundsätze<br />
haben die Unternehmen Aufzeichnungen<br />
zu führen. Dies betrifft insbesondere Aufzeichnungen<br />
über die Maßstäbe der Schlüsselung solcher Kosten und<br />
Erlöse, die auf zwei oder mehrere Bereiche entfallen. Bei<br />
Bestehen von besonderen Regelungen seitens der EU<br />
sind diese zu beachten.<br />
Hinweis: Die EU-Kommission hat zeitgleich mit<br />
dem Erlass der Änderungsrichtlinien einen Gemeinschaftsrahmen<br />
für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich<br />
für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen<br />
gewährt werden, veröffentlicht. Wir werden in<br />
einer der nächsten Ausgaben auf die einzelnen Anforderungen<br />
eingehen.<br />
Verkehrswirtschaft<br />
Vorschlag einer EU-Verordnung<br />
über öffentliche Personenverkehrsdienste<br />
Derzeitiger Stand der EU-Beratungen<br />
Von WP/StB Hans Hafenrichter, <strong>PKF</strong> München<br />
Für öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene<br />
und Straße wird derzeit eine neue EU-VO vorbereitet.<br />
Dem vorliegenden Entwurf vom 12.6.2006 hat die Bundesregierung<br />
nur unter Vorbehalten zugestimmt. Probleme<br />
liegen insbesondere in der unpräzisen Abgrenzung<br />
zum EU-Vergaberecht.<br />
1. Änderungsvorbehalte<br />
Nach der politischen Einigung im Verkehrsministerrat<br />
(VMR) am 9.6.2006 liegt nunmehr ein englischsprachiger<br />
Text zur Nachfolgeverordnung der VO 1191 vom<br />
12.6.2006 vor. Mit dem Ziel, das hohe Qualitätsniveau des<br />
ÖPNV in Deutschland zu sichern, stimmte die Bundesregierung<br />
nur unter der Maßgabe zu, dass Änderungen im<br />
Verordnungstext in den Artikeln 1, 3 und 5 erfolgen.<br />
Mit dem Änderungsvorschlag zu Artikel 1 soll rechtsklar<br />
festgestellt werden, dass ausschließliche Rechte, soweit<br />
hier keine Ausgleichsleistung erbracht werden, vom<br />
Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen<br />
sind (sog. echte eigenwirtschaftliche Verkehre).<br />
Nach Artikel 3 soll die Gewährung von Mitteln zur Erfüllung<br />
gemeinwirtschaftlicher Verpfl ichtungen auf<br />
der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages<br />
erfolgen. Abweichend hiervon sollen gemeinwirtschaftliche<br />
Verpfl ichtungen in Bezug auf die Festsetzung<br />
von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder für<br />
bestimmte Gruppen von Fahrgästen auch Gegenstand<br />
der sog. allgemeinen Vorschriften sein (kein öffentlicher<br />
Dienstleistungsauftrag).<br />
Nach Artikel 5 sind für öffentliche Dienstleistungsaufträge<br />
im Sinne der Richtlinien 2004/17/EG und<br />
2004/18/EG für Bus- oder Straßenbahnverkehrsdienste<br />
diese Richtlinien anwendbar (allgemeines EU-<br />
Vergaberecht), sofern diese Aufträge nicht die Form<br />
von Dienstleistungskonzessionen haben. Ferner sind<br />
die Voraussetzungen für die Direktvergabe an interne<br />
Betreiber im Einzelnen geregelt, wobei die Regelung<br />
zu grenzüberschreitenden Linien sowie Kooperationen<br />
mit privaten Partnern unter bestimmten Bedingungen<br />
möglich erscheinen.<br />
Als Problem bleibt der mögliche Vorrang des allgemeinen<br />
EU-Vergaberechts vor den Vorschriften der neuen<br />
EU-Verordnung, womit die Zielsetzung der Schaffung<br />
von Rechtssicherheit nicht erreicht sein dürfte. Die ersten<br />
juristischen Würdigungen gehen davon aus, dass<br />
wegen der unpräzisen Formulierungen hinsichtlich der<br />
Abgrenzung zum EU-Vergaberecht die neue Verordnung<br />
ggf. nur noch in Sonderfällen zur Anwendung kommen<br />
könnte: Und zwar dann, wenn als spezielle Vertragsform<br />
die sog. Dienstleistungskonzession gewählt wird.<br />
Die dabei auftretenden Rechtsfragen und die ggf. damit<br />
verbundenen steuerlichen Risiken in Bezug auf die weitere<br />
Anerkennung des steuerlichen Querverbunds bzw.<br />
die Gefahr eines Leistungsaustausches (Umsatzsteuerpfl<br />
icht?) erschweren die Beurteilung.<br />
2. Inhaltliche Neuerungen<br />
Als inhaltliche Anforderungen an öffentliche Dienstleistungsaufträge<br />
gelten die allgemeinen Vorschriften mit der<br />
eindeutigen Festlegung der vom Betreiber zu erfüllenden<br />
gemeinwirtschaftlichen Verpfl ichtungen und der geografi -<br />
<strong>PKF</strong> Themen Öffentlicher Sektor 02|06 · August 2006 | 3<br />
www.pkf.de
schen Geltungsbereiche, einer objektiven<br />
und transparenten Festlegung von<br />
Parametern, dem Verbot der Überkompensation<br />
unter der Berücksichtigung<br />
eines angemessenen Gewinns sowie<br />
Modalitäten der Kosten- und Einnahmeaufteilung.<br />
Öffentliche Dienstleistungsaufträge<br />
sollen für den Busbereich längstens 10<br />
Jahre, im Schienenbereich maximal 15 Jahre gelten, daneben<br />
bestehen Verlängerungsmöglichkeiten in Bezug<br />
auf Investitionsvorgaben. Ferner sollen Möglichkeiten bestehen,<br />
Arbeitnehmern bestimmte Rechte zu gewähren<br />
und soziale Standards festzulegen. Darüber hinaus hat<br />
der VMR weitere Vorschriften über Qualitätsstandards<br />
und über die Zulässigkeit von Unterauftragsvergaben eingefügt.<br />
Es ist festzustellen, dass der VMR ebenso wie die Kommission<br />
das „vierte Kriterium“, das der EuGH in seinem Urteil<br />
in der Rechtssache „Altmark-Trans“ vom 24. 7. 2003 entwickelt<br />
hatte, nicht anwenden möchte. Auch wird vom VMR<br />
eine marktorientierte Direktvergabe im Sinne der Betrauung<br />
und Finanzierung entsprechend der vier EuGH-Kriterien<br />
als Direktvergabeoption in den Verordnungstext nicht<br />
aufgenommen. Es verbleibt bei den Direktvergabeoptionen<br />
z. B. für Schienenverkehre, wobei ÖPNV-Verkehre explizit<br />
ausgenommen scheinen (Ausnahme geringer Umfang).<br />
Empfehlung: Es ist zu erwarten, dass im weiteren<br />
Verfahren Änderungsvorschläge eingebracht und<br />
diskutiert werden. Es empfi ehlt sich, die bestehenden<br />
Finanzierungen zuerst nach geltendem Recht<br />
durch Erfüllung der EuGH-Kriterien mittels eines beihilfekonformen<br />
Betrauungsakts abzusichern.<br />
Staatliche Unterstützung im<br />
Personennahverkehr<br />
Erstmalige Überprüfung einer Umsetzung<br />
des Altmark-Trans-Urteils in Deutschland<br />
Von RA Christian Wieberneit, <strong>PKF</strong> München<br />
Am 24.7.2003 hat der EuGH in der Rechtssache<br />
C-280/00 (Altmark-Trans) entschieden, dass Ausgleichszahlungen<br />
für die Erbringung öffentlicher<br />
Dienstleistungen keine staatlichen Beihilfen im<br />
4 | <strong>PKF</strong> Themen Öffentlicher Sektor 02|06 · August 2006<br />
Zulässige Unterstützung<br />
des ÖPNV auch bei<br />
Beihilfecharakter der<br />
Zahlungen!<br />
Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag<br />
darstellen, wenn sie bestimmte<br />
Voraussetzungen erfüllen. Nachdem<br />
sich die erste Aufregung<br />
über diese Entscheidung gelegt<br />
hatte, wurde im Deutschen ÖPNV<br />
mit der Umsetzung der Altmark-<br />
Trans-Entscheidung begonnen, was aber mit einem<br />
hohen Maß an Risiken verbunden ist.<br />
1. Entscheidung der EU-Kommission zur<br />
staatlichen Unterstützung für Busbetreiber<br />
Mit der Entscheidung der EU-Kommission vom<br />
16.5.2006 betreffend die staatliche Unterstützung für<br />
die Busbetreiber im Landkreis Wittenberg (AZ: C (2006)<br />
81747) liegt nunmehr erstmals eine ausführliche Überprüfung<br />
eines Umsetzungssystems auf dessen Vereinbarkeit<br />
mit den vom EuGH aufgestellten Regeln vor.<br />
Diese Entscheidung gibt wertvolle Hinweise darauf,<br />
wie das EuGH-Urteil auszulegen und anzuwenden ist;<br />
dies erlaubt insbesondere auch Antworten auf Zweifelsfragen<br />
hinsichtlich der Leistung von Ausgleichszahlungen<br />
im ÖPNV.<br />
2. Prüfkriterien<br />
Hat man im Rahmen der Prüfung die beiden ersten Voraussetzungen<br />
für das Vorliegen einer Beihilfe, nämlich<br />
die Zahlung aus staatlichen Mitteln und das Vorliegen<br />
eines Unternehmens im Sinne von Art. 87 Abs.<br />
1 EG-Vertrag bejaht, so stellt sich die weitere Frage,<br />
ob das Unternehmen mit den Zahlungen aus staatlichen<br />
Mitteln einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Ein<br />
solcher Vorteil liegt bei öffentlichen Zuschüssen, die<br />
den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-/ Vorort- und<br />
Regionalverkehr ermöglichen, nicht vor, soweit sie als<br />
Ausgleich dafür anzusehen sind, dass von dem begünstigten<br />
Unternehmen Leistungen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher<br />
Verpfl ichtungen erbracht werden.<br />
Für die Prüfung dieser Frage hat der EuGH bekanntlich<br />
die vier Kriterien<br />
Betrauung<br />
vorherige Parametrisierung der Ausgleiche<br />
keine Überkompensation<br />
vergleichende Kostenermittlung<br />
aufgestellt, die auf folgenden Fall angewendet wurden:
Der Landkreis Wittenberg hatte in einer Leistungsbeschreibung<br />
festgelegt, welchen Preis er für bestimmte<br />
Leistungen zahlen will. Bei diesen Leistungen handelte<br />
es sich neben dem Betrieb einer Mobilitätszentrale und<br />
der Schülerbeförderung um die generelle Beförderung<br />
von Fahrgästen auf bestimmten Linien. Für die beiden<br />
erstgenannten Leistungen wurde ein Pauschalbetrag, für<br />
die letztgenannte Leistung ein festgelegter Zuschuss pro<br />
Fahrgast gewährt.<br />
3. Beihilfecharakter bei Überkom pensation<br />
ohne Rückführungsgewähr<br />
Die Kriterien Betrauung und Parametrisierung der Ausgleichszahlungen<br />
sah die Kommission als erfüllt an. Beim<br />
dritten Kriterium, also der Frage, ob der Ausgleich nicht<br />
über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten<br />
der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpfl ichtungen<br />
abzudecken, hielt die Kommission die relativ geringen und<br />
aufgrund von Erfahrungswerten überschaubaren Pauschalbeträge<br />
für die Mobilitätszentrale und den Schülerverkehr<br />
ebenfalls für zulässig. Hinsichtlich der Beträge pro<br />
Fahrgast hatte die EU-Kommission jedoch Bedenken.<br />
Die Kommission stellte diesbezüglich zunächst einmal<br />
fest, dass bei einem erheblichen Anstieg der Fahrgastzahlen<br />
eine Überkompensation durch den zunächst unveränderlich<br />
festgelegten Betrag je Fahrgast entstehen könnte.<br />
Sie stellte weiter fest, dass die Satzung des Kreises<br />
Wittenberg zwar eine Überprüfung der Angemessenheit<br />
des Betrages pro Fahrgast vorsah, jedoch nach eben dieser<br />
Satzung eine Änderung des Betrages zur Vermeidung<br />
einer Überkompensation nicht rückwirkend möglich war.<br />
Nach Ansicht der Kommission reichte dieser Satzungsmechanismus<br />
nicht aus, um den Einbehalt einer Überkompensation,<br />
die ein Busbetreiber einmal erhalten habe,<br />
auszuschließen. Aus diesem Grunde sah die Kommission<br />
für den Förderbetrag je Fahrgast das Vorliegen einer Beihilfe<br />
an.<br />
Hinweis: Die Entscheidung, dass insoweit eine Beihilfe<br />
vorliege, hat letztlich noch zu zwei weiteren überraschenden<br />
Erkenntnissen geführt. Diese betreffen<br />
zum einen die Annahme des Vorliegens einer rechtssicheren<br />
Teilbereichsausnahme unter Vorbehalt; zum<br />
anderen hat die Kommission zumindest für gewisse<br />
Bereiche einen Weg gezeigt, selbst bei Vorliegen einer<br />
Beihilfe zulässigerweise Zahlungen zur Unterstützung<br />
des ÖPNV zu leisten – wir beraten Sie in dieser<br />
Hinsicht gerne.<br />
Versorgungswirtschaft<br />
Rechnungslegung und Prüfung<br />
von EVU<br />
Neue IDW Standards<br />
Von WP/StB Ingo Hesse, <strong>PKF</strong> Duisburg<br />
Die Vorschriften zur Entfl echtung der Rechnungslegung<br />
und deren Prüfung von Energieversorgungsunternehmen<br />
(EVU) sind in 2005 durch das neue<br />
<strong>Energiewirtschaft</strong>sgesetz (EnWG) neu geregelt<br />
worden. Als Reaktion hat der Berufsstand der<br />
Wirtschaftsprüfer zu Zweifelsfragen dieser Regelungsbereiche<br />
Stellung genommen und gibt damit<br />
den EVU und Prüfern gleichermaßen für die Praxis<br />
Standards an die Hand.<br />
1. Rechnungslegung nach § 10 EnWG<br />
Der neue IDW RS ÖFA 2 (vgl. Abdruck in WPg 2006 S.<br />
465 ff.) erörtert die mit der Rechnungslegung und Offenlegung<br />
nach § 10 EnWG verbundenen Fragen. Einen<br />
Schwerpunkt bilden die Ausführungen zur buchhalterischen<br />
Entfl echtung. Nach Auffassung des IDW enthält<br />
das EnWG keine Vorgaben zu Art und Umfang der Kontentrennung.<br />
Dementsprechend bestehen ausgehend<br />
vom Zweck der Kontentrennung, gesonderte Bilanzen<br />
und GuV erstellen zu können, verschiedene Möglichkeiten<br />
der technischen Umsetzung im Unternehmen. Diese<br />
beinhalten neben der Einrichtung von Unterkonten<br />
für die einzelnen Tätigkeiten auch die Einführung tätigkeitsbezogener<br />
Zusatzkontierungen (z.B. Geschäftsbereiche).<br />
Aber auch andere Formen, wie beispielsweise<br />
die Zuhilfenahme der Kosten- und Leistungsrechnung<br />
sowie die Kontentrennung mittels Tabellenkalkulationsprogramm<br />
sind denkbar. Sofern das Unternehmen die<br />
Möglichkeit zur jederzeitigen Überleitung auf die getrennten<br />
Konten hat, genügt anstelle einer unterjährigen<br />
Buchung auf getrennten Konten eine nachträgliche Buchung<br />
im Rahmen der Jahresabschlusserstellung.<br />
Hinweis: Die Bandbreite der Möglichkeiten erlaubt damit<br />
„praxisnahe“ Lösungen der Kontentrennung ohne<br />
größere Investitionen (z.B. in IT-Systeme) und kommt<br />
nach unseren Erfahrungen insbesondere kleineren<br />
EVU mit „schlankem“ Rechnungswesen zugute.<br />
<strong>PKF</strong> Themen Öffentlicher Sektor 02|06 · August 2006 | 5<br />
www.pkf.de
Hinsichtlich der Anforderungen an die Schlüsselung erachtet<br />
das IDW neben der gesetzlich geforderten Transparenz<br />
(§ 10 Abs. 3 Satz 5 EnWG) eine stetige Anwendung<br />
der gewählten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
für geboten. Dies bedeutet, daß Änderungen von Zuordnungsregeln<br />
nur in Ausnahmefällen zulässig und ggf. in<br />
der internen Rechnungslegung zu erläutern und zu begründen<br />
sind. Der Stetigkeitsgrundsatz gilt nach Auffassung<br />
des IDW auch beim Übergang von den bisherigen<br />
Entfl echtungsregelungen auf die des neuen EnWG.<br />
2. Prüfungsannahme und -durchführung<br />
Der IDW PS 610 als zweiter neuer Standard (vgl. Abdruck<br />
in WPg 2006 S. 533) richtet sich primär an den Abschlussprüfer<br />
und gibt diesem verbindliche Richtlinien für die Annahme<br />
von Prüfungsaufträgen, die Prüfungsdurchführung,<br />
die Berichterstattung im Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk<br />
bei Energieversorgungsunternehmen.<br />
Hinweis: Wir werden den IDW PS 610 erstmals für<br />
Abschlussprüfungen von nach dem 7.7.2005 beginnenden<br />
Geschäftsjahren – also im Regelfall ab dem<br />
Geschäftsjahr 2006 – zugrunde legen. Über die Ergebnisse<br />
unserer Prüfung der Einhaltung der Vorgaben<br />
des § 10 Abs. 3 EnWG werden wir – im Gegensatz<br />
zur Prüfung nach dem „alten“ EnWG - auch im<br />
Bestätigungsvermerk berichten müssen.<br />
Testat zur Gaspreiserhöhung<br />
Schaffung von Transparenz und Vertrauen<br />
Von WP/StB Ingo Hesse, <strong>PKF</strong> Duisburg und<br />
WP/StB Dr. Peter Harms, <strong>PKF</strong> Rostock<br />
Gasversorger sehen sich bei der Weitergabe von Preiserhöhungen<br />
ihrer Lieferanten ausgeprägter Kritik der<br />
Endkunden gegenüber. Testate unabhängiger Dritter,<br />
dass lediglich erhöhte Bezugskosten weitergegeben<br />
werden, können hier Kundenvertrauen aufbauen.<br />
1. Zur Notwendigkeit von Gaspreiserhöhungen<br />
Gasversorgungsunternehmen, darunter viele Stadtwerke,<br />
sind bei ihrer Preisgestaltung in hohem Maße abhängig<br />
von den Bezugspreisen der Vorlieferanten. Es bestehen<br />
in der Regel langfristige Lieferverträge, die eine an die<br />
Öl preisentwicklung angelehnte Preisgleitklausel enthalten.<br />
Infolge des dramatischen Ölpreisanstiegs der letzten zwei<br />
Jahre sind Gasversorger nahezu in jedem Quartal mit Preisanpassungen<br />
der Vorlieferanten konfrontiert worden, die<br />
6 | <strong>PKF</strong> Themen Öffentlicher Sektor 02|06 · August 2006<br />
nicht selten zu einer Erhöhung der Gasbezugskosten um<br />
mehr als 60 % geführt haben.<br />
Einige Gasversorger haben ihre Absatzpreise entsprechend<br />
den gestiegenen Bezugskosten angepasst. Häufi g jedoch<br />
wird nur ein Teil der Preiserhöhung der Vorlieferanten an die<br />
Kunden weitergegeben. Ursache hierfür sind neben dem<br />
Wettbewerbsumfeld auch Einfl üsse der kommunalen Anteilseigner.<br />
Gleichwohl sehen sich Gasversorger oft dem Vorwurf<br />
der Preistreiberei ausgesetzt: Preiserhöhungen seien unbillig<br />
oder unbegründet und gingen weit über die Bezugskostenerhöhungen<br />
hinaus. Angetrieben durch entsprechende Empfehlungen<br />
der Verbraucherverbände oder der Presse und im<br />
Regelfall ohne Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen<br />
Hintergründe schicken Kunden ihren Versorgern Protestbriefe,<br />
kürzen Rechnungen oder – wie derzeit von der Branche<br />
mit Spannung beobachtet – klagen gegen ihre Versorger<br />
u.a. unter Berufung auf die Unbilligkeit der Entgelte.<br />
Stadtwerke stehen somit vielfach vor dem Problem, wie sie<br />
ihren Kunden und der Öffentlichkeit die Preiserhöhung transparent<br />
und nachvollziehbar machen können. Versuche der<br />
Stadtwerke, die Notwendigkeit von Preiserhöhungen zu erläutern<br />
oder gar die Kalkulation offenzulegen, werden oft<br />
pauschal mit der Begründung abgetan, die Informationen<br />
wären unrichtig oder unvollständig. Dagegen wird der Untersuchung<br />
eines unabhängigen Dritten in der Regel mehr<br />
Glaubwürdigkeit beigemessen.<br />
2. Testate unabhängiger Dritter: Transparenz<br />
schafft Vertrauen<br />
<strong>PKF</strong> bietet daher Gasversorgern für geplante oder bereits<br />
durchgeführte Preiserhöhungen eine unabhängige Untersuchung<br />
ihrer Preiserhöhungen an. Den Bedürfnissen des jeweiligen<br />
Gasversorgers Rechnung tragend kann der Untersuchungsumfang<br />
von der Plausibilitätsprüfung bis zu einer<br />
detaillierten Analyse der Kostensituation sowie der Preisgestaltung<br />
reichen. Regelmäßig wird die Untersuchung eine<br />
vergleichende Analyse der Entwicklung von kundengruppenspezifi<br />
schen Bezugskosten und Absatzpreisen für einen<br />
defi nierten Zeitraum umfassen.<br />
Unsere umfassende schriftliche Stellungnahme beinhaltet<br />
neben der Beschreibung des individuellen Auftrags und des<br />
methodischen Untersuchungsvorgehens Angaben zur Ermittlung<br />
der spezifi schen Bezugskosten sowie zur Absatzpreisentwicklung.<br />
Unsere Stellungnahme kann u.a. mit den<br />
spezifi schen Bezugskosten wirtschaftlich sensible Informationen<br />
enthalten, die Rückschlüsse auf die Marge zulassen<br />
und damit nicht für Dritte bestimmt sind. Wir bieten unseren<br />
Mandanten daher zusätzlich zu unserer ausführlichen
Stellungnahme eine Kurzzusammenfassung unserer Untersuchungsergebnisse<br />
in Form einer Bescheinigung an.<br />
Empfehlung: Diese können Sie beispielsweise im Rahmen<br />
Ihrer Öffentlichkeitsarbeit interessierten Kunden zur<br />
Verfügung stellen oder auf Ihrer Internet-Seite veröffentlichen.<br />
Selbst wenn, wie in jüngster Zeit vor verschiedenen<br />
Landgerichten (u.a. Heilbronn, Bremen und Hamburg) geschehen,<br />
Preisanpassungsklauseln generell in Frage gestellt<br />
werden oder im Zuge einer Billigkeitskontrolle der<br />
Gaspreiserhöhung nach § 315 BGB weitere Anforderungen<br />
erhoben werden, bestätigen die Erfahrungen unserer<br />
Mandanten die positiven Auswirkungen der so geschaffenen<br />
Transparenz auf das Vertrauen der Kunden.<br />
Neues Kommunales Finanzmanagement<br />
Aufstellung der Eröffnungsbilanz<br />
Inventur wirtschaftlich durchführen!<br />
Von WP/StB Urte Lickfett, <strong>PKF</strong> Duisburg<br />
Bei Umstellung von der Kameralistik auf die Doppik ist<br />
der Inventuraufwand zeitlich und personell sehr hoch.<br />
Über die Anwendung von Vereinfachungsverfahren lassen<br />
sich jedoch große Wirtschaftlichkeitsvorteile erschließen.<br />
1. Aufwändige Erstinventur<br />
Die bisher vorliegenden Regelungskonzepte verschiedener<br />
Bundesländer schliessen eine Buch- und Beleginventur für<br />
das Anlagevermögen aus, so dass im Regelfall nicht auf bisher<br />
für kamerale Zwecke geführte Anlagevermögen zurückgegriffen<br />
werden kann. Aufgrund der Vielzahl und der Besonderheiten<br />
hinsichtlich der Art der von Gemeinden genutzten<br />
Vermögensgegenstände erfordert die Durchführung der<br />
Erstinventur sowohl in zeitlicher als auch personeller Hinsicht<br />
einen nicht zu unterschätzenden Aufwand.<br />
2. Anwendung von Vereinfachungsverfahren<br />
In Nordrhein-Westfalen hat der Gesetzgeber daher die Notwendigkeit<br />
von Inventurvereinfachungsverfahren erkannt<br />
und räumt den Gemeinden entsprechende Gestaltungsspielräume<br />
hinsichtlich der zeitlichen Ausgestaltung und der<br />
Form der Inventur ein. Die Anwendung setzt jedoch voraus,<br />
dass der Aussagewert der Inventur dem einer tatsächlichen<br />
Bestandsaufnahme gleichkommt und dass das Verfahren<br />
den GoB entspricht. Die Anwendung solcher Inventurverein-<br />
fachungsverfahren ist insbesondere in Bereichen empfehlenswert,<br />
welche durch eine Vielzahl von (aufzunehmenden) Vermögensgegenständen<br />
gekennzeichnet und (zeit)wertmäßig<br />
von untergeordneter Bedeutung für die Vermögenslage der<br />
Gemeinde sind, z.B. Klassenzimmermobiliar in Schulen,<br />
Betriebs- und Geschäftsausstattung im Rathaus, Präsenzbestand<br />
in Bibliotheken, Spielgeräte auf Spielplätzen.<br />
Empfehlung: Prüfen und nutzen Sie die Anwendung von<br />
Inventurvereinfachungsverfahren in den beschriebenen<br />
Bereichen! Die damit erzielbare Zeitersparnis sollten Sie<br />
für die strategische Ausgestaltung der Eröffnungsbilanz<br />
(vgl. dazu <strong>PKF</strong> Themen Öffentl. Sektor 1/06) nutzen, um<br />
sich so eine optimale Startposition für die Zukunft zu<br />
verschaffen. Dabei sollten Sie auch die Anwendung von<br />
Bewertungsvereinfachungsverfahren nutzen, denn die<br />
Kombination von Inventur- und Bewertungsvereinfachungsmethoden<br />
ermöglicht ohne Informationsverlust<br />
für Steuerungszwecke eine wirtschaftliche Erfassung<br />
und Verwaltung von Vermögensgegenständen.<br />
Steuerrecht<br />
Grunderwerbsteuerfreiheit bei<br />
ÖPP-Projekten<br />
Strenge Voraussetzungen<br />
Von RA/StB Dr. Frank Westphal, <strong>PKF</strong> Duisburg<br />
Das Finanzministerium NRW hat einen ersten Erlass zu der<br />
für bestimmte ÖPP-Projekte neu eingeführten Grunderwerbsteuerbefreiung<br />
nach § 4 Nr. 9 GrEStG veröffentlicht.<br />
Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer ist danach an folgende<br />
Voraussetzungen gebunden (Erlass vom 4.4.2006, S<br />
4506 – 112 – VA 2, Abdruck in DStR 2006 S. 797):<br />
Das Grundstück wird dem privaten Unternehmer von<br />
der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu Beginn<br />
des Vertragszeitraums übertragen.<br />
Der private Unternehmer überlässt der juristischen Person<br />
das Grundstück während des Vertragszeitraums zur<br />
Nutzung für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch i.S.<br />
von § 3 Abs. 2 GrStG.<br />
Die Rückübertragung des Grundstücks an die juristische<br />
Person des öffentlichen Rechts am Ende des Vertragszeitraums<br />
ist fest vereinbart worden (nicht ausreichend<br />
ist ein bloßes Optionsrecht).<br />
<strong>PKF</strong> Themen Öffentlicher Sektor 02|06 · August 2006 | 7<br />
www.pkf.de
Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gilt damit nur für<br />
die Fallkonstellation, dass die juristische Person des öffentlichen<br />
Rechts Eigentümerin von Grundstücken i.S. von § 2<br />
GrEStG ist und diese privaten Auftragnehmern im Rahmen<br />
einer ÖPP überträgt. Die Steuerbefreiung ist dagegen nicht<br />
zu gewähren, wenn der private Auftragnehmer ein Grundstück<br />
auf dem freien Grundstücksmarkt erwirbt und in das<br />
ÖPP-Projekt einbringt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
sind private Auftragnehmer auch solche Gesellschaften,<br />
an denen die juristische Person des öffentlichen Rechts<br />
teilweise oder in vollem Umfang beteiligt ist.<br />
Hinweis: Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend,<br />
wenn die Nutzung des Grundstücks für hoheitliche<br />
Zwecke i.S. von § 3 Abs. 2 GrStG endet oder die<br />
Rückübertragung nicht länger verlangt werden kann<br />
bzw. nicht vorgenommen wird.<br />
Steuerrisiken bei Entfl echtung<br />
über das Pachtmodell?<br />
Gefahren beim „legal unbundling“<br />
Von WP/StB Ingo Hesse, <strong>PKF</strong> Duisburg<br />
Die rechtliche Entfl echtung (sog. „legal unbundling“) von<br />
integrierten Energieversorgungsunternehmen (EVU) kann<br />
neben der Ausgliederung des Netzbereichs mittels Eigentumsübertragung<br />
(Übertragungsmodell) auch auf der<br />
Grundlage einer Verpachtung erfolgen (Pachtmodell). Beim<br />
Pachtmodell bleibt das zivilrechtliche Eigentum am Strombzw.<br />
Gasnetz bei der Muttergesellschaft, während die Netztochter<br />
den Netzbetrieb i.d.R. im eigenen Namen und für<br />
eigene Rechnung auf der Grundlage eines Pachtvertrags<br />
durchführt. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern ist, so-<br />
Impressum<br />
<strong>PKF</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Die Inhalte der <strong>PKF</strong>* Themen Öffentlicher Sektor können weder eine umfassende Darstellung der jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die<br />
Besonderheiten von Einzelfällen abgestimmten steuerlichen oder sonstigen fachlichen Rat ersetzen. Wir sind außerdem bestrebt sicherzustellen, dass<br />
die Inhalte der <strong>PKF</strong>* Themen Öffentlicher Sektor dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf hin, dass Änderungen der Gesetzgebung,<br />
der Rechtsprechung oder der Verwaltungsauffassung immer wieder auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten Sie sich unbedingt individuell<br />
beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen treffen oder unterlassen.<br />
* <strong>PKF</strong> bezieht sich auf <strong>PKF</strong> International, eine internationale Verbindung eigenständiger und rechtlich unabhängiger Gesellschaften.<br />
8 | <strong>PKF</strong> Themen Öffentlicher Sektor 02|06 · August 2006<br />
weit diese in wirtschaftlich engem Zusammenhang mit einer<br />
rechtlichen oder operationellen Entfl echtung stehen, nach<br />
§ 6 Abs. 2 EnWG grundsätzlich steuerneutral möglich. Demgegenüber<br />
vertritt das BMF in seinem Schreiben zur Auslegung<br />
von Vorschriften zur Steuerneutralität des „legal<br />
unbundling“ vom 8.5.2006 die Auffassung, dass ein Wechsel<br />
vom Pachtmodell zum Übertragungsmodell unter bestimmten<br />
Voraussetzungen (doch) zu einer Realisierung von stillen<br />
Reserven der übertragenen Wirtschaftsgüter führen soll. So<br />
soll die steuerneutrale Übertragung nach dem EnWG u.a.<br />
dann nicht greifen, wenn zunächst als „Grundweg“ ein Verpächtermodell<br />
gewählt wird, sich dieser Weg dann später<br />
z.B. aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen als unpraktikabel<br />
erweist und die Netze daraufhin auf eine Netzgesellschaft<br />
übertragen werden.<br />
Empfehlung: Aufgrund der skizzierten Unsicherheit<br />
empfi ehlt sich im Vorfeld geplanter Entfl echtungsmaßnahmen,<br />
aber auch bei bestehenden Pachtmodellen,<br />
eine sorgfältige Analyse möglicher steuerlicher<br />
Risiken. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.<br />
Veranstaltungshinweis<br />
<strong>PKF</strong> ist mit zwei Vorträgen auf dem 11. IIR ÖPV-Kongress<br />
CiTOP 2006 vom 23. - 25.10.2006 in Potsdam präsent:<br />
23.10.2006: Vortrag von WP/StB Hans Hafenrichter (<strong>PKF</strong><br />
München) zum Thema „Die Zukunft des steuerlichen Querverbunds<br />
nach dem EuGH-Urteil in der Rechtssache Altmark-Trans“.<br />
25.10.2006: Vortrag von WP/StB Hans Hafenrichter (<strong>PKF</strong><br />
München) und Martin Husmann (Vorstand Verkehrsverbund<br />
Rhein-Ruhr AöR) zum Thema „Erfolgreicher Umgang mit den<br />
EuGH-Kriterien im größten Verkehrsverbund Europas“.<br />
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