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PDF-Dokument - Verband des Hauses Schilling

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Lebensbeschreibung derer <strong>Schilling</strong> von Canstatt Seite 57<br />

Und dieweil sie Jungfrau Agnes <strong>Schilling</strong>in von Canstatt wie<br />

auch ihre beiden anderen Schwestern ihrer Frau Mutter<br />

seligen, verlassene Kleider, Kleinodien, Geschmuck und<br />

Gebäud alle mitempfangen, so soll der Vater ihr weiter für<br />

die ganze Ausfertigung auch Hochzeitsgeld noch vierhundert<br />

Gulden erstatten. Damit soll sie, Jungfrau Agnes<br />

<strong>Schilling</strong>in von Canstatt allerdings ausgestattet sein, und<br />

sich alles väterlichen, mütterlichen und brüderlichen Erbes<br />

bis auf einen ledigen Anspruch verzichten in maßen dann<br />

solcher Verzicht allbereit beschehen. Und soll er Johann<br />

Albrecht von Sperberseck ihr Jungfrau Agnes <strong>Schilling</strong>in von<br />

Canstatt solche Summe der zweitausend Gulden ihres<br />

Heiratsgutes und Ehesteuer widerlegen, versichern und<br />

bewittumen, mit zweitausend Gulden, obgedachter<br />

Währung, wie auch er Johann Albrecht von Sperberseck<br />

nach erlangten der übrigen zweitausend Gulden, alsdann<br />

solche gleichfalls zu versichern und zu widerlegen schuldig<br />

sein soll. Und dazu zu rechter freier Morgengab, so bald sie<br />

die Darlehen beschlagen vierhundert Gulden auch selbiger<br />

Währung verschrieben, dieselbige auch mit einer Kette oder<br />

Kleinode seinen adeligen Ehren gemäß verbessern, mit<br />

welcher Morgengab auch ihren Kleidern, Kleinodien, Geschmuck<br />

und Gebäud und was zu ihrem Leib gehörig, sie<br />

ihres Gefallens (doch nach bestimmten Maßen) zu schalten<br />

und zu walten Macht haben soll, wie Morgengabs Recht,<br />

Sitte und Gewohnheit ist.<br />

Und solche Widerlegung und Morgengab soll er Johann<br />

Albrecht von Sperberseck gedachte Jungfrau Agnes<br />

<strong>Schilling</strong>in von Canstatt, gleich auf Gülten oder liegenden<br />

Gütern versichern und verweisen. Ihr Jungfrau Agnes<br />

<strong>Schilling</strong>in von Canstatt auch einen Wittumsitz darauf sie als<br />

eine ehrliche Frau vom Adel ihre Wohnung gehaben möge,<br />

sodann Brennholz zu leiblicher Notdurft, oder ihr jährliches<br />

für solchen Ansitz und Brennholz, fünfzig Gulden verordnen,<br />

vergewissern, und ihr nach seinem Absterben<br />

jährlich gereicht werden. Desgleichen da sie Jungfrau Agnes<br />

<strong>Schilling</strong>in von Canstatt ihm etwas weiteres zubrachte, oder<br />

ihr in stehender Ehe einiger Erbfall zustände, <strong>des</strong>selbig soll<br />

er ihr gleichfalls zuversichern, aber doch nicht zuwiderlegen<br />

schuldig sein. Und soll die Aufrichtung er Widerlegung der,<br />

Morgengabe, <strong>des</strong> Verwittums und Verweisungsbriefs,<br />

innerhalb vierteljahrs Frist nach dem ehelichen Beischlaf<br />

verfertigt und der Gebär übergeben werden. Jedoch ist<br />

dabei in Sonderheit abgeredet, da obbemeldte beide<br />

Eheleute durch den Segen Gottes (wie zu seiner Allmächtigkeit<br />

verhoffentlich) Kinder in stehender Ehe miteinander<br />

erzeugen auch nach <strong>des</strong> einen Ehegemahls (Ehehälfte)<br />

Absterben, in Leben verlassen und er Johann Albrecht von<br />

Sperberseck vor ihr Jungfrau Agnes <strong>Schilling</strong>in von Canstatt<br />

mit Tod abgehen würde soll sie die Zeit ihres Lebens dem<br />

Besitz bei allem und jedem Verlassenen und von ihnen<br />

beiden ererbtem und errungenen Hab und Gut haben und<br />

sich und die Kinder deren erhalten und die Güter. Zu ihrem<br />

und der Kinder Bestem Nutz und Notdurft, auch nach Rat<br />

ihrer Kinder Vormünder oder nächsten befreundeten<br />

(welche halb vom Vater und halb von der Mutter Wittwe sein<br />

sollen denen dann auch sie je<strong>des</strong> Jahr auf der Freundschaft<br />

und Vormünder Begehr derohalben aufrichtige<br />

Rechnung thun soll) gebrauchen alles so lang, bis sie ihren<br />

Wittwenstand verwunschen oder aber sie bei ihren Kindern<br />

nicht länger sitzen (das doch zu ihrem Willen gestellt sein<br />

soll) oder auch die Freundschaft sie dabei länger nicht<br />

gehaben wollte. Alsdann soll sie Wittwe zu ihrer Verweisung<br />

Widerlegung und Morgengab auch dem Besitz oder das<br />

verschriebene Geld dafür das alsdann (jedoch soll auf den<br />

Fall <strong>des</strong> Wiederverheiratens, der Wittwensitz oder das<br />

verschriebene Geld dafür alsbald gefallen sein) ihr<br />

vierhundert Gulden mitsamt ihrem Geschmuck, Kleider,<br />

Kleinodien, Gebäud und was zu ihrem Leib gehört, auch<br />

allem demjenigen so von ihr herrührigen und dann der<br />

halbe Theil an demjenigen so ihnen auf die Hochzeit<br />

geschenkt, an der übrigen Fahrnis aber alles beschafft,<br />

Silbergeschirr, Hausrat, Wein, Korn, Vieh und dergleichen,<br />

das soll in drei gleiche Theile getheilt, den Kindern die zwei<br />

der Mutter aber der dritte Theil (doch ausgenommen was<br />

über zweihundert Gulden an Baarschaft derzeiten vorhanden,<br />

auch verbriefte und unverbriefte Schulden, Pfandschaft,<br />

Harnisch, Wehr und was zu seinem Leib gehörig<br />

gewesen) verfolgt werden und damit soll sie Jungfrau<br />

Agnes <strong>Schilling</strong>in von Canstatt von aller seiner Verlassenschaft<br />

abgesondert hintan sein und alle andere Verlassenschaft<br />

sein Johann Albrecht von Sperberseck in stehender<br />

Ehe erzeugten Kindern als den nächsten Erben eigentümlich<br />

zustehen. Und wenn aldann sie auch verstorben ist, soll<br />

solche Wittum der Widerlegung auf seine Johann Albrecht<br />

von Sperberseck nächsten Erben auch fallen, aber die<br />

Kinder so mit ihm erzeugt und künftiger Ehe überkommen<br />

möchten, sollen an ihrem als mütterlichem Gut zu gleichen<br />

Teilen stehen und miteinander in die Häupter, soviel Mund,<br />

soviel Pfund erben.<br />

Wenn aber sie vor ihm mit Tod abginge und Kinder von ihrer<br />

beider Leib am Leben verlassen würde, soll er gleichfalls bei<br />

allem und jedem ihrer verlassenen, zugebrachten, in<br />

stehender Ehe ererbtem, errungenem und gewonnenem<br />

Hab und Gut (jedoch ihre Kleider, Kleinodien, Geschmuck<br />

und Gebäud abgesondert) die Zeit seines Lebens den Besitz<br />

haben und das Eigentum <strong>des</strong>selbigen ihren verlassenen<br />

Kindern Verfang sein, doch dergestallt, da er sich wieder<br />

verheiraten und in folgender Ehe auch Kinder erzeugen<br />

würde, sollen die Kinder erster und zweiter Ehe an seinem<br />

als dem väterlichen Erbgut ebenmäßig zu gleichen Teilen in<br />

die Häupter, soviel Mund, soviel Pfund erben. So sich aber<br />

nach Ordnung Gottes fügte, daß beide Eheleute in<br />

stehender Ehe miteinander keine Kinder erzeugen oder da<br />

sie die schon erzeugt hatte, doch vor ihnen beiden mit Tod<br />

abgehen würden, keine Kinder mehr vorhanden und<br />

alsdann er Johann Albrecht von Sperberseck vor ihr<br />

Jungfrau Agnes <strong>Schilling</strong> von Canstatt seiner Hausfrau<br />

versterbe so soll sie die Witwe all ihr zugebracht und ander<br />

eigen und ererbtes Gut sammt ihren Kleidern, Kleinodien,<br />

Geschmuck und Gebäud und was für ihren Leib gehörig<br />

auch allem andern so von ihr herrührend oder ihr durch<br />

ihren Junkherrn ferner verordnet werden möchte und dann<br />

obvermeldete ihr vorgeschriebene Morgengab, Widerlegung,<br />

Wittumsnießung und Sitz, oder für denselbigen fünfzig<br />

Gulden samt dem halben Teil aller und jeder farender Hab,<br />

als Silbergeschirr, Hausrat, Wein, Früchte, Baarschaft und<br />

was sonst für farende Hab gerechnet wird, (ausgenommen<br />

was dann zumahl für Barschaft über zweihundert Gulden<br />

vorhanden sein würde, <strong>des</strong>gleichen Pferd, Harnisch, Wehr<br />

und was zu seinem Leib gehörig auch verbriefte und<br />

unverbriefte Schulden, mit denen sie garnichts, weder<br />

eingenommen, noch ausgegeben zu thun haben soll)<br />

freilediglich einnehmen und eigentümlich erben und damit<br />

soll sie von aller seiner Verlassenschaft abgesondert und<br />

hintangewiesen sein. Und so sie auch verstorben, soll<br />

(allesdann) alsdann berürte Widerlegung und Witwensitz<br />

oder die fünfzig Gulden dafür wiederum auf vermeldete,<br />

Johann Albrecht von Sperbersecks nächste Erben und<br />

Freund fallen. Zuträge sich aber nach Schickung Gottes <strong>des</strong>

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