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Wernberg-Köblitz aktuell, 04/2007 - Markt Wernberg-Köblitz

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08<br />

JULI <strong>2007</strong> AKTUELLE THEMEN<br />

Grillen: Volkssport contra Nachbarschaftsstreit<br />

»Die Nachbarn sind die Prüfungsaufgaben, die<br />

uns das Leben stellt !« – Marcel Achard<br />

Besonders in der angebrochenen Grillsaison<br />

wird diese »Weisheit« manch einer bestätigen<br />

können, wenn der Nachbar ausgiebige Grillparties<br />

veranstaltet.<br />

Doch was liegt diesbezüglich noch unter der<br />

Toleranzgrenze und was ist bereits zu viel des<br />

Guten?<br />

Was die Örtlichkeiten der Feiern beziehungsweise<br />

des Grillens betrifft, so steht es jedem<br />

Mieter oder Wohnungseigentümer frei, sowohl<br />

Garten als auch Balkon dafür zu nutzen, es sei<br />

denn im Mietvertrag wurde dies grundsätzlich<br />

verboten. Es ist aber darauf zu achten, dass<br />

zum Nachbarn ausreichend Abstand gewahrt<br />

wird, um unnötige und übermäßige Störungen<br />

zu vermeiden.<br />

Aber auch die Häufigkeit dieser Privatveranstaltungen<br />

muss nach Meinung mehrerer Gerichte<br />

begrenzt werden. Zwar ist die <strong>aktuell</strong>e<br />

Rechtsprechung zu diesem Thema nicht einheitlich,<br />

doch bewegen sich die gängigen Urteile<br />

stets in einem Rahmen zwischen ein und<br />

zwei Mal pro Monat in der Sommersaison.<br />

Wichtig dabei ist weiterhin, gewisse Zeitgrenzen<br />

im Hinblick auf dieses Vergnügen zu<br />

beachten. Demnach ist es bedeutend, übermäßige<br />

Belästigung der Nachbarn, sei es durch<br />

Lärm oder Qualm, zu vermeiden. Ab 22.00 Uhr<br />

sollte der Lärm auf einen Pegel reduziert wer-<br />

den, der die Nachbarn nicht in ihrer Schlaf-<br />

uhe stört. Außerdem muss die Rauchentwicklung<br />

dahingehend begrenzt werden, dass dieser<br />

nicht in die Wohn- und Schlafräume anderer<br />

Bewohner eindringen kann, so die Meinung<br />

des Amtsgerichts München.<br />

Darum gibt es einige Maßnahmen und<br />

Ratschläge, die zu beherzigen sind, um nicht<br />

unnötig mit der Nachbarschaft in Konflikt zu<br />

geraten:<br />

Beispielsweise ist es ratsam, das Grillen 48<br />

Stunden vor dem Vorhaben anzukündigen. So<br />

hat der Nachbar die Gelegenheit, sich dem-<br />

entsprechend darauf einzurichten und zu<br />

verhalten. Dabei sollte die Geduld der Mitbewohner<br />

auch nicht dadurch überstrapaziert<br />

werden, dass solche Abende zu häufig stattfinden.<br />

Es sollten möglichst beiderseitig die<br />

Interessen gerecht abgewogen und mögliche<br />

Kompromisse zur gegenseitigen Rücksichtnahme<br />

gefunden werden.<br />

Kommt es allerdings doch zum unklärbaren<br />

Streit, bleibt nur noch der Zivilrechtsweg offen,<br />

bei besonderer Eilbedürftigkeit durch<br />

einstweilige Verfügung mit anschließender<br />

endgültiger Klärung im streitigen Verfahren.<br />

Da es aber außer in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen<br />

keine gesetzliche Grundlage<br />

gibt, die das Grillen in den Sommermonaten<br />

regelt, beziehen sich die gerichtlichen Ent-<br />

scheidungen immer auf die speziellen Einzel-<br />

fälle. Als Ergebnis kann dabei eine Maximalanzahl<br />

für ihre Grillabende verhängt werden<br />

oder schlimmstenfalls sogar ein absolutes<br />

Grillverbot.<br />

FAZ I T<br />

Gemeinsam grillen oder miteinander reden<br />

– Dann klappt’s auch mit dem Nachbarn !<br />

Thomas Bäumler<br />

Wirtschaftsjurist (Universität Bayreuth)<br />

Rechtsanwalt, Schlichter nach BaySchlG<br />

und Mediator (DAA)

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