PDF-Dokument - Verband des Hauses Schilling
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Lebensbeschreibung derer <strong>Schilling</strong> von Canstatt Seite 57<br />
Und dieweil sie Jungfrau Agnes <strong>Schilling</strong>in von Canstatt wie<br />
auch ihre beiden anderen Schwestern ihrer Frau Mutter<br />
seligen, verlassene Kleider, Kleinodien, Geschmuck und<br />
Gebäud alle mitempfangen, so soll der Vater ihr weiter für<br />
die ganze Ausfertigung auch Hochzeitsgeld noch vierhundert<br />
Gulden erstatten. Damit soll sie, Jungfrau Agnes<br />
<strong>Schilling</strong>in von Canstatt allerdings ausgestattet sein, und<br />
sich alles väterlichen, mütterlichen und brüderlichen Erbes<br />
bis auf einen ledigen Anspruch verzichten in maßen dann<br />
solcher Verzicht allbereit beschehen. Und soll er Johann<br />
Albrecht von Sperberseck ihr Jungfrau Agnes <strong>Schilling</strong>in von<br />
Canstatt solche Summe der zweitausend Gulden ihres<br />
Heiratsgutes und Ehesteuer widerlegen, versichern und<br />
bewittumen, mit zweitausend Gulden, obgedachter<br />
Währung, wie auch er Johann Albrecht von Sperberseck<br />
nach erlangten der übrigen zweitausend Gulden, alsdann<br />
solche gleichfalls zu versichern und zu widerlegen schuldig<br />
sein soll. Und dazu zu rechter freier Morgengab, so bald sie<br />
die Darlehen beschlagen vierhundert Gulden auch selbiger<br />
Währung verschrieben, dieselbige auch mit einer Kette oder<br />
Kleinode seinen adeligen Ehren gemäß verbessern, mit<br />
welcher Morgengab auch ihren Kleidern, Kleinodien, Geschmuck<br />
und Gebäud und was zu ihrem Leib gehörig, sie<br />
ihres Gefallens (doch nach bestimmten Maßen) zu schalten<br />
und zu walten Macht haben soll, wie Morgengabs Recht,<br />
Sitte und Gewohnheit ist.<br />
Und solche Widerlegung und Morgengab soll er Johann<br />
Albrecht von Sperberseck gedachte Jungfrau Agnes<br />
<strong>Schilling</strong>in von Canstatt, gleich auf Gülten oder liegenden<br />
Gütern versichern und verweisen. Ihr Jungfrau Agnes<br />
<strong>Schilling</strong>in von Canstatt auch einen Wittumsitz darauf sie als<br />
eine ehrliche Frau vom Adel ihre Wohnung gehaben möge,<br />
sodann Brennholz zu leiblicher Notdurft, oder ihr jährliches<br />
für solchen Ansitz und Brennholz, fünfzig Gulden verordnen,<br />
vergewissern, und ihr nach seinem Absterben<br />
jährlich gereicht werden. Desgleichen da sie Jungfrau Agnes<br />
<strong>Schilling</strong>in von Canstatt ihm etwas weiteres zubrachte, oder<br />
ihr in stehender Ehe einiger Erbfall zustände, <strong>des</strong>selbig soll<br />
er ihr gleichfalls zuversichern, aber doch nicht zuwiderlegen<br />
schuldig sein. Und soll die Aufrichtung er Widerlegung der,<br />
Morgengabe, <strong>des</strong> Verwittums und Verweisungsbriefs,<br />
innerhalb vierteljahrs Frist nach dem ehelichen Beischlaf<br />
verfertigt und der Gebär übergeben werden. Jedoch ist<br />
dabei in Sonderheit abgeredet, da obbemeldte beide<br />
Eheleute durch den Segen Gottes (wie zu seiner Allmächtigkeit<br />
verhoffentlich) Kinder in stehender Ehe miteinander<br />
erzeugen auch nach <strong>des</strong> einen Ehegemahls (Ehehälfte)<br />
Absterben, in Leben verlassen und er Johann Albrecht von<br />
Sperberseck vor ihr Jungfrau Agnes <strong>Schilling</strong>in von Canstatt<br />
mit Tod abgehen würde soll sie die Zeit ihres Lebens dem<br />
Besitz bei allem und jedem Verlassenen und von ihnen<br />
beiden ererbtem und errungenen Hab und Gut haben und<br />
sich und die Kinder deren erhalten und die Güter. Zu ihrem<br />
und der Kinder Bestem Nutz und Notdurft, auch nach Rat<br />
ihrer Kinder Vormünder oder nächsten befreundeten<br />
(welche halb vom Vater und halb von der Mutter Wittwe sein<br />
sollen denen dann auch sie je<strong>des</strong> Jahr auf der Freundschaft<br />
und Vormünder Begehr derohalben aufrichtige<br />
Rechnung thun soll) gebrauchen alles so lang, bis sie ihren<br />
Wittwenstand verwunschen oder aber sie bei ihren Kindern<br />
nicht länger sitzen (das doch zu ihrem Willen gestellt sein<br />
soll) oder auch die Freundschaft sie dabei länger nicht<br />
gehaben wollte. Alsdann soll sie Wittwe zu ihrer Verweisung<br />
Widerlegung und Morgengab auch dem Besitz oder das<br />
verschriebene Geld dafür das alsdann (jedoch soll auf den<br />
Fall <strong>des</strong> Wiederverheiratens, der Wittwensitz oder das<br />
verschriebene Geld dafür alsbald gefallen sein) ihr<br />
vierhundert Gulden mitsamt ihrem Geschmuck, Kleider,<br />
Kleinodien, Gebäud und was zu ihrem Leib gehört, auch<br />
allem demjenigen so von ihr herrührigen und dann der<br />
halbe Theil an demjenigen so ihnen auf die Hochzeit<br />
geschenkt, an der übrigen Fahrnis aber alles beschafft,<br />
Silbergeschirr, Hausrat, Wein, Korn, Vieh und dergleichen,<br />
das soll in drei gleiche Theile getheilt, den Kindern die zwei<br />
der Mutter aber der dritte Theil (doch ausgenommen was<br />
über zweihundert Gulden an Baarschaft derzeiten vorhanden,<br />
auch verbriefte und unverbriefte Schulden, Pfandschaft,<br />
Harnisch, Wehr und was zu seinem Leib gehörig<br />
gewesen) verfolgt werden und damit soll sie Jungfrau<br />
Agnes <strong>Schilling</strong>in von Canstatt von aller seiner Verlassenschaft<br />
abgesondert hintan sein und alle andere Verlassenschaft<br />
sein Johann Albrecht von Sperberseck in stehender<br />
Ehe erzeugten Kindern als den nächsten Erben eigentümlich<br />
zustehen. Und wenn aldann sie auch verstorben ist, soll<br />
solche Wittum der Widerlegung auf seine Johann Albrecht<br />
von Sperberseck nächsten Erben auch fallen, aber die<br />
Kinder so mit ihm erzeugt und künftiger Ehe überkommen<br />
möchten, sollen an ihrem als mütterlichem Gut zu gleichen<br />
Teilen stehen und miteinander in die Häupter, soviel Mund,<br />
soviel Pfund erben.<br />
Wenn aber sie vor ihm mit Tod abginge und Kinder von ihrer<br />
beider Leib am Leben verlassen würde, soll er gleichfalls bei<br />
allem und jedem ihrer verlassenen, zugebrachten, in<br />
stehender Ehe ererbtem, errungenem und gewonnenem<br />
Hab und Gut (jedoch ihre Kleider, Kleinodien, Geschmuck<br />
und Gebäud abgesondert) die Zeit seines Lebens den Besitz<br />
haben und das Eigentum <strong>des</strong>selbigen ihren verlassenen<br />
Kindern Verfang sein, doch dergestallt, da er sich wieder<br />
verheiraten und in folgender Ehe auch Kinder erzeugen<br />
würde, sollen die Kinder erster und zweiter Ehe an seinem<br />
als dem väterlichen Erbgut ebenmäßig zu gleichen Teilen in<br />
die Häupter, soviel Mund, soviel Pfund erben. So sich aber<br />
nach Ordnung Gottes fügte, daß beide Eheleute in<br />
stehender Ehe miteinander keine Kinder erzeugen oder da<br />
sie die schon erzeugt hatte, doch vor ihnen beiden mit Tod<br />
abgehen würden, keine Kinder mehr vorhanden und<br />
alsdann er Johann Albrecht von Sperberseck vor ihr<br />
Jungfrau Agnes <strong>Schilling</strong> von Canstatt seiner Hausfrau<br />
versterbe so soll sie die Witwe all ihr zugebracht und ander<br />
eigen und ererbtes Gut sammt ihren Kleidern, Kleinodien,<br />
Geschmuck und Gebäud und was für ihren Leib gehörig<br />
auch allem andern so von ihr herrührend oder ihr durch<br />
ihren Junkherrn ferner verordnet werden möchte und dann<br />
obvermeldete ihr vorgeschriebene Morgengab, Widerlegung,<br />
Wittumsnießung und Sitz, oder für denselbigen fünfzig<br />
Gulden samt dem halben Teil aller und jeder farender Hab,<br />
als Silbergeschirr, Hausrat, Wein, Früchte, Baarschaft und<br />
was sonst für farende Hab gerechnet wird, (ausgenommen<br />
was dann zumahl für Barschaft über zweihundert Gulden<br />
vorhanden sein würde, <strong>des</strong>gleichen Pferd, Harnisch, Wehr<br />
und was zu seinem Leib gehörig auch verbriefte und<br />
unverbriefte Schulden, mit denen sie garnichts, weder<br />
eingenommen, noch ausgegeben zu thun haben soll)<br />
freilediglich einnehmen und eigentümlich erben und damit<br />
soll sie von aller seiner Verlassenschaft abgesondert und<br />
hintangewiesen sein. Und so sie auch verstorben, soll<br />
(allesdann) alsdann berürte Widerlegung und Witwensitz<br />
oder die fünfzig Gulden dafür wiederum auf vermeldete,<br />
Johann Albrecht von Sperbersecks nächste Erben und<br />
Freund fallen. Zuträge sich aber nach Schickung Gottes <strong>des</strong>