Wernberg-Köblitz aktuell, 04/2007 - Markt Wernberg-Köblitz
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08<br />
JULI <strong>2007</strong> AKTUELLE THEMEN<br />
Grillen: Volkssport contra Nachbarschaftsstreit<br />
»Die Nachbarn sind die Prüfungsaufgaben, die<br />
uns das Leben stellt !« – Marcel Achard<br />
Besonders in der angebrochenen Grillsaison<br />
wird diese »Weisheit« manch einer bestätigen<br />
können, wenn der Nachbar ausgiebige Grillparties<br />
veranstaltet.<br />
Doch was liegt diesbezüglich noch unter der<br />
Toleranzgrenze und was ist bereits zu viel des<br />
Guten?<br />
Was die Örtlichkeiten der Feiern beziehungsweise<br />
des Grillens betrifft, so steht es jedem<br />
Mieter oder Wohnungseigentümer frei, sowohl<br />
Garten als auch Balkon dafür zu nutzen, es sei<br />
denn im Mietvertrag wurde dies grundsätzlich<br />
verboten. Es ist aber darauf zu achten, dass<br />
zum Nachbarn ausreichend Abstand gewahrt<br />
wird, um unnötige und übermäßige Störungen<br />
zu vermeiden.<br />
Aber auch die Häufigkeit dieser Privatveranstaltungen<br />
muss nach Meinung mehrerer Gerichte<br />
begrenzt werden. Zwar ist die <strong>aktuell</strong>e<br />
Rechtsprechung zu diesem Thema nicht einheitlich,<br />
doch bewegen sich die gängigen Urteile<br />
stets in einem Rahmen zwischen ein und<br />
zwei Mal pro Monat in der Sommersaison.<br />
Wichtig dabei ist weiterhin, gewisse Zeitgrenzen<br />
im Hinblick auf dieses Vergnügen zu<br />
beachten. Demnach ist es bedeutend, übermäßige<br />
Belästigung der Nachbarn, sei es durch<br />
Lärm oder Qualm, zu vermeiden. Ab 22.00 Uhr<br />
sollte der Lärm auf einen Pegel reduziert wer-<br />
den, der die Nachbarn nicht in ihrer Schlaf-<br />
uhe stört. Außerdem muss die Rauchentwicklung<br />
dahingehend begrenzt werden, dass dieser<br />
nicht in die Wohn- und Schlafräume anderer<br />
Bewohner eindringen kann, so die Meinung<br />
des Amtsgerichts München.<br />
Darum gibt es einige Maßnahmen und<br />
Ratschläge, die zu beherzigen sind, um nicht<br />
unnötig mit der Nachbarschaft in Konflikt zu<br />
geraten:<br />
Beispielsweise ist es ratsam, das Grillen 48<br />
Stunden vor dem Vorhaben anzukündigen. So<br />
hat der Nachbar die Gelegenheit, sich dem-<br />
entsprechend darauf einzurichten und zu<br />
verhalten. Dabei sollte die Geduld der Mitbewohner<br />
auch nicht dadurch überstrapaziert<br />
werden, dass solche Abende zu häufig stattfinden.<br />
Es sollten möglichst beiderseitig die<br />
Interessen gerecht abgewogen und mögliche<br />
Kompromisse zur gegenseitigen Rücksichtnahme<br />
gefunden werden.<br />
Kommt es allerdings doch zum unklärbaren<br />
Streit, bleibt nur noch der Zivilrechtsweg offen,<br />
bei besonderer Eilbedürftigkeit durch<br />
einstweilige Verfügung mit anschließender<br />
endgültiger Klärung im streitigen Verfahren.<br />
Da es aber außer in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen<br />
keine gesetzliche Grundlage<br />
gibt, die das Grillen in den Sommermonaten<br />
regelt, beziehen sich die gerichtlichen Ent-<br />
scheidungen immer auf die speziellen Einzel-<br />
fälle. Als Ergebnis kann dabei eine Maximalanzahl<br />
für ihre Grillabende verhängt werden<br />
oder schlimmstenfalls sogar ein absolutes<br />
Grillverbot.<br />
FAZ I T<br />
Gemeinsam grillen oder miteinander reden<br />
– Dann klappt’s auch mit dem Nachbarn !<br />
Thomas Bäumler<br />
Wirtschaftsjurist (Universität Bayreuth)<br />
Rechtsanwalt, Schlichter nach BaySchlG<br />
und Mediator (DAA)