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Energiewirtschaft - PKF Fasselt Schlage

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Öffentlicher Sektor<br />

<strong>Energiewirtschaft</strong><br />

Erweiterte Transparenzvorgaben<br />

der EU<br />

In dieser Ausgabe<br />

lesen Sie:<br />

Editorial ............................. 2<br />

Brennpunkt<br />

EU erweitert den<br />

Anwendungsbe reich der<br />

Transparenz richtlinie ............... 2<br />

Verkehrswirtschaft<br />

Vorschlag einer EU-Vero rd -<br />

nung über öffentliche<br />

Per sonen verkehrs dienste ....... 3<br />

Staatliche Unterstützung im<br />

Personennahverkehr .............. 4<br />

Versorgungswirtschaft<br />

Rechnungslegung und<br />

Prü fung von EVU .................... 5<br />

Testat zur Gaspreiserhöhung.. 6<br />

Neues Kommunales<br />

Finanzmanagement<br />

Aufstellung der Eröffnungsbilanz..<br />

.................................... 7<br />

Steuerrecht<br />

Grunderwerbsteuerfreiheit<br />

bei ÖPP-Projekten .................. 7<br />

Steuerrisiken bei Entfl echtung<br />

über das Pachtmodell? .......... 8<br />

Veranstaltungshinweis..... 8<br />

02|06


Editorial<br />

Erste Erfahrungen im Zusammenhang<br />

mit Transparenzvorgaben<br />

der Kommission sowie zur Umsetzung<br />

der EuGH-Rechtsprechung<br />

in der Rechtssache Altmark-<br />

Trans bilden den Schwerpunkt<br />

der zweiten Ausgabe der <strong>PKF</strong><br />

Themen „Öffentlicher Sektor“.<br />

Wir informieren Sie insbesondere<br />

darüber, wer von der Umsetzung<br />

der Transparenzrichtlinie betroffen<br />

sein wird und unter welchen<br />

Voraussetzungen staatliche Unterstützungsleistungen<br />

im ÖPNV<br />

Beihilfecharakter haben. Ein weiteres<br />

Thema ist der Vorschlag einer<br />

neuen EU-Verordnung über<br />

öffentliche Personenverkehrsdienste,<br />

die insbesondere im Falle<br />

der Dienstleistungskonzession<br />

Auslegungsfragen aufwirft.<br />

An die Versorgungswirtschaft<br />

richten wir uns mit einem Beitrag<br />

über neue Standards der Rechnungslegung<br />

und Prüfung; ferner<br />

bieten wir über die Erteilung von<br />

Testaten zu Gaspreiserhöhungen<br />

ein wirksames Mittel an, um seitens<br />

der Versorger Vertrauen bei<br />

Kunden zu bilden. Steuerliche<br />

Themen sind in dieser Ausgabe<br />

die Grunderwerbsteuerbefreiung<br />

für ÖPP-Projekte und Risiken bei<br />

Entfl echtungen. Den in der letzten<br />

Ausgabe angekündigten Beitrag<br />

zum steuerlichen Querverbund<br />

haben wir aus aktuellem<br />

Anlass auf die nächste Ausgabe<br />

verschoben, die Sie voraussichtlich<br />

im Oktober erhalten werden.<br />

Eine informative Lektüre wünscht<br />

Ihnen<br />

Ihr Team von <strong>PKF</strong><br />

2 | <strong>PKF</strong> Themen Öffentlicher Sektor 02|06 · August 2006<br />

Brennpunkt<br />

EU erweitert den Anwendungsbereich der<br />

Transparenzrichtlinie<br />

Bedeutung auch außerhalb des Beihilferechts<br />

Von StB Ralf Steuer, <strong>PKF</strong> München / IVT<br />

Die EU-Kommission hat mit Änderungsrichtlinie vom 28.11.2005 eine<br />

Änderung der Transparenzrichtlinie (80/723/EWG) beschlossen. Danach<br />

ist eine Umsetzung der Vorgaben in nationales Recht bis zum<br />

19.12.2006 erforderlich. Derzeit liegt ein erster Entwurf eines Gesetzes<br />

zur Änderung des Transparenzrichtliniengesetzes vor. Was muss beachtet<br />

werden?<br />

1. Hintergrund der Änderung<br />

Nach der Transparenzrichtlinie ist die Führung getrennter Bücher nur für solche<br />

Unternehmen vorgeschrieben, die mit Dienstleistungen von allgemeinem<br />

wirtschaftlichen Interesse („Gemeinwohlverpfl ichtung“) betraut sind und hierfür<br />

staatliche Beihilfen erhalten. In seinem Urteil vom 24.7.2003 in der Rechts sache<br />

C-280/00 – Altmark-Trans – hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass<br />

staatliche Ausgleichszahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpfl<br />

ichtungen unter bestimmten Voraussetzungen keine Beihilfen i.S. des Art. 87<br />

Abs. 1 EG-Vertrag sind.<br />

2. Wer ist von dem Transparenzrichtliniengesetz bisher<br />

und wer künftig betroffen ?<br />

Nach der derzeitigen Rechtslage gelten die Vorgaben des Transparenzrichtliniengesetzes<br />

für Unternehmen,<br />

denen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten besondere oder ausschließliche<br />

Rechte i.S. von Art. 86 Abs. 1 EG-Vertrag gewährt werden<br />

oder die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse<br />

i.S. des Art. 86 Abs. 2 betraut sind und hierfür staatliche Beihilfen in<br />

jedweder Form (einschließlich Ausgleichszahlungen) erhalten<br />

und die neben den o. g. Tätigkeiten weitere Geschäftstätigkeit ausüben.<br />

Die Anwendung des Transparenzrichtliniengesetzes soll ausgeweitet werden<br />

auf alle Unternehmen, die staatliche Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen<br />

von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erhalten, sofern sie daneben weitere<br />

Geschäftstätigkeiten ausüben. Ob die Ausgleichsleistungen als Beihilfe<br />

zu beurteilen sind, ist künftig irrelevant. Unternehmen mit weniger als 40 Mio.<br />

EUR Umsatz sind auch künftig von der Anwendung ausgeschlossen.<br />

3. Verpfl ichtung zur getrennten Buchführung<br />

Nach § 3 Transparenzrichtliniengesetz sind die Unternehmen verpfl ichtet,<br />

intern getrennte Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse einerseits für<br />

alle o.g. Geschäftsbereiche und andererseits für jeden weiteren Geschäfts-


ereich zu führen. Alle Kosten und Erlöse sind den jeweiligen<br />

Bereichen nach objektiv gerechtfertigten und<br />

einheitlich angewandten Kostenrechnungsgrund sätzen<br />

zuzuordnen. Die zugrunde gelegten Kostenrechnungsgrundsätze<br />

müssen eindeutig bestimmt sein. Über die<br />

Zuordnung der Kosten und Erlöse zu den jeweiligen Bereichen<br />

und über die dabei angewandten Kostenrechnungsgrundsätze<br />

haben die Unternehmen Aufzeichnungen<br />

zu führen. Dies betrifft insbesondere Aufzeichnungen<br />

über die Maßstäbe der Schlüsselung solcher Kosten und<br />

Erlöse, die auf zwei oder mehrere Bereiche entfallen. Bei<br />

Bestehen von besonderen Regelungen seitens der EU<br />

sind diese zu beachten.<br />

Hinweis: Die EU-Kommission hat zeitgleich mit<br />

dem Erlass der Änderungsrichtlinien einen Gemeinschaftsrahmen<br />

für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich<br />

für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen<br />

gewährt werden, veröffentlicht. Wir werden in<br />

einer der nächsten Ausgaben auf die einzelnen Anforderungen<br />

eingehen.<br />

Verkehrswirtschaft<br />

Vorschlag einer EU-Verordnung<br />

über öffentliche Personenverkehrsdienste<br />

Derzeitiger Stand der EU-Beratungen<br />

Von WP/StB Hans Hafenrichter, <strong>PKF</strong> München<br />

Für öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene<br />

und Straße wird derzeit eine neue EU-VO vorbereitet.<br />

Dem vorliegenden Entwurf vom 12.6.2006 hat die Bundesregierung<br />

nur unter Vorbehalten zugestimmt. Probleme<br />

liegen insbesondere in der unpräzisen Abgrenzung<br />

zum EU-Vergaberecht.<br />

1. Änderungsvorbehalte<br />

Nach der politischen Einigung im Verkehrsministerrat<br />

(VMR) am 9.6.2006 liegt nunmehr ein englischsprachiger<br />

Text zur Nachfolgeverordnung der VO 1191 vom<br />

12.6.2006 vor. Mit dem Ziel, das hohe Qualitätsniveau des<br />

ÖPNV in Deutschland zu sichern, stimmte die Bundesregierung<br />

nur unter der Maßgabe zu, dass Änderungen im<br />

Verordnungstext in den Artikeln 1, 3 und 5 erfolgen.<br />

Mit dem Änderungsvorschlag zu Artikel 1 soll rechtsklar<br />

festgestellt werden, dass ausschließliche Rechte, soweit<br />

hier keine Ausgleichsleistung erbracht werden, vom<br />

Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen<br />

sind (sog. echte eigenwirtschaftliche Verkehre).<br />

Nach Artikel 3 soll die Gewährung von Mitteln zur Erfüllung<br />

gemeinwirtschaftlicher Verpfl ichtungen auf<br />

der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages<br />

erfolgen. Abweichend hiervon sollen gemeinwirtschaftliche<br />

Verpfl ichtungen in Bezug auf die Festsetzung<br />

von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder für<br />

bestimmte Gruppen von Fahrgästen auch Gegenstand<br />

der sog. allgemeinen Vorschriften sein (kein öffentlicher<br />

Dienstleistungsauftrag).<br />

Nach Artikel 5 sind für öffentliche Dienstleistungsaufträge<br />

im Sinne der Richtlinien 2004/17/EG und<br />

2004/18/EG für Bus- oder Straßenbahnverkehrsdienste<br />

diese Richtlinien anwendbar (allgemeines EU-<br />

Vergaberecht), sofern diese Aufträge nicht die Form<br />

von Dienstleistungskonzessionen haben. Ferner sind<br />

die Voraussetzungen für die Direktvergabe an interne<br />

Betreiber im Einzelnen geregelt, wobei die Regelung<br />

zu grenzüberschreitenden Linien sowie Kooperationen<br />

mit privaten Partnern unter bestimmten Bedingungen<br />

möglich erscheinen.<br />

Als Problem bleibt der mögliche Vorrang des allgemeinen<br />

EU-Vergaberechts vor den Vorschriften der neuen<br />

EU-Verordnung, womit die Zielsetzung der Schaffung<br />

von Rechtssicherheit nicht erreicht sein dürfte. Die ersten<br />

juristischen Würdigungen gehen davon aus, dass<br />

wegen der unpräzisen Formulierungen hinsichtlich der<br />

Abgrenzung zum EU-Vergaberecht die neue Verordnung<br />

ggf. nur noch in Sonderfällen zur Anwendung kommen<br />

könnte: Und zwar dann, wenn als spezielle Vertragsform<br />

die sog. Dienstleistungskonzession gewählt wird.<br />

Die dabei auftretenden Rechtsfragen und die ggf. damit<br />

verbundenen steuerlichen Risiken in Bezug auf die weitere<br />

Anerkennung des steuerlichen Querverbunds bzw.<br />

die Gefahr eines Leistungsaustausches (Umsatzsteuerpfl<br />

icht?) erschweren die Beurteilung.<br />

2. Inhaltliche Neuerungen<br />

Als inhaltliche Anforderungen an öffentliche Dienstleistungsaufträge<br />

gelten die allgemeinen Vorschriften mit der<br />

eindeutigen Festlegung der vom Betreiber zu erfüllenden<br />

gemeinwirtschaftlichen Verpfl ichtungen und der geografi -<br />

<strong>PKF</strong> Themen Öffentlicher Sektor 02|06 · August 2006 | 3<br />

www.pkf.de


schen Geltungsbereiche, einer objektiven<br />

und transparenten Festlegung von<br />

Parametern, dem Verbot der Überkompensation<br />

unter der Berücksichtigung<br />

eines angemessenen Gewinns sowie<br />

Modalitäten der Kosten- und Einnahmeaufteilung.<br />

Öffentliche Dienstleistungsaufträge<br />

sollen für den Busbereich längstens 10<br />

Jahre, im Schienenbereich maximal 15 Jahre gelten, daneben<br />

bestehen Verlängerungsmöglichkeiten in Bezug<br />

auf Investitionsvorgaben. Ferner sollen Möglichkeiten bestehen,<br />

Arbeitnehmern bestimmte Rechte zu gewähren<br />

und soziale Standards festzulegen. Darüber hinaus hat<br />

der VMR weitere Vorschriften über Qualitätsstandards<br />

und über die Zulässigkeit von Unterauftragsvergaben eingefügt.<br />

Es ist festzustellen, dass der VMR ebenso wie die Kommission<br />

das „vierte Kriterium“, das der EuGH in seinem Urteil<br />

in der Rechtssache „Altmark-Trans“ vom 24. 7. 2003 entwickelt<br />

hatte, nicht anwenden möchte. Auch wird vom VMR<br />

eine marktorientierte Direktvergabe im Sinne der Betrauung<br />

und Finanzierung entsprechend der vier EuGH-Kriterien<br />

als Direktvergabeoption in den Verordnungstext nicht<br />

aufgenommen. Es verbleibt bei den Direktvergabeoptionen<br />

z. B. für Schienenverkehre, wobei ÖPNV-Verkehre explizit<br />

ausgenommen scheinen (Ausnahme geringer Umfang).<br />

Empfehlung: Es ist zu erwarten, dass im weiteren<br />

Verfahren Änderungsvorschläge eingebracht und<br />

diskutiert werden. Es empfi ehlt sich, die bestehenden<br />

Finanzierungen zuerst nach geltendem Recht<br />

durch Erfüllung der EuGH-Kriterien mittels eines beihilfekonformen<br />

Betrauungsakts abzusichern.<br />

Staatliche Unterstützung im<br />

Personennahverkehr<br />

Erstmalige Überprüfung einer Umsetzung<br />

des Altmark-Trans-Urteils in Deutschland<br />

Von RA Christian Wieberneit, <strong>PKF</strong> München<br />

Am 24.7.2003 hat der EuGH in der Rechtssache<br />

C-280/00 (Altmark-Trans) entschieden, dass Ausgleichszahlungen<br />

für die Erbringung öffentlicher<br />

Dienstleistungen keine staatlichen Beihilfen im<br />

4 | <strong>PKF</strong> Themen Öffentlicher Sektor 02|06 · August 2006<br />

Zulässige Unterstützung<br />

des ÖPNV auch bei<br />

Beihilfecharakter der<br />

Zahlungen!<br />

Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag<br />

darstellen, wenn sie bestimmte<br />

Voraussetzungen erfüllen. Nachdem<br />

sich die erste Aufregung<br />

über diese Entscheidung gelegt<br />

hatte, wurde im Deutschen ÖPNV<br />

mit der Umsetzung der Altmark-<br />

Trans-Entscheidung begonnen, was aber mit einem<br />

hohen Maß an Risiken verbunden ist.<br />

1. Entscheidung der EU-Kommission zur<br />

staatlichen Unterstützung für Busbetreiber<br />

Mit der Entscheidung der EU-Kommission vom<br />

16.5.2006 betreffend die staatliche Unterstützung für<br />

die Busbetreiber im Landkreis Wittenberg (AZ: C (2006)<br />

81747) liegt nunmehr erstmals eine ausführliche Überprüfung<br />

eines Umsetzungssystems auf dessen Vereinbarkeit<br />

mit den vom EuGH aufgestellten Regeln vor.<br />

Diese Entscheidung gibt wertvolle Hinweise darauf,<br />

wie das EuGH-Urteil auszulegen und anzuwenden ist;<br />

dies erlaubt insbesondere auch Antworten auf Zweifelsfragen<br />

hinsichtlich der Leistung von Ausgleichszahlungen<br />

im ÖPNV.<br />

2. Prüfkriterien<br />

Hat man im Rahmen der Prüfung die beiden ersten Voraussetzungen<br />

für das Vorliegen einer Beihilfe, nämlich<br />

die Zahlung aus staatlichen Mitteln und das Vorliegen<br />

eines Unternehmens im Sinne von Art. 87 Abs.<br />

1 EG-Vertrag bejaht, so stellt sich die weitere Frage,<br />

ob das Unternehmen mit den Zahlungen aus staatlichen<br />

Mitteln einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Ein<br />

solcher Vorteil liegt bei öffentlichen Zuschüssen, die<br />

den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-/ Vorort- und<br />

Regionalverkehr ermöglichen, nicht vor, soweit sie als<br />

Ausgleich dafür anzusehen sind, dass von dem begünstigten<br />

Unternehmen Leistungen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher<br />

Verpfl ichtungen erbracht werden.<br />

Für die Prüfung dieser Frage hat der EuGH bekanntlich<br />

die vier Kriterien<br />

Betrauung<br />

vorherige Parametrisierung der Ausgleiche<br />

keine Überkompensation<br />

vergleichende Kostenermittlung<br />

aufgestellt, die auf folgenden Fall angewendet wurden:


Der Landkreis Wittenberg hatte in einer Leistungsbeschreibung<br />

festgelegt, welchen Preis er für bestimmte<br />

Leistungen zahlen will. Bei diesen Leistungen handelte<br />

es sich neben dem Betrieb einer Mobilitätszentrale und<br />

der Schülerbeförderung um die generelle Beförderung<br />

von Fahrgästen auf bestimmten Linien. Für die beiden<br />

erstgenannten Leistungen wurde ein Pauschalbetrag, für<br />

die letztgenannte Leistung ein festgelegter Zuschuss pro<br />

Fahrgast gewährt.<br />

3. Beihilfecharakter bei Überkom pensation<br />

ohne Rückführungsgewähr<br />

Die Kriterien Betrauung und Parametrisierung der Ausgleichszahlungen<br />

sah die Kommission als erfüllt an. Beim<br />

dritten Kriterium, also der Frage, ob der Ausgleich nicht<br />

über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten<br />

der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpfl ichtungen<br />

abzudecken, hielt die Kommission die relativ geringen und<br />

aufgrund von Erfahrungswerten überschaubaren Pauschalbeträge<br />

für die Mobilitätszentrale und den Schülerverkehr<br />

ebenfalls für zulässig. Hinsichtlich der Beträge pro<br />

Fahrgast hatte die EU-Kommission jedoch Bedenken.<br />

Die Kommission stellte diesbezüglich zunächst einmal<br />

fest, dass bei einem erheblichen Anstieg der Fahrgastzahlen<br />

eine Überkompensation durch den zunächst unveränderlich<br />

festgelegten Betrag je Fahrgast entstehen könnte.<br />

Sie stellte weiter fest, dass die Satzung des Kreises<br />

Wittenberg zwar eine Überprüfung der Angemessenheit<br />

des Betrages pro Fahrgast vorsah, jedoch nach eben dieser<br />

Satzung eine Änderung des Betrages zur Vermeidung<br />

einer Überkompensation nicht rückwirkend möglich war.<br />

Nach Ansicht der Kommission reichte dieser Satzungsmechanismus<br />

nicht aus, um den Einbehalt einer Überkompensation,<br />

die ein Busbetreiber einmal erhalten habe,<br />

auszuschließen. Aus diesem Grunde sah die Kommission<br />

für den Förderbetrag je Fahrgast das Vorliegen einer Beihilfe<br />

an.<br />

Hinweis: Die Entscheidung, dass insoweit eine Beihilfe<br />

vorliege, hat letztlich noch zu zwei weiteren überraschenden<br />

Erkenntnissen geführt. Diese betreffen<br />

zum einen die Annahme des Vorliegens einer rechtssicheren<br />

Teilbereichsausnahme unter Vorbehalt; zum<br />

anderen hat die Kommission zumindest für gewisse<br />

Bereiche einen Weg gezeigt, selbst bei Vorliegen einer<br />

Beihilfe zulässigerweise Zahlungen zur Unterstützung<br />

des ÖPNV zu leisten – wir beraten Sie in dieser<br />

Hinsicht gerne.<br />

Versorgungswirtschaft<br />

Rechnungslegung und Prüfung<br />

von EVU<br />

Neue IDW Standards<br />

Von WP/StB Ingo Hesse, <strong>PKF</strong> Duisburg<br />

Die Vorschriften zur Entfl echtung der Rechnungslegung<br />

und deren Prüfung von Energieversorgungsunternehmen<br />

(EVU) sind in 2005 durch das neue<br />

<strong>Energiewirtschaft</strong>sgesetz (EnWG) neu geregelt<br />

worden. Als Reaktion hat der Berufsstand der<br />

Wirtschaftsprüfer zu Zweifelsfragen dieser Regelungsbereiche<br />

Stellung genommen und gibt damit<br />

den EVU und Prüfern gleichermaßen für die Praxis<br />

Standards an die Hand.<br />

1. Rechnungslegung nach § 10 EnWG<br />

Der neue IDW RS ÖFA 2 (vgl. Abdruck in WPg 2006 S.<br />

465 ff.) erörtert die mit der Rechnungslegung und Offenlegung<br />

nach § 10 EnWG verbundenen Fragen. Einen<br />

Schwerpunkt bilden die Ausführungen zur buchhalterischen<br />

Entfl echtung. Nach Auffassung des IDW enthält<br />

das EnWG keine Vorgaben zu Art und Umfang der Kontentrennung.<br />

Dementsprechend bestehen ausgehend<br />

vom Zweck der Kontentrennung, gesonderte Bilanzen<br />

und GuV erstellen zu können, verschiedene Möglichkeiten<br />

der technischen Umsetzung im Unternehmen. Diese<br />

beinhalten neben der Einrichtung von Unterkonten<br />

für die einzelnen Tätigkeiten auch die Einführung tätigkeitsbezogener<br />

Zusatzkontierungen (z.B. Geschäftsbereiche).<br />

Aber auch andere Formen, wie beispielsweise<br />

die Zuhilfenahme der Kosten- und Leistungsrechnung<br />

sowie die Kontentrennung mittels Tabellenkalkulationsprogramm<br />

sind denkbar. Sofern das Unternehmen die<br />

Möglichkeit zur jederzeitigen Überleitung auf die getrennten<br />

Konten hat, genügt anstelle einer unterjährigen<br />

Buchung auf getrennten Konten eine nachträgliche Buchung<br />

im Rahmen der Jahresabschlusserstellung.<br />

Hinweis: Die Bandbreite der Möglichkeiten erlaubt damit<br />

„praxisnahe“ Lösungen der Kontentrennung ohne<br />

größere Investitionen (z.B. in IT-Systeme) und kommt<br />

nach unseren Erfahrungen insbesondere kleineren<br />

EVU mit „schlankem“ Rechnungswesen zugute.<br />

<strong>PKF</strong> Themen Öffentlicher Sektor 02|06 · August 2006 | 5<br />

www.pkf.de


Hinsichtlich der Anforderungen an die Schlüsselung erachtet<br />

das IDW neben der gesetzlich geforderten Transparenz<br />

(§ 10 Abs. 3 Satz 5 EnWG) eine stetige Anwendung<br />

der gewählten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />

für geboten. Dies bedeutet, daß Änderungen von Zuordnungsregeln<br />

nur in Ausnahmefällen zulässig und ggf. in<br />

der internen Rechnungslegung zu erläutern und zu begründen<br />

sind. Der Stetigkeitsgrundsatz gilt nach Auffassung<br />

des IDW auch beim Übergang von den bisherigen<br />

Entfl echtungsregelungen auf die des neuen EnWG.<br />

2. Prüfungsannahme und -durchführung<br />

Der IDW PS 610 als zweiter neuer Standard (vgl. Abdruck<br />

in WPg 2006 S. 533) richtet sich primär an den Abschlussprüfer<br />

und gibt diesem verbindliche Richtlinien für die Annahme<br />

von Prüfungsaufträgen, die Prüfungsdurchführung,<br />

die Berichterstattung im Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk<br />

bei Energieversorgungsunternehmen.<br />

Hinweis: Wir werden den IDW PS 610 erstmals für<br />

Abschlussprüfungen von nach dem 7.7.2005 beginnenden<br />

Geschäftsjahren – also im Regelfall ab dem<br />

Geschäftsjahr 2006 – zugrunde legen. Über die Ergebnisse<br />

unserer Prüfung der Einhaltung der Vorgaben<br />

des § 10 Abs. 3 EnWG werden wir – im Gegensatz<br />

zur Prüfung nach dem „alten“ EnWG - auch im<br />

Bestätigungsvermerk berichten müssen.<br />

Testat zur Gaspreiserhöhung<br />

Schaffung von Transparenz und Vertrauen<br />

Von WP/StB Ingo Hesse, <strong>PKF</strong> Duisburg und<br />

WP/StB Dr. Peter Harms, <strong>PKF</strong> Rostock<br />

Gasversorger sehen sich bei der Weitergabe von Preiserhöhungen<br />

ihrer Lieferanten ausgeprägter Kritik der<br />

Endkunden gegenüber. Testate unabhängiger Dritter,<br />

dass lediglich erhöhte Bezugskosten weitergegeben<br />

werden, können hier Kundenvertrauen aufbauen.<br />

1. Zur Notwendigkeit von Gaspreiserhöhungen<br />

Gasversorgungsunternehmen, darunter viele Stadtwerke,<br />

sind bei ihrer Preisgestaltung in hohem Maße abhängig<br />

von den Bezugspreisen der Vorlieferanten. Es bestehen<br />

in der Regel langfristige Lieferverträge, die eine an die<br />

Öl preisentwicklung angelehnte Preisgleitklausel enthalten.<br />

Infolge des dramatischen Ölpreisanstiegs der letzten zwei<br />

Jahre sind Gasversorger nahezu in jedem Quartal mit Preisanpassungen<br />

der Vorlieferanten konfrontiert worden, die<br />

6 | <strong>PKF</strong> Themen Öffentlicher Sektor 02|06 · August 2006<br />

nicht selten zu einer Erhöhung der Gasbezugskosten um<br />

mehr als 60 % geführt haben.<br />

Einige Gasversorger haben ihre Absatzpreise entsprechend<br />

den gestiegenen Bezugskosten angepasst. Häufi g jedoch<br />

wird nur ein Teil der Preiserhöhung der Vorlieferanten an die<br />

Kunden weitergegeben. Ursache hierfür sind neben dem<br />

Wettbewerbsumfeld auch Einfl üsse der kommunalen Anteilseigner.<br />

Gleichwohl sehen sich Gasversorger oft dem Vorwurf<br />

der Preistreiberei ausgesetzt: Preiserhöhungen seien unbillig<br />

oder unbegründet und gingen weit über die Bezugskostenerhöhungen<br />

hinaus. Angetrieben durch entsprechende Empfehlungen<br />

der Verbraucherverbände oder der Presse und im<br />

Regelfall ohne Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen<br />

Hintergründe schicken Kunden ihren Versorgern Protestbriefe,<br />

kürzen Rechnungen oder – wie derzeit von der Branche<br />

mit Spannung beobachtet – klagen gegen ihre Versorger<br />

u.a. unter Berufung auf die Unbilligkeit der Entgelte.<br />

Stadtwerke stehen somit vielfach vor dem Problem, wie sie<br />

ihren Kunden und der Öffentlichkeit die Preiserhöhung transparent<br />

und nachvollziehbar machen können. Versuche der<br />

Stadtwerke, die Notwendigkeit von Preiserhöhungen zu erläutern<br />

oder gar die Kalkulation offenzulegen, werden oft<br />

pauschal mit der Begründung abgetan, die Informationen<br />

wären unrichtig oder unvollständig. Dagegen wird der Untersuchung<br />

eines unabhängigen Dritten in der Regel mehr<br />

Glaubwürdigkeit beigemessen.<br />

2. Testate unabhängiger Dritter: Transparenz<br />

schafft Vertrauen<br />

<strong>PKF</strong> bietet daher Gasversorgern für geplante oder bereits<br />

durchgeführte Preiserhöhungen eine unabhängige Untersuchung<br />

ihrer Preiserhöhungen an. Den Bedürfnissen des jeweiligen<br />

Gasversorgers Rechnung tragend kann der Untersuchungsumfang<br />

von der Plausibilitätsprüfung bis zu einer<br />

detaillierten Analyse der Kostensituation sowie der Preisgestaltung<br />

reichen. Regelmäßig wird die Untersuchung eine<br />

vergleichende Analyse der Entwicklung von kundengruppenspezifi<br />

schen Bezugskosten und Absatzpreisen für einen<br />

defi nierten Zeitraum umfassen.<br />

Unsere umfassende schriftliche Stellungnahme beinhaltet<br />

neben der Beschreibung des individuellen Auftrags und des<br />

methodischen Untersuchungsvorgehens Angaben zur Ermittlung<br />

der spezifi schen Bezugskosten sowie zur Absatzpreisentwicklung.<br />

Unsere Stellungnahme kann u.a. mit den<br />

spezifi schen Bezugskosten wirtschaftlich sensible Informationen<br />

enthalten, die Rückschlüsse auf die Marge zulassen<br />

und damit nicht für Dritte bestimmt sind. Wir bieten unseren<br />

Mandanten daher zusätzlich zu unserer ausführlichen


Stellungnahme eine Kurzzusammenfassung unserer Untersuchungsergebnisse<br />

in Form einer Bescheinigung an.<br />

Empfehlung: Diese können Sie beispielsweise im Rahmen<br />

Ihrer Öffentlichkeitsarbeit interessierten Kunden zur<br />

Verfügung stellen oder auf Ihrer Internet-Seite veröffentlichen.<br />

Selbst wenn, wie in jüngster Zeit vor verschiedenen<br />

Landgerichten (u.a. Heilbronn, Bremen und Hamburg) geschehen,<br />

Preisanpassungsklauseln generell in Frage gestellt<br />

werden oder im Zuge einer Billigkeitskontrolle der<br />

Gaspreiserhöhung nach § 315 BGB weitere Anforderungen<br />

erhoben werden, bestätigen die Erfahrungen unserer<br />

Mandanten die positiven Auswirkungen der so geschaffenen<br />

Transparenz auf das Vertrauen der Kunden.<br />

Neues Kommunales Finanzmanagement<br />

Aufstellung der Eröffnungsbilanz<br />

Inventur wirtschaftlich durchführen!<br />

Von WP/StB Urte Lickfett, <strong>PKF</strong> Duisburg<br />

Bei Umstellung von der Kameralistik auf die Doppik ist<br />

der Inventuraufwand zeitlich und personell sehr hoch.<br />

Über die Anwendung von Vereinfachungsverfahren lassen<br />

sich jedoch große Wirtschaftlichkeitsvorteile erschließen.<br />

1. Aufwändige Erstinventur<br />

Die bisher vorliegenden Regelungskonzepte verschiedener<br />

Bundesländer schliessen eine Buch- und Beleginventur für<br />

das Anlagevermögen aus, so dass im Regelfall nicht auf bisher<br />

für kamerale Zwecke geführte Anlagevermögen zurückgegriffen<br />

werden kann. Aufgrund der Vielzahl und der Besonderheiten<br />

hinsichtlich der Art der von Gemeinden genutzten<br />

Vermögensgegenstände erfordert die Durchführung der<br />

Erstinventur sowohl in zeitlicher als auch personeller Hinsicht<br />

einen nicht zu unterschätzenden Aufwand.<br />

2. Anwendung von Vereinfachungsverfahren<br />

In Nordrhein-Westfalen hat der Gesetzgeber daher die Notwendigkeit<br />

von Inventurvereinfachungsverfahren erkannt<br />

und räumt den Gemeinden entsprechende Gestaltungsspielräume<br />

hinsichtlich der zeitlichen Ausgestaltung und der<br />

Form der Inventur ein. Die Anwendung setzt jedoch voraus,<br />

dass der Aussagewert der Inventur dem einer tatsächlichen<br />

Bestandsaufnahme gleichkommt und dass das Verfahren<br />

den GoB entspricht. Die Anwendung solcher Inventurverein-<br />

fachungsverfahren ist insbesondere in Bereichen empfehlenswert,<br />

welche durch eine Vielzahl von (aufzunehmenden) Vermögensgegenständen<br />

gekennzeichnet und (zeit)wertmäßig<br />

von untergeordneter Bedeutung für die Vermögenslage der<br />

Gemeinde sind, z.B. Klassenzimmermobiliar in Schulen,<br />

Betriebs- und Geschäftsausstattung im Rathaus, Präsenzbestand<br />

in Bibliotheken, Spielgeräte auf Spielplätzen.<br />

Empfehlung: Prüfen und nutzen Sie die Anwendung von<br />

Inventurvereinfachungsverfahren in den beschriebenen<br />

Bereichen! Die damit erzielbare Zeitersparnis sollten Sie<br />

für die strategische Ausgestaltung der Eröffnungsbilanz<br />

(vgl. dazu <strong>PKF</strong> Themen Öffentl. Sektor 1/06) nutzen, um<br />

sich so eine optimale Startposition für die Zukunft zu<br />

verschaffen. Dabei sollten Sie auch die Anwendung von<br />

Bewertungsvereinfachungsverfahren nutzen, denn die<br />

Kombination von Inventur- und Bewertungsvereinfachungsmethoden<br />

ermöglicht ohne Informationsverlust<br />

für Steuerungszwecke eine wirtschaftliche Erfassung<br />

und Verwaltung von Vermögensgegenständen.<br />

Steuerrecht<br />

Grunderwerbsteuerfreiheit bei<br />

ÖPP-Projekten<br />

Strenge Voraussetzungen<br />

Von RA/StB Dr. Frank Westphal, <strong>PKF</strong> Duisburg<br />

Das Finanzministerium NRW hat einen ersten Erlass zu der<br />

für bestimmte ÖPP-Projekte neu eingeführten Grunderwerbsteuerbefreiung<br />

nach § 4 Nr. 9 GrEStG veröffentlicht.<br />

Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer ist danach an folgende<br />

Voraussetzungen gebunden (Erlass vom 4.4.2006, S<br />

4506 – 112 – VA 2, Abdruck in DStR 2006 S. 797):<br />

Das Grundstück wird dem privaten Unternehmer von<br />

der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu Beginn<br />

des Vertragszeitraums übertragen.<br />

Der private Unternehmer überlässt der juristischen Person<br />

das Grundstück während des Vertragszeitraums zur<br />

Nutzung für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch i.S.<br />

von § 3 Abs. 2 GrStG.<br />

Die Rückübertragung des Grundstücks an die juristische<br />

Person des öffentlichen Rechts am Ende des Vertragszeitraums<br />

ist fest vereinbart worden (nicht ausreichend<br />

ist ein bloßes Optionsrecht).<br />

<strong>PKF</strong> Themen Öffentlicher Sektor 02|06 · August 2006 | 7<br />

www.pkf.de


Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gilt damit nur für<br />

die Fallkonstellation, dass die juristische Person des öffentlichen<br />

Rechts Eigentümerin von Grundstücken i.S. von § 2<br />

GrEStG ist und diese privaten Auftragnehmern im Rahmen<br />

einer ÖPP überträgt. Die Steuerbefreiung ist dagegen nicht<br />

zu gewähren, wenn der private Auftragnehmer ein Grundstück<br />

auf dem freien Grundstücksmarkt erwirbt und in das<br />

ÖPP-Projekt einbringt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

sind private Auftragnehmer auch solche Gesellschaften,<br />

an denen die juristische Person des öffentlichen Rechts<br />

teilweise oder in vollem Umfang beteiligt ist.<br />

Hinweis: Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend,<br />

wenn die Nutzung des Grundstücks für hoheitliche<br />

Zwecke i.S. von § 3 Abs. 2 GrStG endet oder die<br />

Rückübertragung nicht länger verlangt werden kann<br />

bzw. nicht vorgenommen wird.<br />

Steuerrisiken bei Entfl echtung<br />

über das Pachtmodell?<br />

Gefahren beim „legal unbundling“<br />

Von WP/StB Ingo Hesse, <strong>PKF</strong> Duisburg<br />

Die rechtliche Entfl echtung (sog. „legal unbundling“) von<br />

integrierten Energieversorgungsunternehmen (EVU) kann<br />

neben der Ausgliederung des Netzbereichs mittels Eigentumsübertragung<br />

(Übertragungsmodell) auch auf der<br />

Grundlage einer Verpachtung erfolgen (Pachtmodell). Beim<br />

Pachtmodell bleibt das zivilrechtliche Eigentum am Strombzw.<br />

Gasnetz bei der Muttergesellschaft, während die Netztochter<br />

den Netzbetrieb i.d.R. im eigenen Namen und für<br />

eigene Rechnung auf der Grundlage eines Pachtvertrags<br />

durchführt. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern ist, so-<br />

Impressum<br />

<strong>PKF</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Die Inhalte der <strong>PKF</strong>* Themen Öffentlicher Sektor können weder eine umfassende Darstellung der jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die<br />

Besonderheiten von Einzelfällen abgestimmten steuerlichen oder sonstigen fachlichen Rat ersetzen. Wir sind außerdem bestrebt sicherzustellen, dass<br />

die Inhalte der <strong>PKF</strong>* Themen Öffentlicher Sektor dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf hin, dass Änderungen der Gesetzgebung,<br />

der Rechtsprechung oder der Verwaltungsauffassung immer wieder auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten Sie sich unbedingt individuell<br />

beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen treffen oder unterlassen.<br />

* <strong>PKF</strong> bezieht sich auf <strong>PKF</strong> International, eine internationale Verbindung eigenständiger und rechtlich unabhängiger Gesellschaften.<br />

8 | <strong>PKF</strong> Themen Öffentlicher Sektor 02|06 · August 2006<br />

weit diese in wirtschaftlich engem Zusammenhang mit einer<br />

rechtlichen oder operationellen Entfl echtung stehen, nach<br />

§ 6 Abs. 2 EnWG grundsätzlich steuerneutral möglich. Demgegenüber<br />

vertritt das BMF in seinem Schreiben zur Auslegung<br />

von Vorschriften zur Steuerneutralität des „legal<br />

unbundling“ vom 8.5.2006 die Auffassung, dass ein Wechsel<br />

vom Pachtmodell zum Übertragungsmodell unter bestimmten<br />

Voraussetzungen (doch) zu einer Realisierung von stillen<br />

Reserven der übertragenen Wirtschaftsgüter führen soll. So<br />

soll die steuerneutrale Übertragung nach dem EnWG u.a.<br />

dann nicht greifen, wenn zunächst als „Grundweg“ ein Verpächtermodell<br />

gewählt wird, sich dieser Weg dann später<br />

z.B. aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen als unpraktikabel<br />

erweist und die Netze daraufhin auf eine Netzgesellschaft<br />

übertragen werden.<br />

Empfehlung: Aufgrund der skizzierten Unsicherheit<br />

empfi ehlt sich im Vorfeld geplanter Entfl echtungsmaßnahmen,<br />

aber auch bei bestehenden Pachtmodellen,<br />

eine sorgfältige Analyse möglicher steuerlicher<br />

Risiken. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.<br />

Veranstaltungshinweis<br />

<strong>PKF</strong> ist mit zwei Vorträgen auf dem 11. IIR ÖPV-Kongress<br />

CiTOP 2006 vom 23. - 25.10.2006 in Potsdam präsent:<br />

23.10.2006: Vortrag von WP/StB Hans Hafenrichter (<strong>PKF</strong><br />

München) zum Thema „Die Zukunft des steuerlichen Querverbunds<br />

nach dem EuGH-Urteil in der Rechtssache Altmark-Trans“.<br />

25.10.2006: Vortrag von WP/StB Hans Hafenrichter (<strong>PKF</strong><br />

München) und Martin Husmann (Vorstand Verkehrsverbund<br />

Rhein-Ruhr AöR) zum Thema „Erfolgreicher Umgang mit den<br />

EuGH-Kriterien im größten Verkehrsverbund Europas“.<br />

Jungfernstieg 7 | 20354 Hamburg | Tel. +49 (0) 40 355 52-0 | Fax +49 (0) 40 355 52-222 | www.pkf.de<br />

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