Wernberg-Köblitz aktuell, 04/2007 - Markt Wernberg-Köblitz
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JULI <strong>2007</strong> GEMEINDELEBEN<br />
Grundsätzliches zu Veranstaltungen / Vergnügungen<br />
Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das<br />
dem <strong>Markt</strong> unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der<br />
Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer<br />
spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen (Art.<br />
19 Abs. 1 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes<br />
– LStVG). Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige<br />
öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.<br />
Die Anzeige ist gebührenfrei.<br />
Bitte beachten Sie, dass eine Vergnügung auch dann<br />
anzeigepflichtig ist, wenn keine vorübergehende Schank-<br />
und Speisewirtschaft genehmigt werden muss, weil die<br />
Veranstaltung z.B. in einer Gaststätte stattfindet. Die<br />
Anzeigepflicht gilt sowohl für Gaststätten / Lokale etc. als<br />
auch für Vereinsfeste, Partys usw.<br />
Prüfen Sie bitte, ob neben der Anzeigepflicht ggf. auch<br />
eine Erlaubnispflicht besteht. Die Anzeige ersetzt – bei<br />
geplanter Bewirtung – auch nicht den Antrag auf eine<br />
vorübergehende gaststättenrechtliche Genehmigung.<br />
Ausnahmen von der Anzeigepflicht<br />
Veranstaltungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen,<br />
kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erziehe-<br />
rischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen,<br />
sind nicht anzeigepflichtig, sofern sie in Räumen stattfinden,<br />
die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt<br />
sind.<br />
Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnis-<br />
bedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen<br />
vorübergehend auf Widerruf gestattet werden (§ 12 Abs.<br />
1 Gaststättengesetz – GastG).<br />
• Wann ist eine solche Erlaubnis nicht erforderlich?<br />
Für Veranstaltungen, bei denen mit der gastronomischen<br />
Leistung kein Gewinn erzielt wird, ist eine Gestattung nicht<br />
erforderlich (z.B. Straßenfeste von Bürgern oder Nachbarn;<br />
jeder bringt etwas mit, es wurde vorher zusammengelegt;<br />
nur Selbstkostenpreis)<br />
• Wann ist eine solche Erlaubnis erforderlich?<br />
Eine mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgende Bewirtung bedarf<br />
immer der Erlaubnis. Gewinnerzielungsabsicht ist dann<br />
gegeben, wenn die Leistungen nicht zum Selbstkostenpreis<br />
abgegeben werden.<br />
Wichtig: Eine Gestattung ist selbst dann erforderlich, wenn<br />
ein erzielter Gewinn für gemeinnützige oder soziale Zwecke<br />
verwendet wird (Spende für Spielplatz, Krankenhaus, bedürftige<br />
Personen).<br />
Anzeige- und Erlaubnispflicht<br />
für öffentliche Vergnügungen<br />
und Veranstaltungen<br />
Veranstaltungen, die ausschließlich in einem privaten,<br />
geschlossenen Kreis stattfinden, sind nicht meldepflichtig.<br />
Beispiele hierfür sind Geburtstagsfeiern oder<br />
Vereinsfeste, bei denen nur Mitglieder zugelassen sind.<br />
Beispiele für anzeigepflichtige Veranstaltungen<br />
Volksfeste<br />
Schützenfeste<br />
Maifeiern<br />
Jubiläen<br />
Faschingsbälle<br />
Pfarrfeste<br />
Weinfeste<br />
Herbst-, Sommer-, Waldfeste<br />
Jugendtänze und Musikveranstaltungen<br />
Kindergarten- oder Schulfeste<br />
Abbrennen eines traditionellen Feuers<br />
(Funkenfeuer, Sonnwendfeuer etc.)<br />
Wann wird eine Veranstaltung erlaubnispflichtig?<br />
Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der<br />
Erlaubnis, wenn die Anzeige nicht wie vorgeschrieben<br />
spätestens eine Woche vorher erstattet wird, es sich um<br />
eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder zu der<br />
Veranstaltung mehr als eintausend Besucher zugleich<br />
zugelassen werden sollen. Die Erlaubnis ist im Gegensatz<br />
zur Anzeige kostenpflichtig.<br />
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Vergnügung<br />
ohne die erforderliche Anzeige oder Erlaubnis veranstaltet,<br />
kann mit einer Geldbuße belegt werden<br />
Anbieten von Getränken und Speisen bei öffentlichen Veranstaltungen<br />
Gewinnerzielungsabsicht liegt auch dann vor, wenn ein<br />
mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird (z.B. kos-<br />
tenlose Getränke- und Speisenabgabe aus Anlass einer<br />
Geschäftseröffnung, einer Kfz-Präsentation, eines Geschäftsjubiläums).<br />
Ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird, ist, da<br />
in der Regel nicht vorhersehbar, nicht von Bedeutung. Eine<br />
vorübergehende Gaststättengenehmigung kann nur bis zu<br />
einer Dauer von längstens 3 Wochen erteilt werden.<br />
• Der Antrag zur Erteilung einer vorübergehenden gaststättenrechtlichen<br />
Erlaubnis ist spätestens eine Woche vor der<br />
Veranstaltung beim <strong>Markt</strong> <strong>Wernberg</strong>-<strong>Köblitz</strong> zu stellen.<br />
Hierzu muss ein Formblatt ausgefüllt werden, das Sie auch<br />
unter www.wernberg-koeblitz.de herunterladen und bei uns<br />
einreichen können. Die Kosten hierfür sind abhängig von der<br />
Art und Dauer der Veranstaltung.<br />
• Infos zur Sperrzeit<br />
Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie<br />
für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet<br />
um 6 Uhr (§ 8 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des<br />
Gaststättengesetzes).