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Hinweise für Reservisten und Reservistinnen - Reservisten der ...

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Anlage 9/2Werden <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung eine o<strong>der</strong> mehrere Wehrübungen/Übungen zurerfor<strong>der</strong>lichen Ausbildung vorgeschaltet, muss das auf die Teilnahme an einer beson<strong>der</strong>enAuslandsverwendung ausgerichtete Einverständnis <strong>der</strong> Arbeitgeberseite/<strong>der</strong> Dienstbehördebereits bei <strong>der</strong> Einberufung zur ersten Wehrübung/Übung vorliegen. Ohne Einverständnis <strong>der</strong>Arbeitgeberseite/Dienstbehörde wird vom Einsatz des <strong>Reservisten</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Reservistinabgesehen.Wi<strong>der</strong>ruf <strong>und</strong> Entpflichtung<strong>Reservisten</strong> <strong>und</strong> <strong>Reservistinnen</strong>, die sich schriftlich bereit erklärt haben, an beson<strong>der</strong>enAuslandverwendungen teilzunehmen, können diese Erklärung je<strong>der</strong>zeit generell o<strong>der</strong> für einekonkrete beson<strong>der</strong>e Auslandsverwendung wi<strong>der</strong>rufen. Der Wi<strong>der</strong>ruf ist dem Kreiswehrersatzamt(KWEA) gegenüber schriftlich zu erklären.Nach Bestandskraft des Einberufungs-/Heranziehungsbescheides ist <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf ausgeschlossen.Stattdessen können die <strong>Reservisten</strong> o<strong>der</strong> <strong>Reservistinnen</strong> einen Antrag auf Entpflichtungvon <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung bei ihrem Kreiswehrersatzamt stellen. DiesemAntrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung für die <strong>Reservisten</strong> o<strong>der</strong> <strong>Reservistinnen</strong> wegenpersönlicher Gründe eine beson<strong>der</strong>e Härte bedeuten würde. Wird <strong>der</strong> Antrag vor Dienstantrittgestellt, hebt das KWEA den Einberufungs-/Heranziehungsbescheid auf.Bei Antragstellung nach Dienstantritt ist <strong>der</strong> Einsatztruppenteil für die Entpflichtung zuständig.Nach <strong>der</strong> Entpflichtung dürfen die Soldaten <strong>und</strong> Soldatinnen nicht mehr in <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>enAuslandsverwendung eingesetzt werden. Sie sind so bald wie möglich ins Inland zurückzuführen.Nach Abgeltung entstandener Urlaubsansprüche <strong>und</strong> Durchführung <strong>der</strong> für dieEntlassung notwendigen Maßnahmen wird <strong>der</strong> Wehrdienst beendet.<strong>Reservisten</strong> <strong>und</strong> <strong>Reservistinnen</strong>, für die das Verbleiben in <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendungeine beson<strong>der</strong>e persönliche Härte bedeuten würde, können auf Antrag entlassenwerden.Verlängerung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung aufgr<strong>und</strong> unvorhersehbarerEreignisseFür den Fall, dass ein Soldat o<strong>der</strong> eine Soldatin am Ende des im Einberufungs-/Heranziehungsbescheidfestgesetzten Zeitraums wegen Verschleppung, Gefangenschaft o<strong>der</strong> aussonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er o<strong>der</strong> sie nicht zu vertreten hat,dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist, wird das Wehrdienstverhältnis erst mitAblauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats beendet. Das gilt auch beian<strong>der</strong>en Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. Damit bleibenwährend dieser Verlängerung des Wehrdienstes die Ansprüche auf finanzielle Leistungen <strong>und</strong>die soziale Sicherheit erhalten.

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