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Hinweise für Reservisten und Reservistinnen - Reservisten der ...

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ZDv 20/3 Anlage 9/1(Nrn. 405, 411)<strong>Hinweise</strong> für <strong>Reservisten</strong> <strong>und</strong> <strong>Reservistinnen</strong>,die sich für einen freiwilligen Wehrdienst zur Teilnahmean beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendungen bereit erklären 1Sie beabsichtigen, sich für die Teilnahme an beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendungen zu verpflichten.Diese <strong>Hinweise</strong> sollen Ihnen die Rechtslage <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e, im Zusammenhang mit einerbeson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung erlassenen Bestimmungen, erläutern.1. RechtslageGesetzliche Gr<strong>und</strong>lagenMit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung wehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher,beamtenrechtlicher <strong>und</strong> an<strong>der</strong>er Vorschriften im Juli 1995 ist die Rechtsgr<strong>und</strong>lage für dieTeilnahme von <strong>Reservisten</strong> <strong>und</strong> <strong>Reservistinnen</strong> an Einsätzen <strong>der</strong> Vereinten Nationen (VN)sowie an humanitären <strong>und</strong> unterstützenden Maßnahmen an<strong>der</strong>er Organisationen (z. B. <strong>der</strong>Europäischen Union (EU)), <strong>der</strong> Organisation für Sicherheit <strong>und</strong> Zusammenarbeit in Europa(OSZE) gegeben. Die Teilnahme setzt die schriftlich erklärte Bereitschaft zum freiwilligenWehrdienst voraus. Anstelle von Wehrübungen <strong>und</strong> Übungen im Frieden wird hierfür dieWehrdienstart „beson<strong>der</strong>e Auslandsverwendung“ nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes (WPflG)o<strong>der</strong> § 62 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) genutzt.Gr<strong>und</strong>satzbestimmungenPlanung <strong>und</strong> Durchführung von beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendungen richten sich nach <strong>der</strong>Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 20/3.Dauer einer AuslandsverwendungEine beson<strong>der</strong>e Auslandsverwendung ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen jeweils fürhöchstens sieben Monate zulässig.Einverständnis <strong>der</strong> ArbeitgeberseiteFür die Teilnahme an einer beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung ist das Einverständnis <strong>der</strong>Arbeitgeberseite erfor<strong>der</strong>lich, wenn die Dauer <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung dreiMonate überschreiten soll.1Diese <strong>Hinweise</strong> sind mit je<strong>der</strong> „Einverständniserklärung für die freiwillige Ableistung von Wehrdienstim Rahmen beson<strong>der</strong>er Auslandsverwendungen“ (Bw-2375) auszuhändigen.


Anlage 9/2Werden <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung eine o<strong>der</strong> mehrere Wehrübungen/Übungen zurerfor<strong>der</strong>lichen Ausbildung vorgeschaltet, muss das auf die Teilnahme an einer beson<strong>der</strong>enAuslandsverwendung ausgerichtete Einverständnis <strong>der</strong> Arbeitgeberseite/<strong>der</strong> Dienstbehördebereits bei <strong>der</strong> Einberufung zur ersten Wehrübung/Übung vorliegen. Ohne Einverständnis <strong>der</strong>Arbeitgeberseite/Dienstbehörde wird vom Einsatz des <strong>Reservisten</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Reservistinabgesehen.Wi<strong>der</strong>ruf <strong>und</strong> Entpflichtung<strong>Reservisten</strong> <strong>und</strong> <strong>Reservistinnen</strong>, die sich schriftlich bereit erklärt haben, an beson<strong>der</strong>enAuslandverwendungen teilzunehmen, können diese Erklärung je<strong>der</strong>zeit generell o<strong>der</strong> für einekonkrete beson<strong>der</strong>e Auslandsverwendung wi<strong>der</strong>rufen. Der Wi<strong>der</strong>ruf ist dem Kreiswehrersatzamt(KWEA) gegenüber schriftlich zu erklären.Nach Bestandskraft des Einberufungs-/Heranziehungsbescheides ist <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf ausgeschlossen.Stattdessen können die <strong>Reservisten</strong> o<strong>der</strong> <strong>Reservistinnen</strong> einen Antrag auf Entpflichtungvon <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung bei ihrem Kreiswehrersatzamt stellen. DiesemAntrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung für die <strong>Reservisten</strong> o<strong>der</strong> <strong>Reservistinnen</strong> wegenpersönlicher Gründe eine beson<strong>der</strong>e Härte bedeuten würde. Wird <strong>der</strong> Antrag vor Dienstantrittgestellt, hebt das KWEA den Einberufungs-/Heranziehungsbescheid auf.Bei Antragstellung nach Dienstantritt ist <strong>der</strong> Einsatztruppenteil für die Entpflichtung zuständig.Nach <strong>der</strong> Entpflichtung dürfen die Soldaten <strong>und</strong> Soldatinnen nicht mehr in <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>enAuslandsverwendung eingesetzt werden. Sie sind so bald wie möglich ins Inland zurückzuführen.Nach Abgeltung entstandener Urlaubsansprüche <strong>und</strong> Durchführung <strong>der</strong> für dieEntlassung notwendigen Maßnahmen wird <strong>der</strong> Wehrdienst beendet.<strong>Reservisten</strong> <strong>und</strong> <strong>Reservistinnen</strong>, für die das Verbleiben in <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendungeine beson<strong>der</strong>e persönliche Härte bedeuten würde, können auf Antrag entlassenwerden.Verlängerung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung aufgr<strong>und</strong> unvorhersehbarerEreignisseFür den Fall, dass ein Soldat o<strong>der</strong> eine Soldatin am Ende des im Einberufungs-/Heranziehungsbescheidfestgesetzten Zeitraums wegen Verschleppung, Gefangenschaft o<strong>der</strong> aussonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er o<strong>der</strong> sie nicht zu vertreten hat,dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist, wird das Wehrdienstverhältnis erst mitAblauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats beendet. Das gilt auch beian<strong>der</strong>en Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. Damit bleibenwährend dieser Verlängerung des Wehrdienstes die Ansprüche auf finanzielle Leistungen <strong>und</strong>die soziale Sicherheit erhalten.


ZDv 20/3 Anlage 9/3Verbindlichkeit einer EinplanungEine Einplanung zu einer beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung wird erst mit <strong>der</strong> Zustellung desEinberufungs-/Heranziehungsbescheides verbindlich. Aus diesem Gr<strong>und</strong> entstehen aus Maßnahmen,die vor diesem Zeitpunkt getroffen wurden, keine Ansprüche.2. Vorbereitung, Durchführung vonbeson<strong>der</strong>en AuslandsverwendungenVerwendungsdauer, Wehrdienstleistungen/Dienstleistungen zur Ausbildung für diebeson<strong>der</strong>e Auslandsverwendung <strong>und</strong> zur Nachbereitung<strong>Reservisten</strong> <strong>und</strong> <strong>Reservistinnen</strong> sollen im Regelfall bis zu sechs Monate für die Verwendung imEinsatzgebiet zur Verfügung stehen. Hinzu kommt eine kurze Vorbereitungszeit, die Zeit für dieAbgeltung von Urlaub <strong>und</strong> die Durchführung <strong>der</strong> für die Beendigung des Wehrdiensteserfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen. Die Dauer einer beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung darf– einschließlich dieser Maßnahmen – den Zeitraum von sieben Monaten nicht überschreiten.Bei einer Planung ist zu berücksichtigen, dass zusätzlich zur beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendungnoch Wehrdienstleistungen/Dienstleistungen von bis zu mehreren Wochen Dauer (höchstensjedoch drei Monate im Kalen<strong>der</strong>jahr) zur Ausbildung für die beson<strong>der</strong>e Auslandsverwendungerfor<strong>der</strong>lich sein können. Für diese Wehrdienstleistungen/Dienstleistungen erhalten Sie entsprechendeEinberufungs-/Heranziehungsbescheide. Wehrdienstleistungen/Dienstleistungen,die <strong>der</strong> Nachbereitung einer beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung dienen, sind Wehrübungen o<strong>der</strong>Übungen. Auch sie unterliegen den Bestimmungen für Wehrdienstleistungen/Dienstleistungenim Inland.Verlängerung einer beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung <strong>und</strong> erneute TeilnahmeDie Verlängerung einer beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung ist über den Zeitraum von siebenMonaten hinaus nicht zulässig.Bei Bedarf ist eine erneute Teilnahme an einer beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung, nachentsprechen<strong>der</strong> Karenzzeit, möglich.Das Einverständnis <strong>der</strong> Arbeitgeberseite/<strong>der</strong> Dienstbehörde ist bereits vom ersten Tag <strong>der</strong>beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung erfor<strong>der</strong>lich, wenn <strong>der</strong> Zeitraum zwischen <strong>der</strong> zuletztgeleisteten <strong>und</strong> dem Beginn <strong>der</strong> neuen beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung weniger als zwölfMonate beträgt.


Anlage 9/4Vorzeitige Beendigung einer beson<strong>der</strong>en AuslandsverwendungFalls die Notwendigkeit für die Teilnahme an einer beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung nach<strong>der</strong>en Beginn aus dienstlichen Gründen entfällt, werden Sie in das Inland zurückgeführt.Wenn zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, endet die beson<strong>der</strong>eAuslandsverwendung nach Abgeltung des Urlaubsanspruches <strong>und</strong> Abschluss <strong>der</strong> für dieBeendigung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen. Wennzwingende dienstliche Gründe die Fortführung des Wehrdienstes erfor<strong>der</strong>n, wird dieser, inAbsprache mit Ihnen, als Einzelwehrübung/Einzelübung im Inland fortgeführt. Die Dauer dieserWehrdienstleistung/Dienstleistung darf das Datum des ursprünglichen Endes <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>enAuslandsverwendung nicht überschreiten.Soweit die Gesamtdauer <strong>der</strong> Wehrübungen o<strong>der</strong> Übungen (Summe aller Wehrübungen/Übungen, beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendungen <strong>und</strong> Hilfeleistungen im Innern) nach § 6 Abs. 2des Wehrpflichtgesetzes o<strong>der</strong> § 61 Abs. 2 des Soldatengesetzes überschritten ist o<strong>der</strong>hierdurch überschritten wird, handelt es sich um eine freiwillige Wehrübung o<strong>der</strong> freiwilligeÜbung, auf die die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) nur eingeschränktAnwendung finden (§ 10 ArbPlSchG).3. Finanzielle <strong>und</strong> soziale AbsicherungAus dieser Rechts- <strong>und</strong> Sachlage ergeben sich Auswirkungen auf die finanziellen Leistungen<strong>und</strong> die soziale Sicherheit, die im Einzelnen in <strong>der</strong> Informationsschrift „Wichtige <strong>Hinweise</strong> zurfinanziellen <strong>und</strong> sozialen Absicherung bei beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendungen“ vom BMVg –PSZ III 1, zu beziehen über Streitkräfteamt III 5 (3) unter „DSK SF 009320165“, entsprechendden unterschiedlichen Arbeits- <strong>und</strong> Dienstverhältnissen dargestellt sind. Die sorgfältigeBeachtung dieser <strong>Hinweise</strong> wird empfohlen, um erfor<strong>der</strong>liche Vorbereitungen im privatenBereich <strong>und</strong> Klärungen mit Ihrem Arbeitgeber o<strong>der</strong> Ihrer Arbeitgeberin, ggf. auch mit IhrerUnterhaltssicherungsbehörde, treffen zu können.4. Beför<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> DienstgradführungDie Verwendung in einer beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung ist keine Beor<strong>der</strong>ung. Aus diesemGr<strong>und</strong> kann eine Beför<strong>der</strong>ung allein aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Teilnahme an einer beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendungnicht erfolgen.Für beor<strong>der</strong>te <strong>Reservisten</strong> <strong>und</strong> <strong>Reservistinnen</strong> rechnen die im Rahmen einer beson<strong>der</strong>enAuslandsverwendung geleisteten Wehrübungstage für eine Beför<strong>der</strong>ung nur an, wenn die in <strong>der</strong>ZDv 20/7, Nr. 209 gefor<strong>der</strong>ten Voraussetzungen bezüglich Bewertung <strong>und</strong> Verwendung erfülltwerden.


ZDv 20/3 Anlage 9/5Werden bei beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendungen <strong>Reservisten</strong> o<strong>der</strong> <strong>Reservistinnen</strong> lagebedingtabweichend von ihrer Beor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> in höher bewerteten Verwendungen eingesetzt, so kanneine Anrechnung auf die Beför<strong>der</strong>ungsvoraussetzungen nur erfolgen, wenn die Art <strong>der</strong>Verwendung <strong>der</strong> Aus-, Fort- <strong>und</strong> Weiterbildung für die Beor<strong>der</strong>ungsverwendung dient <strong>und</strong> diesvon dem in <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung zuständigen Vorgesetzten schriftlich bestätigtwird.Die Einberufung/Heranziehung zu einer beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlichmit dem verliehenen o<strong>der</strong> mit dem aufgr<strong>und</strong> einer Beor<strong>der</strong>ung vorläufig verliehenen höherenDienstgrad. Die Dotierung <strong>der</strong> Verwendung in <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung hat keineAuswirkung auf die Höhe des Dienstgrades.Für Personen, die aufgr<strong>und</strong> ihrer Berufs- <strong>und</strong> Lebenserfahrung für eine beson<strong>der</strong>e Auslandsverwendungausgewählt werden, die aber nicht beor<strong>der</strong>t sind o<strong>der</strong> werden möchten, wird einzeitweiliger höherer Dienstgrad für die Dauer <strong>der</strong> Verwendung im Ausland verliehen, sofern ein<strong>der</strong> wahrzunehmenden Funktion entsprechen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> höherer Dienstgrad nicht bereitsverliehen worden ist. Die Höhe des zeitweiligen Dienstgrades <strong>und</strong> das Verfahren für dieVerleihung richten sich nach den Bestimmungen für die Dienstgradführung <strong>und</strong> Verleihung vonDienstgraden an <strong>Reservisten</strong> <strong>und</strong> <strong>Reservistinnen</strong>. Ein zeitweiliger höherer Dienstgrad entfälltmit Ende <strong>der</strong> Verwendung, für die er verliehen wurde, ohne weitere Ansprüche.Bei Wehrdienstleistungen/Dienstleistungen zur Ausbildung für die beson<strong>der</strong>e Auslandsverwendung<strong>und</strong> zur Nachbereitung ist <strong>der</strong> verliehene, für Personen, denen noch kein Dienstgrad<strong>der</strong> B<strong>und</strong>eswehr endgültig verliehen worden ist, <strong>der</strong> gleiche zeitweilige Dienstgrad, wie bei<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung selbst, zu verleihen.5. Weitere AuskünfteFür weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an− Ihr Kreiswehrersatzamt bei allen Fragen zur Wehrpflicht <strong>und</strong> Dienstleistungspflicht,− das Personalamt <strong>der</strong> B<strong>und</strong>eswehr o<strong>der</strong> die Stammdienststelle <strong>der</strong> B<strong>und</strong>eswehr in allendienstlichen <strong>und</strong> laufbahnrechtlichen Fragen,− die mit <strong>der</strong> Vorbereitung <strong>und</strong> Durchführung beauftragte Dienststelle in allen fachlichen <strong>und</strong>einsatzspezifischen Fragen o<strong>der</strong>− den Sozialdienst in <strong>der</strong> B<strong>und</strong>eswehr, <strong>der</strong> bei bestimmten B<strong>und</strong>eswehrdienstleistungszentren(BwDLZ) eingerichtet ist, bei Fragen zur sozialen Sicherheit.Das für Ihren Wohnort zuständige BwDLZ können Sie bei je<strong>der</strong> Dienststelle <strong>der</strong> B<strong>und</strong>eswehrerfragen.

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