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Teil 4: Umsatzsteuer Abschnitt 4.1 – 4.8

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Fall 2:<br />

unentgeltliche Lieferung § 3(1b) Nr. 1<br />

Ort § 3f von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt = Magdeburg=Inland § 1(2)<br />

steuerbar § 1(1)Nr. 1 EUR 1.500,--<br />

Fall 3:<br />

Sonstige Leistung / Beförderungsleistung § 3(9)<br />

Ort § 3b (1) Strecke Nürnberg - deutsche Grenze = steuerbar § 1(1)Nr. 1 EUR 200,- (1/4)<br />

Strecke deutsche Grenze - Oslo im Drittland = nicht steuerbar im Inland EUR 600,-<br />

Fall 4:<br />

Sonstige Leistung (Katalogleistung) § 3(9)<br />

Ort § 3a(3) i V. m. § 3a(4) Nr. 11 beim Leistungsempfänger = Köln = Inland § 1(2)<br />

steuerbar § 1(1)Nr.1 EUR 600,-<br />

Fall 5:<br />

Lieferung (Versendungslieferung) § 3(1) an Privatperson in anderem EU-Land<br />

Ort § 3c(1), weil Lieferschwelle überschritten = am Ende der Versendung = Linz = Österreich<br />

nicht steuerbar, Tatbestand Inland fehlt EUR 1.000<br />

Fall 6:<br />

Lieferung (Beförderungslieferung)§3(1) Sonderfall Unternehmer aus Drittland "verzollt +<br />

versteuert"<br />

Ort § 3(8) im Inland<br />

steuerbar § 1(1)Nr. 1 EUR 50.000<br />

Fall 7: wenn die Zahlungen für die Grundstücke sind:<br />

(Werk-)Lieferung § 3(6)<br />

Ort (ruhende Lieferung) § 3(7) dort, wo der Gegenstand sich bei Verschaffung der<br />

Verfügungsmacht befindet = in Neuschwanstein = Inland § 1(2)<br />

steuerbar § 1(1) Nr. 1 EUR 2.000.000<br />

(Wenn der Verkauf grunderwerbsteuerpflichtig wäre, dann nach § 4 Nr. 9a umsatzsteuerbefreit!)<br />

Fall 7 wenn die 2.000.000 als Provision für Vermittlung oder Ausführung von Bauleistungen<br />

anzusehen sind:<br />

Sonstige Leistung § 3(9)<br />

Ort § 3a(2)Nr. 1b Lageort der Grundstücke = Neuschwanstein = Inland § 1(2)<br />

steuerbar § 1(1)Abs. 1 EUR 2.000.000.<br />

(Die Aufgabe war von mir nicht so gemeint, aber wird manchmal so verstanden, daher die<br />

zweite Lösungsmöglichkeit.)<br />

Fall 8: Lösung gilt bis 30.04.04<br />

Sonstige Leistung (Katalogleistung) § 3(9)<br />

Ort § 3a(3)Satz 3 i.V.m. § 3a(4)Nr. 3 am Wohnsitz des Leistungsempfängers = Prag<br />

nicht steuerbar, Tatbestandsmerkmal Inland fehlt EUR 500<br />

Fall 8: Lösung gilt ab 01.05.2004 nach dem EU-Beitritt Tschechiens<br />

Sonstige Leistung § 3(9)<br />

Ort § 3a(1) am Betriebsort de Unternehmers = Nürnberg<br />

Steuerbar § 1(1)1 EUR 200,-<br />

Fall 9:<br />

Sonstige Leistung (Beförderungsleistung) § 3(9)<br />

Ort § 3b (1) Satz 1 auf der Strecke Augsburg - Hamburg<br />

steuerbar § 1(1)Nr. 1 EUR 1.000<br />

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