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Wernberg-Köblitz aktuell, 04/2007 - Markt Wernberg-Köblitz

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JULI <strong>2007</strong> GEMEINDELEBEN<br />

Grundsätzliches zu Veranstaltungen / Vergnügungen<br />

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das<br />

dem <strong>Markt</strong> unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der<br />

Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer<br />

spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen (Art.<br />

19 Abs. 1 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes<br />

– LStVG). Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige<br />

öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.<br />

Die Anzeige ist gebührenfrei.<br />

Bitte beachten Sie, dass eine Vergnügung auch dann<br />

anzeigepflichtig ist, wenn keine vorübergehende Schank-<br />

und Speisewirtschaft genehmigt werden muss, weil die<br />

Veranstaltung z.B. in einer Gaststätte stattfindet. Die<br />

Anzeigepflicht gilt sowohl für Gaststätten / Lokale etc. als<br />

auch für Vereinsfeste, Partys usw.<br />

Prüfen Sie bitte, ob neben der Anzeigepflicht ggf. auch<br />

eine Erlaubnispflicht besteht. Die Anzeige ersetzt – bei<br />

geplanter Bewirtung – auch nicht den Antrag auf eine<br />

vorübergehende gaststättenrechtliche Genehmigung.<br />

Ausnahmen von der Anzeigepflicht<br />

Veranstaltungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen,<br />

kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erziehe-<br />

rischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen,<br />

sind nicht anzeigepflichtig, sofern sie in Räumen stattfinden,<br />

die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt<br />

sind.<br />

Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnis-<br />

bedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen<br />

vorübergehend auf Widerruf gestattet werden (§ 12 Abs.<br />

1 Gaststättengesetz – GastG).<br />

• Wann ist eine solche Erlaubnis nicht erforderlich?<br />

Für Veranstaltungen, bei denen mit der gastronomischen<br />

Leistung kein Gewinn erzielt wird, ist eine Gestattung nicht<br />

erforderlich (z.B. Straßenfeste von Bürgern oder Nachbarn;<br />

jeder bringt etwas mit, es wurde vorher zusammengelegt;<br />

nur Selbstkostenpreis)<br />

• Wann ist eine solche Erlaubnis erforderlich?<br />

Eine mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgende Bewirtung bedarf<br />

immer der Erlaubnis. Gewinnerzielungsabsicht ist dann<br />

gegeben, wenn die Leistungen nicht zum Selbstkostenpreis<br />

abgegeben werden.<br />

Wichtig: Eine Gestattung ist selbst dann erforderlich, wenn<br />

ein erzielter Gewinn für gemeinnützige oder soziale Zwecke<br />

verwendet wird (Spende für Spielplatz, Krankenhaus, bedürftige<br />

Personen).<br />

Anzeige- und Erlaubnispflicht<br />

für öffentliche Vergnügungen<br />

und Veranstaltungen<br />

Veranstaltungen, die ausschließlich in einem privaten,<br />

geschlossenen Kreis stattfinden, sind nicht meldepflichtig.<br />

Beispiele hierfür sind Geburtstagsfeiern oder<br />

Vereinsfeste, bei denen nur Mitglieder zugelassen sind.<br />

Beispiele für anzeigepflichtige Veranstaltungen<br />

Volksfeste<br />

Schützenfeste<br />

Maifeiern<br />

Jubiläen<br />

Faschingsbälle<br />

Pfarrfeste<br />

Weinfeste<br />

Herbst-, Sommer-, Waldfeste<br />

Jugendtänze und Musikveranstaltungen<br />

Kindergarten- oder Schulfeste<br />

Abbrennen eines traditionellen Feuers<br />

(Funkenfeuer, Sonnwendfeuer etc.)<br />

Wann wird eine Veranstaltung erlaubnispflichtig?<br />

Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der<br />

Erlaubnis, wenn die Anzeige nicht wie vorgeschrieben<br />

spätestens eine Woche vorher erstattet wird, es sich um<br />

eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder zu der<br />

Veranstaltung mehr als eintausend Besucher zugleich<br />

zugelassen werden sollen. Die Erlaubnis ist im Gegensatz<br />

zur Anzeige kostenpflichtig.<br />

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Vergnügung<br />

ohne die erforderliche Anzeige oder Erlaubnis veranstaltet,<br />

kann mit einer Geldbuße belegt werden<br />

Anbieten von Getränken und Speisen bei öffentlichen Veranstaltungen<br />

Gewinnerzielungsabsicht liegt auch dann vor, wenn ein<br />

mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird (z.B. kos-<br />

tenlose Getränke- und Speisenabgabe aus Anlass einer<br />

Geschäftseröffnung, einer Kfz-Präsentation, eines Geschäftsjubiläums).<br />

Ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird, ist, da<br />

in der Regel nicht vorhersehbar, nicht von Bedeutung. Eine<br />

vorübergehende Gaststättengenehmigung kann nur bis zu<br />

einer Dauer von längstens 3 Wochen erteilt werden.<br />

• Der Antrag zur Erteilung einer vorübergehenden gaststättenrechtlichen<br />

Erlaubnis ist spätestens eine Woche vor der<br />

Veranstaltung beim <strong>Markt</strong> <strong>Wernberg</strong>-<strong>Köblitz</strong> zu stellen.<br />

Hierzu muss ein Formblatt ausgefüllt werden, das Sie auch<br />

unter www.wernberg-koeblitz.de herunterladen und bei uns<br />

einreichen können. Die Kosten hierfür sind abhängig von der<br />

Art und Dauer der Veranstaltung.<br />

• Infos zur Sperrzeit<br />

Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie<br />

für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet<br />

um 6 Uhr (§ 8 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des<br />

Gaststättengesetzes).

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